{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n3.8.4 Betreffend die Beiträge von G.________ sind die Schenkung seiner Mutter AZ.________\nsowie das Darlehen bzw. die Schenkung seiner Tante BA.________ näher zu prüfen. Am\n30. Dezember 2014 sowie am 11. sowie 13. Februar 2015 flossen CHF 120'000.00,\nCHF 20'000.00 und CHF 10'000.00 vom M.________-Privatkonto 0273-107677.XXX der\nBeschuldigten auf drei Konten von AZ.________ (D 23/3/2/74, /79, /122-125). Per 9. Februar\n2015 erfolgte alsdann eine Vergütung von CHF 150'000.00 durch AZ.________ mit dem\nZahlungsgrund \"Schenkung\" auf das auf G.________ lautende Sparkonto 3551-8.4878XX.X\nbei der O.________Bank, vom welchem am 3. März 2015 die vorerwähnten CHF 350'000.00\nauf das Finanzierungskonto 3500-4.5397XX.X überwiesen wurden (D 23/2/2/1/46, /59). Da\nder sog. Paper Trail zwischen diesen Geldflüssen nicht erstellt ist, ist in Übereinstimmung mit\nder Vorinstanz auch nicht erwiesen, dass es sich bei diesen, in die Finanzierung der\nEigentumswohnung geflossenen Geldern um unechte Surrogate der zuvor an AZ.________\ntransferierten CHF 150'000.00 gehandelt hat. BA.________ überwies ihrerseits am 3.\nFebruar 2015 CHF 100'000.00 auf das Sparkonto 3551-8.4878XX.X von G.________\n(D 23/2/2/1/46). Wie aus dem Nachtragsbericht der Zuger Polizei vom 14. Juli 2016\nhervorgeht, bestand zunächst der Verdacht, die von BA.________ überwiesenen\nCHF 100'000.00 seien ihr zuvor von der Beschuldigten übergeben worden. Denn die\nBeschuldigte hatte am 15. Dezember 2014 und am 14. Januar 2015 je CHF 50'000.00 in Bar\nbezogen. Der Verdacht konnte jedoch nicht bestätigt werden (D 10/2/8/6). Somit kann auch\nhier nicht von einer deliktischen Herkunft des Geldes ausgegangen werden. Damit handelt es\nsich bei der beschlagnahmten Wohnung auch nicht um einen Sachwert, bzw. ein (teilweise)\nechtes Surrogat, welche an die Stelle des Originalwertes getreten ist.\n\n3.8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Grundstück Nr. xxx, STWE Nr. D-5 im OG,\nGBBl. xxx in E.________ (S.________) nicht nachweislich mit deliktischen Mitteln finanziert\nwurde.\n\n4. Einziehung und Ersatzforderung\n\n4.1 Wie die Vorinstanz bei der Darlegung der Rechtsgrundlagen, auf welche verwiesen wird,\nzutreffend ausgeführt hat, ist die Einziehung subsidiär zur direkten Aushändigung an den\nGeschädigten (OG GD 1 E. H.I.2.1). Die Vorinstanz hat USD 40'050.00 bzw. den\nentsprechenden Gegenwert in Schweizer Franken zum Kurswert im Rechtskraftzeitpunkt ab\ndem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank direkt der Privatklägerin\nB.a.________AG zugesprochen (OG GD 1 E. H.I.2.5, Disp.-Ziff. A.9). Die USD 40'050.00\nSeite 109/123\n\nsind deliktischer Herkunft (E. E.3.6.3). Die direkte Zusprechung an die B.a.________AG ist\nzu bestätigen. Allerdings kann die Umrechnung in CHF nicht zum Kurs im\nRechtskraftzeitpunkt erfolgen. Denn es darf einerseits nicht mehr zugesprochen werden, als\ndie Beschuldigte tatsächlich erhalten hat. Andererseits soll auch der gesamte Betrag\nabgeschöpft werden, da sich Verbrechen nicht lohnen sollen. Je nach Entwicklung des\nWechselkurses bis zum Rechtskraftzeitpunkt könnte daher zu viel oder zu wenig abgeschöpft\nwerden. Für die Umrechnung ist daher auf den Wechselkurs am Tag der Zahlung\nabzustellen. Die entsprechende Zahlung von USD 40'050.00 erfolgte am 9. April 2015. Der\nTagesschlusskurs lag an diesem Tag bei 0.9771\n(<https://www.finanzen.ch/devisen/historisch/dollarkurs>; besucht am 20. Juni 2022). Die\nZahlung betrug somit umgerechnet CHF 39'132.85. Eine weitere direkte Zusprechung\ndeliktischer Gelder an die Privatklägerinnen kann mangels entsprechenden Antrags im\nBerufungsverfahren nicht erfolgen.\n\n4.2 Das Guthaben auf dem Konto 0273-107677.XXX bei der M.________Bank ist im Umfang\nvon CHF 394'975.39 durch Straftaten erlangt worden (E. E.3.6.5). Der Betrag von\nCHF 355'842.54 (CHF 394'975.39 abzgl. USD 40'050.00 bzw. CHF 39'132.85) ist daher\ngemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen.\n\n"}