{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n5.3 Die Verteidigung machte geltend, die Eigentumswohnung dürfe nicht zur Sicherstellung der\nErsatzforderung beschlagnahmt werden, da sie im Gesamteigentum des Ehepaars\nD.________ und G.________ stehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei die\nErsatzforderungsbeschlagnahme bei Eigentum eines Dritten unzulässig (SG GD 9/2/5\nZiff. 367; OG GD 9/5/4 Ziff. 187). Vorliegend wird nicht Eigentum eines Dritten\nbeschlagnahmt, sondern Eigentum der Beschuldigten. In der Sache wird einzig der\nBeschuldigten verboten, das Grundstück zu veräussern. Da Gesamteigentum vorliegt und\ndie Gesamteigentümer nur gemeinsam handeln können, wirkt sich dies lediglich faktisch auf\nden Ehemann der Beschuldigten aus. Die Beschlagnahme ist entgegen der Ansicht der\nVerteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 368; OG GD 9/5/4 Ziff. 188) auch nicht unverhältnismässig,\nweil es sich um die Familienwohnung des Ehepaares und ihres Sohnes handelt. Denn die\nFamilienwohnung ist nicht unpfändbar (vgl. Art. 92 SchKG). Aufgrund der hohen\nErsatzforderung, die durch die übrigen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht vollständig\nsichergestellt werden kann, ist die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme des Grundstücks\nauch in dieser Hinsicht verhältnismässig. Die Ersatzforderung wird auf dem Betreibungsweg\ndurchzusetzen sein, falls die Beschuldigte diese nicht bezahlt. Die Aufrechterhaltung der\nBeschlagnahme dient nur der vorläufigen Sicherstellung, ähnlich des betreibungsrechtlichen\nArrestes. Eine Unvereinbarkeit mit der Eigentumsgarantie von G.________ besteht darin\nebenfalls entgegen der Auffassung der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 369; OG GD 9/5/4\nZiff. 189) nicht, da lediglich der Anteil der Beschuldigten verwertet würde (vgl. OG GD 1 E.\nSeite 111/123\n\nH.I.4.2). Gleich verhält es sich mit dem beschlagnahmten Bargeld, der Geschenkmünzen und\ndem Guthaben auf dem gemeinsamen Sparkonto 3500-4.5397XX.X bei der\nO.________Bank. Auch darüber kann G.________ ohnehin nicht alleine verfügen (vgl. Art.\n201 Abs. 2 ZGB).\n\n5.4 Der Vollständigkeit halber wird überdies festgehalten, dass die seitens der\nStaatsanwaltschaft ausgesonderten Beweismittel (Passagen aus der Überwachung des\nArbeitscomputers der Beschuldigten) als gesonderter Ordner bei den Gerichtsakten\nverbleiben.\n\nF. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n1.1 Die gerichtliche Entscheidgebühr beträgt gemäss § 23 Abs. 1 lit. b der Verordnung des\nObergerichts des Kantons Zug über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (KoV OG;\nBGS 161.7) für erstinstanzliche Entscheide des Strafgerichtes CHF 500.00 bis\nCHF 20'000.00. Das gleiche gilt gemäss § 24 Abs. 1 KoV OG für das Berufungsverfahren. In\nbesonders umfangreichen oder schwierigen Fällen kann sie bis auf das Doppelte des\nordentlichen Höchstansatzes, in Ausnahmefällen auch um mehr erhöht werden (§ 4 Abs. 1\nKoV OG).\n\n1.2\n1.2.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten\nzu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte\nPerson die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Bei einem Teilfreispruch ist eine\nquotenmässige Aufteilung vorzunehmen. Die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch\nendenden Anklagepunkte entfallenen Kosten verbleiben beim Staat, sofern die\nVoraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO nicht erfüllt sind (Griesser, in Donatsch et al.\n[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 426 StPO\nN 3). Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens\nauferlegt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO gegeben sind oder\nwenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang\nstehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig\nwaren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche\nWürdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die\nzur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgericht 6B_202/2020 vom 22.\nJuli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen; Domeisen, Basler Kommentar, 2. A. 2014, Art. 426 StPO N\n6).\n\n1.2.2 Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr\ndie Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und\nschuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat\n(Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es\nklar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem\nbestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind\nregelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-\nSeite 112/123\n\n"}