{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.3.3 Die Privatklägerin hat unter anderem Schadenseintritt und -höhe zu beweisen (Art. 8 ZGB).\nDa die Beschuldigte eine teilweise Herausgabepflicht trifft, haben die Privatklägerinnen für\ndiesen Teil auf Erfüllung oder auf Leistung an Erfüllungs Statt zu klagen und nicht auf\nSchadenersatz. Ein Schaden im Rechtssinn liegt nicht vorDenn solange die Erfüllung\nmöglich ist, haben die Privatklägerinnen eine entsprechende Forderung gegenüber der\nBeschuldigten. Die Privatklägerinnen haben nicht geltend gemacht, die Erfüllung der\nHerausgabepflicht durch die Beschuldigte sei unmöglich, weshalb ihnen ein Schaden\nentstanden sei. Sie sind denn auch vielmehr der Ansicht, dass die Erfüllung der\nHerausgabepflicht möglich ist, machen sie doch im Schlichtungsgesuch vom 11. März 2022\ndie Herausgabe geltend (OG GD 9/5/2/1). Die Zivilklage erweist sich diesbezüglich als nicht\nhinreichend begründet. Selbst wenn grundsätzlich von einem Schadenseintritt ausgegangen\nwürde, wäre die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. Indem die Privatklägerinnen\nvorliegend die von der Beschuldigten erhaltenen Geldbeträge ihrem erlittenen Schaden\ngleichsetzen, behaupten sie implizit, ihnen sei ein Gewinn exakt in Höhe dieses Totalbetrags\nentgangen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, aufgrund der Schwierigkeiten, die in solchen\nKonstellationen mit dem Schadensnachweis verbunden sind, im Sinne einer natürlichen\nVermutung von der mutmasslichen \"Bestechungsleistung\" auf Schadenseintritt und -höhe zu\nschliessen. Eine solche natürliche Vermutung könnte aber umgestossen werden, namentlich\ndurch den Nachweis, dass die bezahlten Preise marktkonform waren oder die mutmassliche\n\"Bestechungsleistung\" als Zeichen allgemeiner Zufriedenheit entrichtet wurden und mithin\nkeinen Einfluss auf die Höhe des Verkaufspreises hatten. Wie vorliegend im Rahmen der\nBeweiswürdigung festgestellt wurde, erfolgten die Vergütungen, die im Zusammenhang mit\nden Geschäften der Privatklägerinnen standen, als Zeichen von Zufriedenheit, Respekt, etc.\n(\"Guanxi\"). Mit Bezug auf die Frage, ob die allenfalls bestehende natürliche Vermutung\numgestossen und gegebenenfalls trotzdem ein Schaden in der Höhe der von der\nBeschuldigten vereinnahmten Gelder besteht, sind die Verhältnisse nicht liquid.\nEntsprechend ist die Schadenersatzklage auf den Zivilweg zu verweisen.\n\n2.3.4 Die B.a.________AG hat weiter Schadenersatz für die anwaltliche Vertretung im Verfahren\nverlangt. Einen vorprozessualen Aufwand hat sie nicht geltend gemacht. Art. 433 Abs. 1\nStPO sieht einen Anspruch der Privatklägerschaft auf angemessene Entschädigung für\nnotwendige Aufwendungen im Verfahren vor, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person\nnach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Das Strafprozessrecht sieht somit wie das\nZivilprozessrecht einen Entschädigungsanspruch des \"obsiegenden Klägers\" vor.\nEntsprechend gilt auch hier das Verfahrensrecht ausschliesslich. Folglich besteht\ngrundsätzlich kein Schadenersatzanspruch für Prozesskosten gestützt auf das\nBundeszivilrecht. Ein möglicher Anspruch gestützt auf Art. 41 OR könnte nur bei einem\nSeite 103/123\n\nrechtswidrigen Prozessverhalten der Beschuldigten bestehen. Die B.a.________AG hat sich\ndazu jedoch nicht geäussert. Die Zivilklage erweist sich daher in diesem Punkt ebenfalls als\nnicht hinreichend begründet.\n\n2.3.5 Nach dem Gesagten sind die Zivilklagen der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..\nmangels hinreichender Begründung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Frage der Verjährung\nkann deshalb offenbleiben.\n\nE. Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\nFür die rechtlichen Grundlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen\nUrteil verwiesen (OG GD 1 E. H.I). Folgende Ausführungen sind zu ergänzen: Kommt es\nnamentlich bei Bargeld und Kontoguthaben zu einer Wertvermischung, d.h. einer\nVermischung von deliktischen und nicht-deliktischen Mitteln, ist die Einziehung auf den\ndeliktischen Anteil beschränkt. Werden Entnahmen gemacht, stellt sich die Frage, ob es sich\ndabei um deliktisches oder nicht-deliktisches Geld handelt. Die wohl herrschende Lehre\nvertritt die sogenannte Bodensatz- oder Sockellösung. Gemäss dieser Lösung sinkt der\ndeliktische Geldzufluss gewissermassen auf den Boden des Gesamtvermögenswertes und\nEntnahmen sind erst dann deliktischer Herkunft, wenn dieser Bodensatz tangiert wird\n(Baumann, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 70/71 StGB N 46 m.w.H.).\n\n2. Beschlagnahmungen und Anträge der Parteien\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft hat im Verfahren 2A 2015 109 am 13. und 26. August 2015 diverse,\nauf die Beschuldigte und in einem Fall zusätzlich auf G.________ lautende Konten gesperrt\n(D 5/1/1/1-3; 5/1/2/1/1-3; 5/1/3/1-3) und über die im Eigentum des Ehepaars D.________ und\nG.________ stehende Wohnung Nr. xxx, STWE Nr. D-5, GBBl xxx (Gemeinde S.________)\neine Grundbuchsperre angemerkt (D 5/3/1/1 f.). Der alsdann unter den Aktenzeichen 2A\n2015 109 und 2A 2016 75-76 erlassene, auf Art. 263 Abs. 1 lit. b, c und d StPO gestützte\nBeschlagnahmebefehl vom 22. April 2020 betrifft folgende Vermögenswerte (HD 3/2-3; D\n5/4/1/1-3; D 5/4/1/1-3 [Verfahren 2A 2016 75-76]):\n\n"}