{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.2.4 Für das Berufungsverfahren macht die Privatklägerin B.a.________AG einen Aufwand von\ntotal CHF 20'552.20 (inkl. Auslagen und MWST) geltend (OG GD 9/5/3/1-4). Die Honorarnote\nvom 1. Oktober 2021 (OG GD 9/5/3/1) enthält eine E-Mail-Korrespondenz betreffend\n\"motions prosecutor / summary GS / BD.________ case\". Dabei ging es offenbar um einen\nanderen Fall, weshalb diese Position nicht berücksichtigt werden kann. Weiter wird darin\nauch das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die Berufungsanmeldung und die\ntelefonische Besprechung mit der Klientschaft aufgeführt. Dies wurde bereits in der\nKostennote vom 20. Juni 2021 vor der Vorinstanz geltend gemacht (SG GD 6/1/17 Beilage\n42) und von der Vorinstanz in ihrer Schätzung berücksichtigt (OG GD 1 E. G.II.2.1.4). Die\nHonorarnote vom 7. Februar 2022 (OG GD 9/5/3/2) weist eine E-Mail-Korrespondenz sowie\nein Telefongespräch mit Rechtsanwalt BB.________ bzw. BC.________Anwaltskanzlei aus.\nDabei ging es offenbar um das Schlichtungsverfahren, welches mit Gesuch vom 11. März\n2022 von der B.a.________AG, vertreten u.a. durch Rechtsanwalt BB.________,\nBC.________Anwaltskanzlei, eingeleitet wurde (OG GD 9/5/2/1). Auch dieser Aufwand steht\nsomit nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren und kann hier nicht berücksichtigt\nwerden. Auch die Honorarnote vom 31. März 2022 (OG GD 9/5/3/3) enthält mehrere\nKontakte mit Rechtsanwalt BB.________; dieser Aufwand ist vorliegend zu kürzen. Die\nHonorarnote vom 3. Mai 2022 (OG GD 9/5/3/4) ist hingegen nicht zu beanstanden. Die\nBerufungsverhandlung ist jedoch zusätzlich mit sechseinhalb Stunden zu berücksichtigen\nund der in der Kostennote bereits aufgeführte Aufwand für das Studium des Urteils und der\nSeite 119/123\n\nBesprechung ist um drei Stunden zu erhöhen. Der massgebende Aufwand beträgt somit 51.7\nStunden. Bei einem Honorar von CHF 220.00 ergibt dies CHF 11'374.00. Die geltend\ngemachten Spesenpauschale von 3 % des Honorars beträgt CHF 341.20. Der massgebende\nTotalaufwand inkl. MWST beläuft sich somit auf CHF 12'617.25. Die Beschuldigte hat der\nPrivatklägerin B.a.________AG davon 60 % (CHF 7'570.35) zu bezahlen.\n\n3.3 Privatklägerin B.b.________Ltd..\n\nDie Privatklägerin B.b.________Ltd.. hat keine separate Parteientschädigung geltend\ngemacht, da die Kosten vollumfänglich von der B.a.________AG getragen würden (OG GD\n9/5/3 Ziff. 79).\nSeite 120/123\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass der mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht,\nvom 7. September 2021 ergangene Freispruch der Beschuldigten D.________ betreffend\nmehrfacher Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, eventualiter Gehilfenschaft zum\nmehrfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB, in Rechtskraft erwachsen ist.\n\n2. Die Berufungen der Beschuldigten D.________ sowie der Privatklägerinnen\nB.a.________AG und B.b.________Ltd.. und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft\nwerden teilweise gutgeheissen.\n\n3. Die Beschuldigte wird vom Tatvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146\nAbs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualtatvorwurf der mehrfachen qualifizierten\nungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB (betreffend die\nZahlung der V.________Ltd. über USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und über USD\n18'335.00 vom 26. August 2013, der Zahlung der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd.\nüber USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen der X.________Ltd.\nfreigesprochen.\n\n4. Die Beschuldigte wird schuldig gesprochen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen\nGeschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.\n\n5. Sie wird dafür bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 23 Monaten, unter Gewährung des\nbedingten Strafvollzuges für eine Probezeit von zwei Jahren.\n\n6. Die die Beschuldigte betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen\nHauptverfahrens betragen gesamthaft CHF 48'995.40. Davon werden CHF 36'028.50 der\nBeschuldigten auferlegt und CHF 12'966.90 auf die Staatskasse genommen.\n\n7. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Vorverfahren und im\nerstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 (Auslagen und MWST inbegriffen) aus\nder Staatskasse entschädigt.\n\nDie Gerichtskasse wird auf die Möglichkeit der Verrechnung dieser Entschädigung mit den\ngesamten von der Beschuldigten im Rahmen dieses Strafverfahrens zu tragenden\nVerfahrenskosten hingewiesen (Art. 442 Abs. 4 StPO).\n\n8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, die Privatklägerin B.a.________AG für ihre anwaltlichen\nAufwendungen im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu\nentschädigen. Im darüber hinausgehenden Betrag wird der Entschädigungsantrag der\nB.a.________AG abgewiesen.\nSeite 121/123\n\n9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen\n\nCHF 18'000.00Entscheidgebühr\nCHF 160.00 Auslagen\nCHF 18'160.00Total\n\nund werden zu 60 % (CHF 10'896.00) der Beschuldigten, zu 10 % (CHF 1'816.00) der\nPrivatklägerin B.a.________AG und zu 10 % (CHF 1'816.00) der Privatklägerin\nB.b.________Ltd.. auferlegt. Im Umfang von 20 % (CHF 3'632.00) werden die Kosten auf die\nStaatskasse genommen.\n\n10. Die Beschuldigte wird für ihre anwaltliche Verteidigung im Berufungsverfahren mit\nCHF 4'023.10 (MWST inbegriffen) aus der Staatskasse entschädigt.\n\n"}