{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.5.1 Der Schaden ist eine unfreiwillige Vermögensverminderung, die in einer Verminderung der\nAktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Gewinn bestehen kann. Er\nentspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den\ndas Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (Urteil des Bundesgerichts\n4A_586/2017 vom 16. April 2018 E. 2.2).\n\n1.5.2 Bei Sachschäden ist die Widerrechtlichkeit nicht gesondert zu prüfen, da die Schädigung\neinen Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut (Eigentum und Besitz) darstellt. Reine\nVermögensschäden (das heisst Schäden, die ohne Eingriffe in ein absolut geschütztes\nRechtsgut entstehen) sind hingegen nur dann widerrechtlich im Sinne von Art. 41 OR, wenn\nsie unter Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem\nZweck (auch) vor Schädigungen von der Art der konkret eingetretenen schützen sollen.\nSolche Normen werden als Vermögensschutznormen bezeichnet und finden sich vor allem\nim Vermögensstrafrecht (Kessler, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 33-35).\n\n1.6 Sieht das Zivilprozessrecht vor, dass dem obsiegenden Kläger eine Entschädigung für alle\nihm entstandenen notwendigen und unerlässlichen Verfahrenskosten zusteht, so ist gemäss\nRechtsprechung ausschliesslich das Verfahrensrecht – vorliegend die StPO – anwendbar. Es\nbleibt kein Raum, gestützt auf Bundeszivilrecht separat oder nachträglich von der\nGegenpartei Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten zu fordern. Dagegen bilden Kosten,\nwelche infolge vorprozessualer anwaltlicher Beratung entstanden sind, Bestandteil des\nSchadens, sofern sie nicht durch die nach kantonalem Verfahrensrecht zuzusprechende\nParteientschädigung gedeckt sind. Der obsiegende Kläger profitiert hingegen von einer\ngünstigeren Regelung, wenn er sich einem rechtswidrigen Prozessverhalten der Gegenpartei\nausgesetzt sieht, wenn also die Gegenpartei während des Verfahrens eine Position vertreten\nhat, von welcher sie wusste oder wissen musste, dass sie nicht vertretbar war. Art. 41 OR\ngebietet, dass der aus dieser rechtswidrigen Handlung resultierende Schaden zu ersetzen\nist. Dieser Anspruch steht in Konkurrenz mit einem Anspruch aus Verfahrensrecht (BGE 139\nIII 190 = Pra 102 (2013) Nr. 107 E. 4.2 und 4.4; 117 II 394 E. 3; Urteil des Bundesgerichts\n4A_445/2021 vom 4. April 2022 E. 5.1).\n\n2. Beurteilung der Zivilklagen\n\n2.1 Vorbemerkungen\n\n2.1.1 Die B.a.________AG hat sich in ihrem Strafantrag vom 19. Juni 2015 ausdrücklich als\nPrivatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 2/1/15 Ziff. 61) und die Zivilforderung\nvorläufig auf mindestens USD 1 Mio. beziffert. Im Verfahren 2A 2015 109 erfolgte am 9. Juli\n2015 die Unterzeichnung des Formulars \"Beteilung der Geschädigten am Strafverfahren\",\nwobei die Unterschrift offensichtlich von der dazumal nicht vertretungsberechtigten\nAO.________ stammte (D 4/1/55, /68). Am 28. Oktober 2016 wurde erneut ein solches\nFormular unterzeichnet, diesmal durch den einzelunterschriftsberechtigten Verwaltungsrat\nAR.________ (D 22/1/26-27). Im Formular vom 28. Oktober 2016 wurde eine Zivilforderung\nvon USD 1'603'790.02 (\"Kommissionen\") und USD 2'482'680.31 (\"Schaden\nzahlungsunwillige Käuferin\") geltend gemacht (D 4/1/3, /77). Die Staatsanwaltschaft hat die\nVerteidigung am 13. Mai 2020 über diese Zivilforderung informiert (HD 5/1/50). Im Verfahren\n2A 2016 75-76 erfolgte am 28. Oktober 2016 eine Konstituierung gegenüber der\nSeite 100/123\n\nBeschuldigten und I.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (D 4/2/7 [Verfahren\n2A 2016 75-76]; Unterzeichnung durch AR.________).\n\n2.1.2 Die B.b.________Ltd. hat sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Posteingang: 3. Juni 2020) in\nden Verfahren 2A 2015 109 und 2A 2016 75-76 gegenüber der Beschuldigten und\nI.________ als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. Unterzeichnet wurde das\nentsprechende Formular durch den am 30. April 2020 \"zu allen Rechtshandlungen von\nGeneralbevollmächtigten\" bevollmächtigen Rechtsvertreter (D 4/1/119; D 4/2/64 [Verfahren 2A\n2016 75-76]).\n\n2.1.3 Mit – unangefochtenem – Beschluss der Vorinstanz vom 13. April 2021 wurde festgestellt,\ndass der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016 75-76 bzw.\nhinsichtlich der in Ziffer 1.3 der Anklage erhobenen Vorwürfe (allfällige Straftaten zum\nNachteil der H.________ AG) keine Privatklägerstellung zukomme und sie dementsprechend\nnicht als Privatklägerinnen zugelassen werden (SG GD 2/14).\n\n2.1.4 Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Rechtsvertretung der\nB.a.________AG und der B.b.________Ltd.. folgende Zivilforderung gestellt (SG GD 9/2/2\nS. 1):\n\n \"Die Beschuldigten sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.a.________AG\nSchadenersatz von CHF 1'079'121.30 (CHF 741'885.30 + CHF 337'236.00) zuzüglich\nZins zu 5 % auf CHF 854'500.15 (CHF 517'264.15 + CHF 337'236.00) ab 24. Juni 2021\nzu bezahlen.\"\n\n \"Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin B.b.________Ltd..\nCHF 566'878.90 zuzüglich Zins zu 5 % auf CHF 407'644.10 ab 24. Juni 2021 zu\nbezahlen.\"\n\nDiese Begehren unterschieden sich von den bisherigen. Die Änderung der Rechtsbegehren\nan der Hauptverhandlung ist jedoch zulässig. Für das Urteil sind daher die an der\nHauptverhandlung gestellten Begehren massgebend.\n\n"}