{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2026-02-25", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/179", "Zeit UTC": "25.02.2026 03:46:58", "Checksum": "76a71dab07ecad70db9e004b320e660d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Die Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den\ngesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden\nVerfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\n\n11. Das Guthaben auf dem beschlagnahmten auf die Beschuldigte lautenden Privatkonto 0273-\n107677.XXX bei der M.________Bank wird nach Einziehung des Betrags gemäss Ziff. 19 zur\nDeckung der von der Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verwendet, soweit diese\nnicht mit den ihr zustehenden Entschädigungen verrechnet werden können.\n\n12. Die Privatklägerin B.a.________AG wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer\nanwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.\n\n13. Die Privatklägerin B.b.________Ltd.. wird verpflichtet, die Beschuldigte für die Kosten ihrer\nanwaltlichen Verteidigung im Berufungsverfahren mit CHF 500.00 zu entschädigen.\n\n14. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen\nAufwendungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'570.35 zu entschädigen. Im darüber\nhinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der B.a.________AG abgewiesen.\n\n15. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.a.________AG werden auf den Zivilweg verwiesen.\n\n16. Die Zivilforderungen der Privatklägerin B.b.________Ltd.. werden auf den Zivilweg\nverwiesen.\n\n17. Der Antrag der Privatklägerinnen, die bei der Beschuldigten sichergestellten und\nbeschlagnahmten Vermögenswerte, insbesondere das Bargeld, die Bankguthaben der\nBeschuldigten und das mit einer Grundbuchsperre belegte Grundstück Nr. xxx STWE Nr. D-5\nim OG, GBBl xxx im Grundbuch S.________, einzuziehen, soweit nötig zu verwerten und den\nErlös gegen Abtretung der entsprechenden Ersatzansprüche zur Widerherstellung des\nrechtmässigen Zustands den Privatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.\nherauszugeben, wird abgewiesen.\n\n18. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der\nM.________Bank werden CHF 39'132.85 an die B.a.________AG ausgehändigt.\nSeite 122/123\n\n19. Vom Guthaben des auf die Beschuldigte lautenden Privatkontos 0273-107677.XXX bei der\nM.________Bank werden CHF 355'842.54 eingezogen.\n\n20. Gegenüber der Beschuldigten wird auf eine staatliche Ersatzforderung in Höhe von\nCHF 435'771.40 erkannt.\n\n21. Die Beschlagnahme folgender Vermögenswerte wird zwecks Sicherung der Ersatzforderung,\nder Einziehung und der Forderungen aus den Verfahrenskosten aufrechterhalten bis zu\nderen vollständiger Bezahlung oder bis in einem allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren\nüber die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 ff. SchKG entschieden\nwurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger\nRechtsmittel verstrichen sind:\n\n- 1 Fingerring, Bulgari;\n- 8 Geschenkmünzen \"Einkaufszentrum Glatt\";\n- Bargeld, inkl. umgewechselte ausländische Währungen;\n- Guthaben des Privatkontos 77-116.112-XX bei der P.________Bank;\n- Guthaben des Sparkontos 77-135.037-XX bei der P.________Bank;\n- Guthaben des Privatkontos 1100-5420.XXX bei der O.________Bank;\n- Guthaben des Sparkontos 3500-4.5397XX.X bei der O.________Bank;\n- Guthaben des Privatkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;\n- Guthaben des Sparkontos 0273-107677.XXX bei der M.________Bank;\n- Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG, GBBl. xxx, E.________.\n\n22. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben\nwerden. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den\nmassgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG).\n\nDie Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten\nAusfertigung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter\nBeilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\n23. Mitteilung an:\n- Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt lic.iur. A.________\n- erbetene Verteidigung der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic.iur. F.________\n- Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic.iur. C.________\n- beschwerter Dritter, G.________\n- Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht\n- Gerichtskasse des Kantons Zug (nur im Dispositiv)\n- Amt für Migration des Kantons Zug (gestützt auf Art. 82 Abs. 1 VZAE und § 7 Abs. 1\nEG AuG)\n\nsowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel\nan:\n- Bundesamt für Justiz (Auszug aus dem Dispositiv, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 TEVG)\n- Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG)\nSeite 123/123\n\nObergericht des Kantons Zug\nStrafabteilung\n\nlic.iur. M. Siegwart MLaw F. Eller\nAbteilungspräsident Gerichtsschreiber\n\nversandt am:\nelf\n"}