{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Die Verteidigung hatte im vorinstanzlichen Hauptverfahren beantragt, die Zivilklagen der\nPrivatklägerinnen abzuweisen und eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (SG GD 9/2/5\nS. 1).\n\n2.1.5 Die Privatklägerinnen bestätigten an der Berufungsverhandlung ihre Anträge zu den\nZivilforderungen (OG GD 9/5/3 S. 1). Auch die Verteidigung hielt an ihrem Antrag auf\nAbweisung, eventualiter auf Verweisung auf den Zivilweg, fest (OG GD 9/5/4 S. 1).\n\n2.1.6 Die Rechtsbegehren der Privatklägerinnen lauten ausdrücklich auf Schadenersatz. Auch aus\nder Begründung geht dies eindeutig hervor. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen hat an\nder Berufungsverhandlung eingehend ausgeführt, dass die Privatklägerinnen Schadenersatz\nverlangen und verlangt haben und nicht Vertragserfüllung. Die Klagen werden in der\nBegründung namentlich auf Art. 41 OR gestützt (OG GD 9/5/3 Ziff. 45 ff.). Dies geht auch\nbereits aus dem Parteivortrag an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hervor (SG GD\n9/2/2 Ziff. 47 ff.). Folglich durfte die Vorinstanz die Zivilansprüche nicht mangels Pflicht zur\nSeite 101/123\n\nHerausgabe in Schweizer Franken nach Art. 321b OR oder Art. 423 OR abweisen, ohne eine\nSchadenersatzpflicht geprüft zu haben.\n\n2.2 Die Privatklägerinnen haben ihre Schadenersatzforderungen in CHF eingeklagt. Die\nVerteidigung brachte im Berufungsverfahren vor, die Forderungen hätten in USD bzw. SGD\n(Singapur Dollar) geltend gemacht werden müssen (OG GD 9/5/4 Ziff. 203, 210). Die\nVorinstanz wies die Zivilklagen denn auch mit der Begründung ab, dass diese in USD hätten\ngeltend gemacht werden müssen (OG GD 1 E. F.II.4-5). Der Rechtsvertreter der\nPrivatklägerinnen führte an der Berufungsverhandlung hingegen aus, Art. 84 Abs. 2 OR sei\nnicht anwendbar. Den Privatklägerinnen habe es freigestanden, ihren\nSchadenersatzanspruch in CHF geltend zu machen. Dies sei auch naheliegend gewesen, da\nes sich bei der B.a.________AG um eine schweizerische Aktiengesellschaft handle. Der\nRohstoffhandel werde zwar in USD abgewickelt, die Kosten der Gesellschaft würden jedoch\nin CHF anfallen, weshalb für die Ermittlung des Vermögensschadens CHF massgebend sei.\nZur B.b.________Ltd.. ergänzte er, dass es sich um eine 100%ige Tochtergesellschaft der\nB.a.________AG handle und diese von der Schweiz aus verwaltet werde. Der Gewinn,\nwelcher der B.b.________Ltd.. unrechtmässig vorenthalten worden sei, bilde somit\nBestandteil des Vermögens der B.a.________AG, weshalb für die Bestimmung des\nVermögensschadens ebenfalls die Umrechnung von USD in CHF erfolgt sei (OG GD 9/5/3\nZiff. 56-59).\n\n2.3\n2.3.1 Die von der B.a.________AG geltend gemachte Schadenersatzforderung setzt sich wie folgt\nzusammen:\n\n CHF 741'885.30 Summe der von der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen\nchinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 % bis 23. Juni 2021\n CHF 337'236.00 Entschädigung für die Vertretung im Vorverfahren und\nerstinstanzlichen Hauptverfahren (Parteientschädigung)\n Zins zu 5 % auf CHF 854'500.15 ab 24. Juni 2021\n\nDie von der B.b.________Ltd.. geltend gemachte Schadenersatzforderung von\nCHF 566'878.90 zzgl. Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 setzt sich aus den\nvon der Beschuldigten erhaltenen Zahlungen chinesischer Gesellschaften inkl. Zins zu 5 %\nbis 23. Juni 2021 zusammen.\n\n2.3.2 Die Privatklägerinnen verlangen jeweils Schadenersatz im Umfang sämtlicher Zahlungen,\nwelche die Beschuldigte von den chinesischen Gesellschaften erhalten hat, sowie für den\nWährungsverlust, inkl. Zins zu 5 % bis zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. OG GD\n9/5 S. 16). Zum Schaden führte der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, durch den Bezug der Kommissionen habe die\nBeschuldigte unrechtmässig den Ertrag der B.a.________AG verkürzt (SG GD 9/2/2 Ziff. 47;\ndie B.b.________Ltd. wurde dabei nicht erwähnt [zumindest nicht ausdrücklich]). Die\nKommissionen würden dem entgangenen Gewinn der Privatklägerinnen entsprechen (SG\nGD 9/2/2 Ziff. 47). An der Berufungsverhandlung führte der Rechtsvertreter aus, der\nAnspruch der Privatklägerinnen beschränke sich (…) nicht bloss auf die Vertragserfüllung,\nd.h. auf die Herausgabe der auf den Konten der Beschuldigten (…) gutgeschriebenen\nSeite 102/123\n\nKommissionen. Die Privatklägerinnen hätten darüber hinaus Anspruch auch auf Ausgleich\ndes übrigen Schadens, der ihnen durch die strafbaren Handlungen der Beschuldigten\nentstanden sei. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus der Differenz des Vermögens\nder Privatklägerinnen, wie er nach den schädigenden Ereignissen effektiv bestanden habe,\nund dem Vermögen, wie es ohne das schädigende Ereignis bestanden hätte. Diese\nDifferenz, es handle sich dabei dogmatisch um entgangenen Gewinn, basiere zwar\nhauptsächlich auf den von der Beschuldigten abgezweigten Kommissionen, er beinhalte\ndarüber hinaus aber auch Verluste, die den Privatklägerinnen infolge zwischenzeitlicher\nAbwertung des USD gegenüber dem CHF entstanden seien (OG GD 9/5/3 Ziff. 52-53).\n\n"}