{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.2.2 Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Privatklägervertreter eine Übersicht über die\nerbrachten Leistungen (CHF 337'236.00 für 1'525.33 \"net working hours for case no 2A 2015\n109\" für den Zeitraum 17. August 2015 bis 23. Juni 2021) sowie diverse, an die\nB.a.________AG adressierte Honorarnoten der jetzigen und der früheren Parteivertreter\neingereicht (SG GD 6/17 mit Beilagen 1-42). Wie hierzu geltend gemacht wurde, seien die\nAnwaltskosten verhältnismässig hoch ausgefallen, da die Staatsanwaltschaft die\nBeweiserhebungen zu grossen Teilen an die Privatklägerinnen delegiert, d.h. unzählige\nBelege zu diversen Geschäften der vergangenen Jahre angefordert und wiederholt zu\nStellungnahmen aufgefordert habe. Zudem sei die Möglichkeit wahrgenommen worden, an\nVerfahrenshandlungen teilzunehmen. Dennoch umfasse die geltend gemachte\nProzessentschädigung nur einen Teil der bei der B.a.________AG angefallenen Kosten;\ngeltend gemacht werde lediglich der Ersatz der anwaltlichen Aufwendungen, welche in\ndirektem Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren stünden. Positionen, welche sich\nnicht eindeutig auf die in diesem Verfahren zu beurteilenden Vorwürfe bezogen hätten, seien\nausgesondert und in den Belegen geschwärzt worden. Für die Berechnung der\nEntschädigung sei ein Ansatz von CHF 300.00 gewählt worden, da es sich angesichts der\nKomplexität der Materie, der aufwändigen Beschaffung von Beweismitteln, der Aktenmenge,\nder schwerfälligen Untersuchungsführung und diverser prozessualer Fragen um einen\nbesonderen Fall gehandelt habe. Nicht geltend gemacht würden die Kosten und\nAufwendungen, welche der B.a.________AG intern entstanden seien. Die B.b.________Ltd..\nmache keine Prozessentschädigung geltend, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich\ndurch die B.a.________AG getragen worden seien (SG GD 9/2/2 Ziff. 50-55, 61). Im\nBerufungsverfahren wurde nichts wesentlich Neues vorgebracht. Der Privatklägervertreter\nführte lediglich zusätzlich aus, dass bei der Bemessung der Entschädigung zu\nberücksichtigen sei, dass der effektive Schaden wesentlich höher sei als geltend gemacht\nund die Entschädigung im gesamten vom Gericht für angemessen bestimmten Umfang\nSeite 118/123\n\nauszurichten sei, und zwar ohne Kürzung für einen allfälligen Teilfreispruch (OG GD 9/5/3\nZiff. 64-74).\n\n3.2.3 Die Vorinstanz hat den Aufwand geschätzt. Den Erwägungen der Vorinstanz zur\nNotwendigkeit der Schätzung und dem geschätzten Aufwand ist vollumfänglich zuzustimmen.\nDie Privatklägerinnen haben an der Berufungsverhandlung auch nichts konkret dagegen\nvorgebracht. Es kann deshalb auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (OG GD 1\nE. G.II.2.1). Die anwaltlichen Aufwendungen für das Untersuchungsverfahren schätzte die\nVorinstanz auf 250 Stunden und setzte die Kosten auf CHF 68'211.47 (inkl. Auslagen und\nMWST) fest. Mit der Vorinstanz erscheint es angemessen, den Straf- und Zivilpunkt gleich zu\ngewichten, da die Durchsetzung des geltend gemachten Schadenersatzes jedenfalls bei\nVermögensdelikten in der Regel für die Privatklägerschaft nicht weniger wichtig ist, als die\nBestrafung der beschuldigten Person. Anders als noch vor Vorinstanz wird die Beschuldigte\nvorliegend für mehr Zahlungen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung\nverurteilt. Die Privatklägerin obsiegt in den Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76\ndennoch insgesamt nur zu 32% (zu entschädigender Gesamtaufwand abzgl. 20%\nUnterliegen im Verfahren 2A 2016 75-76 = 80%, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt =\n40 %, davon Unterliegen zu 1/5 zufolge der Freisprüche = 32%), weshalb diese\nEntschädigung auf CHF 21'827.65 zu kürzen ist. Für das vorinstanzliche Gerichtsverfahren\nsetzte die Vorinstanz den Aufwand auf CHF 15'130.99 fest. Da die Privatklägerin im\nVerfahren 2A 2015 109 (das Verfahren 2A 2016 75-76 war nicht mehr relevant, da die\nPrivatklägerstellung verneint wurde) nur zu 40 % obsiegt hat (zu entschädigender\nGesamtaufwand, davon hälftiges Unterliegen im Zivilpunkt = 50 %, davon Unterliegen zu 1/5\nzufolge der Freisprüche = 40 %), ist diese Entschädigung auf CHF 6'052.40 zu kürzen.\nZusammengefasst hat die Beschuldigte die Privatklägerin B.a.________AG für das\nVorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren mit CHF 27'880.05 zu entschädigen.\n\n"}