{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.1.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Angemessenheit des Verteidigungsaufwands\n(insbesondere Kürzungen des Stundenansatzes und des Zeitaufwands) und dem zusätzlich\nzu entschädigenden Aufwand für die Hauptverhandlung ist zuzustimmen, zumal die\nVerteidigung im Berufungsverfahren nichts dagegen vorgebracht hat. Es wird deshalb auf die\nvorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (OG GD 1 E. G.II.1.1.1). Da die Beschuldigte in\nAbweichung vom vorinstanzlichen Urteil zu vier Fünfteln kostenpflichtig wird, ist sie\nentsprechend für das Verfahren 2A 2015 109 bzw. den Verfahrensteil \"Straftaten zum\nNachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..\" nur zu einem Fünftel zu\nentschädigen. Für das Verfahren 2A 2016 75 bzw. den Verfahrensteil \"Straftaten zum\nNachteil der H.________ AG\" ist sie hingegen vollumfänglich zu entschädigen.\n\n3.1.3 Die Beschuldigte ist daher für ihre anwaltlichen Vertretung im Vorverfahren und\nerstinstanzlichen Hauptverfahren mit CHF 25'831.00 zu entschädigen. Der durch die\nZivilklage verursachte Aufwand ist gering. In der Kostennote sind keine spezifischen\nPositionen zur Zivilklage aufgeführt und die Ausführungen der Verteidigung zu diesem Punkt\nan der vorinstanzlichen Hauptverhandlung waren äusserst kurz. Entsprechend sind die\nPrivatklägerinnen nicht zu einer Entschädigung der Beschuldigten zu verpflichten, sondern ist\ndiese vollumfänglich aus der Staatskasse zuzusprechen.\n\n3.1.4 Für das Berufungsverfahren macht die Verteidigung der Beschuldigten einen Aufwand von\nCHF 14'733.35 (inkl. MWST) geltend. Auslagen wurden nicht geltend gemacht (OG GD\n9/5/4/1). Der in der Kostennote aufgeführte Aufwand für das Studium und die Analyse des\nbegründeten Urteils des Strafgerichts, inkl. Erstellen einer Aktennotiz, wird bereits von der\nEntschädigung für die Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren\numfasst (vgl. OG GD 1 E. G.II.1.1.1), weshalb er hier nicht nochmals berücksichtigt werden\nkann. Ansonsten erscheint die Kostennote angemessen. In der Kostennote ist der Aufwand\nfür die Berufungsverhandlung nicht enthalten (OG GD 9/5 S. 12). Die Verhandlung von\nsechseinhalb Stunden (OG GD 9/5), das Studium des Berufungsurteils und die\nNachbesprechung (ermessensweise vier Stunden) ist daher zusätzlich zum Aufwand gemäss\nKostennote zu entschädigen. Der zu entschädigende Aufwand beträgt somit 53 Stunden.\nAnzuwenden ist jedoch ein Stundenansatz von CHF 220.00 und nicht wie von der\nVerteidigung angenommen CHF 300.00. Ein besonderer Fall i.S.v. § 15 Abs. 1 AnwT liegt\nnicht vor. Die Kosten der anwaltlichen Verteidigung sind daher auf insgesamt CHF 12'557.80\n(inkl. MWST) festzusetzen. Davon sind der Beschuldigten 40 % (CHF 5'023.10) zu ersetzen.\nDa der Aufwand im Zivilpunkt im Vergleich zu den restlichen Fragen untergeordnet erscheint,\nSeite 117/123\n\nwerden die Privatklägerinnen verpflichtet, der Beschuldigten gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO\neine Parteientschädigung von je CHF 500.00 zu bezahlen. Im Restbetrag von CHF 4'023.10\nist die Beschuldigte durch die Gerichtskasse zu entschädigen.\n\n3.1.5 Diese Entschädigungen werden gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit den ihr auferlegten\nVerfahrenskosten verrechnet.\n\n3.2 Privatklägerin B.a.________AG\n\n3.2.1 Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat seine Prozessanträge sowohl im\nvorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren \"unter Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschuldigten\" gestellt (SG GD 9/2/2 S. 1;\nOG GD 9/5/3 S. 1-2). Zu bemerken ist jedoch, dass die Parteientschädigung (sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren) doppelt beantragt wurde, einmal als\nSchadenersatz (Zivilforderung; Antrag Ziff. 2 bzw. 3) bzw. separaten Entschädigungsantrag\nfür das Berufungsverfahren (Antrag Ziff. 5) und einmal als Entschädigungsfolge (Antrag Ziff.\n5 bzw. 7). Selbstverständlich kann die Entschädigung nicht zweimal zugesprochen werden.\nNachdem die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen sind, ist die\nParteientschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren hier zu\nprüfen.\n\n"}