{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.3 Die Beschuldigte wird der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung\nschuldig gesprochen. Die deliktisch erlangten Vermögenswerte betragen insgesamt\nUSD 918'472.32. Vorhanden sind nur noch deliktische Vermögenswerte von total\nCHF 394'975.39. Das restliche Geld wurde verbraucht und kann folglich nicht mehr\neingezogen werden. Die USD-Guthaben wurden – wie bereits erwähnt – im Auftrag der\nStaatsanwaltschaft zum Kurs von 0.938800 (P.________Bank) bzw. 0.929686\n(M.________Bank) in Schweizer Franken gewechselt. Da nicht zu eruieren ist, in welchem\nVerhältnis die ehemaligen USD-Guthaben noch vorhanden sind, wird im Sinne des\nGrundsatzes \"in dubio pro reo\" der für die Beschuldigte vorteilhaftere Umrechnungskurs von\n0.929686 angewendet. Das noch vorhandene deliktische Vermögen beläuft sich somit auf\nUSD 424'848.16. Folglich ist auf eine Ersatzforderung von USD 493'624.16 zu erkennen. Die\nUmrechnung dieser Ersatzforderung in CHF hat grundsätzlich zum Kurs im Tatzeitpunkt, d.h.\nim Zeitpunkt des Erhalts der Zahlung, zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n6B_90/2009, 6B_91/2009 vom 29. Oktober 2009, E. 4.4.1). In casu kann nicht eruiert\nwerden, welche Zahlungen zu welchem Anteil am vorhandenen deliktischen Vermögen und\nfolglich an der Ersatzforderungen beteiligt sind. Deshalb wird auf den tiefsten und damit für\ndie Beschuldigte vorteilhaftesten Wechselkurs der einzelnen Zahlungen abgestellt. Am 21.\nMärz 2014 war der Wechselkurs mit 0.8828 am tiefsten\n(<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>, besucht am 20. Juni 2022). Somit\nbeläuft sich die Ersatzforderung auf CHF 435'771.40. Es ist nicht ersichtlich, dass diese nicht\neinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung der Beschuldigten ernstlich behindern würde.\nDenn die Ersatzforderung kann grösstenteils mit den beschlagnahmten flüssigen Mitteln\nsichergestellt werden. Weiter ist die Beschuldigte in einem 100 %-Pensum tätig und erzielt\nein jährliches Einkommen von ca. CHF 200'000.00. Auch ihr Ehemann ist vollzeiterwerbstätig\n(OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5-8). Weder die Beschuldigte noch ihre Familie gerät daher durch die\nErsatzforderung in ernsthafte wirtschaftliche Bedrängnis.\nSeite 110/123\n\n5. Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte\n\n5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme\nvom 22. April 2020 nur gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO – und nicht auch auf\nArt. 71 Abs. 3 Satz 1 StGB – angeordnet. Eine gerichtliche Verwendung als Substrat für\nErsatzforderungen ist aber dennoch möglich (Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme,\n2011, S. 334 ff.) bzw. die \"Umdeutung\" einer auf Art. 70 StGB gestützten\nBeschlagnahmeverfügung in einen Ersatzforderungsarrest zulässig, wenn den Betroffenen\ndas rechtliche Gehör gewährt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4.\nNovember 2013 E. 4.8). Am 12. März 2021 wurden die Parteien und G.________ von der\nVorinstanz informiert, dass sie für den Fall, dass auf eine – von Amtes wegen zu prüfende –\nErsatzforderung erkannt werden sollte, die Prüfung vorbehalte, ob die beschlagnahmten\nVermögenswerte auch zu deren Deckung verwendet werden können (SG GD 2/11). Die\nbeschlagnahmten Vermögenswerte können damit zur Sicherung der Ersatzforderung\nverwendet werden.\n\n5.2 Vom Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank werden – wie\noben ausgeführt – CHF 355'842.54 eingezogen. Mit dem Restbetrag werden nach\nRechtskraft des Urteils die der Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten verrechnet. Der\nübrige Saldo bleibt zwecks Sicherung der Ersatzforderung beschlagnahmt. Auch die\nBeschlagnahme der übrigen Vermögenswerte (inkl. des Grundstücks) ist zwecks Sicherung\nder Ersatzforderung aufrechtzuerhalten. Die Beschlagnahme wird aufrechterhalten bis zur\nvollständigen Bezahlung der Ersatzforderung oder bis in einem allfälligen\nZwangsvollstreckungsverfahren über die Anordnung von Sicherungsmassnahmen gemäss\nArt. 98 ff SchkG entschieden wurde oder bis zwölf Monate seit Ablauf der Rechtsmittelfrist\nbzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel.\n\n"}