Diesen Umstand habe I.________ gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, die Kohle für keinen höheren als den von I.________ ausgehandelten Preis verkaufen zu können, habe die H.________ AG die entsprechenden Lieferungen ausgelöst, wodurch ihr ein Schaden von USD 28'355.25 entstanden sei (SG GD 1; OG GD 1 Sachverhalt Ziff. 1).