zur Person und Sache befragt (SG GD 9/1/2-7). Im Rahmen der Beweisergänzungsanträge reichten die Vertreter der Privatklägerinnen und die beiden Verteidiger jeweils Unterlagen ein (SG GD 9/2 S. 1). Die Vorinstanz nahm die eingereichten Dokumente zu den Akten und wies die übrigen Beweisanträge der Verteidigung der Beschuldigten D.________ ab (SG GD 9/2 S. 2). Nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die Vorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich eröffnet werde (SG GD 9/2 S. 10). Seite 4/123