{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433\nAbs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Fall der Strafklage die\nbeschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder im Fall der Zivilklage die\nZivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in\nerster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst\nverursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig\nwaren (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017 E. 4.1). Die Festsetzung\nder Privatklägerentschädigung liegt im gerichtlichen Ermessen (BGE 139 IV 102 E. 4.5).\nWann notwendige Aufwendungen i.S.v. Art. 433 Abs. 1 StPO anzunehmen sind, wird von der\nRechtsprechung nicht abschliessend umschrieben. In der Lehre wird die Meinung vertreten,\nnotwendige Aufwendungen lägen insbesondere vor, wenn die Privatklägerschaft wesentlich\nzur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat (da diesfalls die\nstaatlichen Kosten entsprechend geringer ausfallen müssten und die aufzuerlegenden\nKosten tiefer ausfallen dürften), wenn komplexe, nicht leicht überschaubare Straffälle\nvorliegen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein\nerhebliches Interesse hatte, oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich\nstellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien. Gemäss der Botschaft\ndes Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für\nanwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen\nKomplexität notwendig und der Arbeitsaufwand, und somit das Honorar des Anwalts,\ngerechtfertigt war. Die letztgenannten kumulativen Voraussetzungen stehen nach Auffassung\ndes Bundesgerichts im Einklang mit der herrschenden Lehre und Praxis zum früheren Recht,\nsodass daran festzuhalten ist; dies soll nicht nur für den Entschädigungsanspruch der\nbeschuldigten Person, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch für denjenigen der\nPrivatklägerschaft gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2017 vom 10. Juli 2017\nE. 4.3.1).\n\n1.4.3 Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene\nVerteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich\ndes materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und\ndeshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des\nBundesgerichts 6B_264/2016 vom 8. Juni 2016 E. 2.4.1 m.H.).\n\n1.4.4 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der\nPrivatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare\nder Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der\nSchwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen\nBemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,\ndass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst\n(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen\nFällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der\nErsatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00\nberechnet werden kann (§ 25 AnwT).\nSeite 114/123\n\n2. Kosten\n\n2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Hauptverfahren\n\n2.1.1 Die Vorinstanz hat die Entscheidgebühr auf CHF 15'000.00 und die Auslagen auf\nCHF 600.00 festgesetzt, wobei vier Fünftel den Verfahrensteil \"Straftaten zum Nachteil der\nB.a.________AG und der B.b.________Ltd..\" und zu einem Fünftel den Teil \"Straftaten zum\nNachteil der H.________ AG\" betreffen (OG GD 1 E. G.I.2). Die Festsetzung der Gebühr und\ndie Aufteilung auf die Verfahrenskomplexe ist zu bestätigen, zumal die Parteien im\nBerufungsverfahren auch nichts dagegen vorgebracht haben.\n\n2.1.2 Die Beschuldigte ist in Bezug auf den Schuldspruch betreffend die Zahlungen der\nV.________Ltd., der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd./Z.________Ltd. nach\nArt. 426 Abs. 1 StPO kostenpflichtig. Gleiches gilt aufgrund des sehr engen\nSachzusammenhangs und der nicht ausscheidbaren Kosten für den Freispruch hinsichtlich\nder Zahlungen der V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und 26. August 2013 sowie der\nZahlung der W.________Ltd./Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015. Bezüglich der\nZahlungen der X.________Ltd. ist die Beschuldigte von sämtlichen Tatvorwürfen\nfreizusprechen. In diesem Zusammenhang könnten ihr höchstens zivilrechtliche\nPflichtverstösse zur Last gelegt werden, welche sich in blossen Vertragsverletzungen\nerschöpfen, weshalb in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils keine Kostenauflage nach\nArt. 426 Abs. 2 StPO erfolgen kann.\n\nIn der Anklage werden folgende Kommissionszahlungen genannt (GD 1/1 Ziff. 1.2.1.10):\n\nKäuferin Kommissionen (USD)\nV.________Ltd. 386'735.93\nY.________Ltd. 352'051.37\nW.________Ltd. 252'520.02\nX.________Ltd. 35'313.50\n1'026'620.82\n\n"}