{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n In Anbetracht dieser Zahlen und dem Verfahrenssaufwand für die zum Schuldspruch\nführenden Anklagesachverhalte erscheint es sachgerecht, der Beschuldigten für den Teil\n\"Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..\" vier Fünftel der\ngerichtlichen Kosten aufzuerlegen und der restliche Fünftel auf die Staatskasse zu nehmen.\nGleiches gilt für die diesbezüglichen gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/4)\nUntersuchungskosten.\n\nHinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betruges und einer\nentsprechenden Gehilfenschaft zum Nachteil der H.________ AG kommt Art. 426 Abs. 2\nStPO in Bestätigung des Urteils der Vorinstanz ebenfalls nicht zur Anwendung. Damit sind\ndie gesondert ausgewiesenen (SG GD 1/1/5) Untersuchungs- und die gerichtlichen Kosten\ndieses Verfahrensteils vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.\n\n2.1.3 Die die Beschuldigte betreffende vorinstanzliche Entscheidgebühr beträgt CHF 13'500.00\n(4/5 bzw. CHF 12'000.00 von CHF 15'000.00 für den Teil \"Straftaten zum Nachteil der\nB.a.________AG und der B.b.________Ltd..\" sowie die Hälfte von 1/5 bzw. CHF 1'500.00 für\nSeite 115/123\n\nden Teil \"Straftaten zum Nachteil der H.________ AG\"). Die restlichen CHF 1'500.00 wurden\nbereits rechtskräftig dem Staat auferlegt (Anteil von I.________). Von den, auf den\nVerfahrensteil \"Straftaten zum Nachteil der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..\"\nentfallenden CHF 12'000.00 trägt die Beschuldigte 4/5 der Kosten (CHF 9'600.00); der\nweitere Fünftel (CHF 2'400.00) wird auf die Staatskasse genommen. Gleiches gilt für den die\nBeschuldigte betreffenden Anteil an den Kosten für den Teil \"Straftaten zum Nachteil der\nH.________ AG\" (CHF 1'500.00). Damit werden der Beschuldigten 71.1% (CHF 9'600.00 von\nCHF 13'500.00) der ihre Person betreffenden gerichtlichen Entscheidgebühr auferlegt und\ndie restlichen 28.9% (CHF 3'900.00.00) auf die Staatskasse genommen. Von den\ngerichtlichen Auslagen von CHF 600.00 sind folglich CHF 426.60 (71.1 %) der Beschuldigten\naufzuerlegen und CHF 173.40 (28.9 %) auf die Staatskasse zu nehmen. Die\nUntersuchungskosten des Verfahrens 2A 2015 109 werden der Beschuldigten zu vier\nFünfteln (CHF 26'001.90) auferlegt. Der restliche Fünftel (CHF 6'500.50) wird auf die\nStaatskasse genommen. Die Untersuchungskosten des Verfahrens 2A 2016 75 von\nCHF 2'393.00 sind vollumfänglich vom Staat zu tragen. Da der Aufwand der Vorinstanz für\ndie Behandlung der Zivilklagen im Verhältnis gering ausfiel, wird auf eine Kostenauflagen\nzulasten der Privatklägerinnen in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils verzichtet (Art. 427\nAbs. 1 lit. c StPO).\n\n2.2 Berufungsverfahren\n\nDie Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist angesichts der aufwändigen Beurteilung\nder Sache, des umfassenden vorgängigen Entscheids über die Beweisanträge, der\ndurchgeführten Berufungsverhandlung und des umfassenden Urteils auf CHF 18'000.00\nfestzusetzen. Hinzu kommen die Auslagen. Die Beschuldigte unterliegt im Strafpunkt, da sie\nnicht freigesprochen wird, einzig die Strafe fällt um einen Monat tiefer aus. Weiter unterliegt\nsie in der Folge auch im Kosten- und Entschädigungspunkt sowie betreffend Einziehung und\nErsatzforderung. Teilweise obsiegt sie jedoch betreffend die Zivilklagen, da diese gemäss\nihrem Eventualantrag auf den Zivilweg verwiesen werden. Die Privatklägerinnen unterliegen\nim Strafpunkt ebenfalls teilweise, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs\nund Privatbestechung erfolgt. Im Eventualstandpunkt obsiegen sie jedoch teilweise, da die\nBeschuldigte für mehr Zahlungen der ungetreuen Geschäftsbesorgung verurteilt wird als\nnoch vor Vorinstanz. Sie unterliegen hingegen wieder im Zivilpunkt, da die Forderungen auf\nden Zivilweg verwiesen werden. Auch unterliegen sie betreffend die Verwendung der\neingezogenen Vermögenswerte und der Ersatzforderung. Die Staatsanwaltschaft unterliegt\nschliesslich ebenfalls teilweise im Strafpunkt, da keine Verurteilung wegen gewerbsmässigen\nBetrugs erfolgt. Sie obsiegt hingegen teilweise betreffend die Ersatzforderung, die nun höher\nausfällt. Die Kosten des Berufungsverfahren sind nach dem Gesagten zu 60 % der\nBeschuldigten sowie zu je 10 % den Privatklägerinnen aufzuerlegen und zu 20 % auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\n3. Entschädigung\n\n3.1 Beschuldigte\n\n3.1.1 Die Beschuldigte wird seit dem 19. August 2015 durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________\nerbeten verteidigt (D 2/1/1 f.; D 2/1/1 f. [Verfahren 2A 2016 75-76]). Mit Honorarnoten vom\n25. Mai 2020 und 20. Juni 2021 hat dieser für den Zeitraum 17. August 2015 bis 20. Juni 2021\nSeite 116/123\n\ninsgesamt CHF 95'879.70 (289.10 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 2'223.00 Auslagen und\nMWST) in Rechnung gestellt (SG GD 4/19). Dieser Aufwand teilt sich wie folgt auf:\n\n- Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2015 109 (Zeitraum 17.08.2015 –\n25.05.2020): CHF 44'448.65 (133.7 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 1'089.00 Auslagen und\nMWST);\n- Honorarnote vom 25. Mai 2020 im Verfahren 2A 2016 75-76 (Zeitraum 14.12.2017 -\n25.05.2020): CHF 16'719.35 (50.6 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 344.00 Auslagen und\nMWST);\n- Honorarnote vom 20. Juni 2021 im Verfahren SG 2020 13-14 (Zeitraum 26.05.2020 -\n20.06.2021): CHF 34'711.70 (104.8 Std. à CHF 300.00 zzgl. CHF 790.00 Auslagen und\nMWST).\n\n"}