{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n fahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquatkausalen Zusammenhang stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst\neine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die\nUnschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn\nder beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt\nvorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die\nKostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention\nvereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie\nin zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus\nArt. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene\nVerhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben\nkann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung\nerschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder\nbereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2020 vom\n9. September 2020 E. 1.3 m.H.). Erschöpfen sich die der beschuldigten Person\nvorgeworfenen zivilrechtlichen Pflichtverstösse in blossen Vertragsverletzungen, sind sie\nnicht adäquat-kausal für die Eröffnung des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen\nErmittlungstätigkeiten und rechtfertigen keine Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO.\nDas Strafverfahren dient nicht als (kostengünstiges) Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher\nAnsprüche (Urteil des Bundesgerichts 6B_1347/2019 vom 11. August 2020 E. 4).\n\n1.2.3 Nach Art. 427 Abs. 1 lit. c StPO können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten, die durch\nihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht wurden, auferlegt werden, wenn die Zivilklage\nabgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Diese Norm ist dispositiver Natur und\nüberlässt den Entscheid dem richterlichen Ermessen (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 427 StPO N 5, 11).\n\n1.3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder\nunterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten\nAnträge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid,\nso befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428\nAbs. 3 StPO).\n\n1.4 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n1.4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie gemäss Art. 429\nAbs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene\nAusübung ihrer Verfahrensrechte. Die Entschädigungsfrage ist nach der Kostenfrage zu\nbeantworten, sodass der Kostenentscheid diese präjudiziert. Demzufolge ist der\nbeschuldigten Person bei einer Auferlegung der Verfahrenskosten keine Entschädigung\nauszurichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.1).\n\n1.4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene\nEntschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die\nbeschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Sie hat ihre\nEntschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.\nSeite 113/123\n\n"}