{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.9.2 Es ist unbestritten, dass ein allfälliger Strafvollzug für die Beschuldigte, das Kind sowie die\nPartnerschaft eine Belastung darstellen würde. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist\nindessen für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Täter mit einer gewissen Härte\nverbunden. Die Rechtsprechung betonte daher wiederholt, dass eine erhöhte\nStrafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (Urteil des\nBundesgerichts 6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.; BGE 146 IV 267 E.\n3.2.2). Die Trennung der Beschuldigten von ihrem Kind ist eine zwangsläufige, unmittelbare\ngesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, sollte sie tatsächlich vollzogen\nwerden. Für sich allein kann diese Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des\nVerschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver\nGesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst. Allein\nder Umstand, dass das Kind während des Vollzugs fremdbetreut werden müsste, stellt noch\nkeinen Grund für die Annahme erhöhter Strafempfindlichkeit dar (Urteil des Bundesgerichts\n6B_243/2016 vom 8. September 2019 E. 3.4.2 m.w.H.).\n\n2.9.3 Vorliegend ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschuldigten gegeben. Die Trennung\nvon ihrem Sohn würde bei einem Vollzug klar eine Belastung darstellen. Dies ist jedoch eine\nzwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe.\nAussergewöhnliche Umstände sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.\n\n2.10 In Würdigung aller massgebenden Strafzumessungsfaktoren erweist sich dem Verschulden\nder Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von 23 Monaten als angemessen. Sowohl die\nAnwendung des alten als auch des neuen Sanktionenrechts führt zur gleichen Strafe. Somit\nist das neue Recht nicht milder und es gilt das alte, im Tatzeitpunkt geltende Recht.\n\n2.11 Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht bewähren könnte.\nZudem hat auch die Staatsanwaltschaft den teilbedingten Strafvollzug bzw. eventualiter den\nbedingten Strafvollzug beantragt (OG GD 9/5/5). Der Beschuldigten ist daher der bedingte\nStrafvollzug zu gewähren und die Probezeit angesichts der Vorstrafenlosigkeit auf das\ngesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Auf die Verhängung einer\nVerbindungsbusse wird zufolge der Warnwirkung der verhängten Freiheitsstrafe in\nÜbereinstimmung mit der Vorinstanz verzichtet.\nSeite 97/123\n\n2.12 Die Beschuldigte wird hiermit auf Art. 46 StGB hingewiesen. Begeht sie während der\nProbezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere\nStraftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).\nIst nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das\nGericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um\nhöchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).\n\nD. Zivilklagen\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n1.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person – die sich i.S.v. Art. 119 Abs. 2\nlit. b StPO als Privatklägerin konstituiert hat – zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat\nadhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Die geltend gemachte Forderung ist nach\nMöglichkeit in der Erklärung nach Art. 119 StPO zu beziffern und, unter Angabe der\nangerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. Bezifferung und Begründung haben\nspätestens im Parteivortrag zu erfolgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO). Eine nachträgliche\nÄnderung des Rechtsbegehrens an der Hauptverhandlung ist – anders als im Zivilprozess\n(vgl. Art. 227, 230 ZPO) – uneingeschränkt möglich. Für das Urteil massgebend ist das\nRechtsbegehren, wie es nach Abschluss der Hauptverhandlung vorliegt (Dolge, Basler\nKommentar, 2. A. 2014, Art. 123 StPO N 6). Der Sachverhalt, auf dem die Zivilklage beruht,\nmuss derselbe sein, der zur Strafverfolgung Anlass gegeben hat (Urteil des Bundesgerichts\n6B_1117/2013 vom 6. Mai 2014 E. 3.5). Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1 lit.\na StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig\nspricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird auf\nden Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet\noder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).\n\n"}