10.2 Die Beschlagnahme des auf D.________ lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung aufrechterhalten, und zwar bis zu deren vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Rechtskraft der Festsetzung der Ersatzforderung abgelaufen sind.