Diesen Umstand habe sie gegenüber ihren Vorgesetzten verschwiegen und diese arglistig darüber getäuscht, dass sie die Kaufpreise um ihre separaten Kommissionen gekürzt habe. Im Irrtum darüber, dass sie das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als den von der Beschuldigten ausgehandelten Preis hätten verkaufen können, habe die B.a.________AG und die B.b.________Ltd.. entsprechende Lieferungen ausgelöst, wodurch ihnen ein Schaden im Umfang der seitens der Beschuldigten zwischen Januar 2012 und April 2015 vereinnahmten Kommissionen von total USD 1'026'620.82 entstanden sei.