{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.2\n1.2.1 Wie im Zivilprozess gilt auch im Adhäsionsprozess die Dispositionsmaxime. Es bleibt der\ngeschädigten Person überlassen, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend\nmachen will. Stellt sie keinen Antrag, ist ihr nichts zuzusprechen. Das Gericht darf ihr nicht\nmehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt hat (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 22;\nLieber, in: Donatsch et. al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3.\nA. 2020, Art. 122 StPO N 4a). Ob ein Gericht mehr oder anderes zugesprochen hat, als eine\nProzesspartei verlangt hat, misst sich in erster Linie an den gestellten Rechtsbegehren. Auf\nderen Begründung wird nur zurückgegriffen, wenn das Begehren unklar ist und einer\nAuslegung bedarf. Wo das Gericht gehalten ist, das Recht von Amtes wegen anzuwenden,\nverletzt es die Dispositionsmaxime nicht, wenn es den gestellten Antrag mit einer anderen\nrechtlichen Begründung gutheisst, als der Antragsteller vorgebracht hat. Nach der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Verletzung des Grundsatzes \"ne eat iudex\nultra petita partium\" nicht vor, wenn ein Gericht den eingeklagten Anspruch in rechtlicher\nHinsicht ganz oder teilweise abweichend von den Begründungen der Parteien würdigt, sofern\ner vom Rechtsbegehren gedeckt ist. Das Gericht ist aber an den Gegenstand und Umfang\ndes Begehrens gebunden, insbesondere wenn der Kläger seine Ansprüche im\nSeite 98/123\n\nRechtsbegehren selbst qualifiziert oder beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 4A_307/2011\nvom 16. Dezember 2011 E. 2.4 m.H.; SZZP 4/2012 S. 293 ff.).\n\n1.2.2 Nach Art. 84 Abs. 1 OR ist der Schuldner grundsätzlich verpflichtet, Geldschulden in der\ngeschuldeten Währung zu bezahlen. Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und\nin der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt,\nin Schweizer Franken zu erfüllen, soweit die Parteien die Möglichkeit einer solchen\nErsatzleistung nicht rechtsgeschäftlich ausgeschlossen haben. Bei Fremdwährungsschulden\nist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die\nBerechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den\nSchuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in\nFremdwährung; er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten\nAuslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine\nZahlung in der geschuldeten Währung zusprechen. Es darf eine in Fremdwährung\ngeschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische\nRechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde\ndem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in\nSchweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten\nFremdwährung etwas \"anderes\" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht\nstatthaft. Klagt der Gläubiger auf Zahlung in Schweizer Franken statt in der geschuldeten\nWährung, ist die Klage abzuweisen (BGE 134 III 151 E. 2.2, E. 2.4; Urteil des\nBundesgerichts 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4-6; 4A_503/2021 vom 25. April 2022 E.\n4.1.2). Vertraglicher sowie ausservertraglicher Schadenersatz ist in derjenigen Währung zu\nleisten, in der die Vermögensverminderung eingetreten ist (vgl. BGE 137 III 158 = Pra 100\n[2011] Nr. 95 E. 3.2.2; Schroeter, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 84 OR N 10-11).\n\n1.3 Der Adhäsionsprozess unterliegt ferner der Verhandlungsmaxime; die geschädigte Person ist\nfür die Sammlung des Prozessstoffes verantwortlich. Ihre Behauptungs-, Substanzierungsund Beweisführungslast ist aber dadurch gemindert, dass sie von den Ergebnissen der\nStrafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann. Das Strafgericht hat sich im\nZivilpunkt auch auf die im Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu stützen.\nSachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb nicht durch die\nStrafbehörden ermittelt werden, hat die Zivilklägerschaft hingegen zu substanzieren, d.h.\ndetailliert darzulegen, und zu beweisen. Das gilt z.B. für die genaue Höhe des erlittenen\nSchadens (Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 23; Lieber, a.a.O., Art. 122 StPO N 4b ff.).\n\n1.4 Der Anspruch der geschädigten Person muss ein zivilrechtlicher sein und sich aus der\nStraftat herleiten. Ansprüche aus der Straftat sind namentlich solche, welche sich auf\ndeliktische Anspruchsgrundlagen stützen. In erster Linie sind es Schadenersatz- und\nGenugtuungsansprüche aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 OR und Art. 49 OR.\n\n1.5 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus\nFahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Eine Haftung nach Art.\n41 OR setzt kumulativ (1) einen Schaden, (2) einen natürlichen und adäquaten\nKausalzusammenhang zwischen schädigendem Verhalten und Schaden, (3)\nWiderrechtlichkeit der Schädigung und (4) ein Verschulden des Schädigers voraus (Kessler,\nBasler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 41 OR N 2c; Schönenberger, Kurzkommentar\nObligationenrecht, 2014, Art. 41 OR N 2).\nSeite 99/123\n\n"}