{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n 75-75. Am 20. und 21. Juni 2021 fand sodann die Hauptverhandlung statt. Das Urteil erging\nam 7. September 2021. Das begründete Urteil wurde am 4. Oktober 2021 versandt.\n\nAm 26. Oktober 2021 gingen die Berufungserklärungen beim Gericht ein. Die erste\nPräsidialverfügung erging am 4. November 2021. Am 24. November 2021 erhob die\nStaatsanwaltschaft Anschlussberufung. Nachdem die Verteidigung nach zweimaliger\nFristerstreckung die Beweisanträge gestellt hatte und sich die anderen Parteien dazu\näussern konnte, wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2022 über die Beweisanträge der\nVerteidigung entschieden und die Parteien gleichzeitig zur Berufungsverhandlung\nvorgeladen. Am 4. Mai 2022 fand die Berufungsverhandlung statt.\n\n2.7.3 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar angesichts der vorgenannten\nTätigkeiten der Justizbehörden nicht von einem eigentlichen Stillstand der Strafuntersuchung\nüber einen längeren Zeitraum auszugehen, allerdings hätte sie schneller erledigt werden\nkönnen (wobei es irrelevant ist, ob die objektiv gegebenen Verzögerungen auf einem\nsubjektiven Verschulden der Strafverfolgungsbehörden beruhen). Da die Beschuldigte\nbereits anlässlich der Hausdurchsuchung und Befragung vom 13. August 2015 über die\nhängige Strafuntersuchung informiert wurde und demzufolge fast fünf Jahre auf deren\nstaatsanwaltschaftlichen Abschluss warten musste, war sie auch unter Berücksichtigung der\nkonkreten Tatvorwürfe und der entsprechenden Komplexität des Falles eine recht lange Zeit\ndem Strafverfahren ausgesetzt. In ihren, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht\nausgehändigten Stellungnahmen (D 21/1/90; SG GD 9/1/1/1 f.) hat die Beschuldigte\nnachvollziehbar dargelegt, dass das Strafverfahren insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen\nSchwangerschaft und dem Verlust ihres ungeborenen Kindes eine erhebliche Belastung\ndargestellt habe.\n\nDie Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens von eineinviertel Jahre ist angesichts der Menge\nan Akten, der zahlreichen Delikten und der Tatsache, dass zwei Beschuldigte sowie drei\nPrivatklägerinnen, welche sich aktiv beteiligten, involviert waren, nicht zu beanstanden. Auch\ndas Berufungsverfahren wurde mit einer Verfahrensdauer von rund dreiviertel Jahre\nbeschleunigt vorangetrieben.\n\nDie lange Dauer der Strafuntersuchung und die damit zusammenhängenden erheblichen\nBelastungen für die Beschuldigte sind mit einer Reduktion der Freiheitsstrafe um dreieinhalb\nMonate, mithin hier von über 12 %, zu berücksichtigen.\n\n2.8\n2.8.1 Die Tatsache, dass sich die Beschuldigte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit fast\nsechseinhalb Jahren wohl verhalten hatte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer weiteren\nReduktion von einem Monat. Sie hielt zudem fest, würde man die Tat vom 9. April 2015\nunberücksichtigt lassen, wäre angesichts der vor diesem Datum begangenen letzten Tat vom\n26. August 2013 sogar von einem Zeitablauf von acht Jahren auszugehen (OG GD 1\nE. E.II.4.3). Die Verteidigung brachte an der Berufungsverhandlung vor, dass von den 22\nZahlungen, wegen denen die Beschuldigte von der Vorinstanz schuldig gesprochen worden\nsei, 21 zwischen März 2012 und August 2013 erfolgt seien. Bei diesen seien zwei Drittel der\nVerjährungsfrist verstrichen. Bei weiteren Zahlungen stehe die \"Überschreitung\" von zwei\nDritteln der Verjährungsfrist kurz bevor, weshalb spätestens im Zeitpunkt der\nSeite 96/123\n\nBerufungsverhandlung eine allfällige Strafe gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zu mildern sei (OG\nGD 9/5/4 Ziff. 179).\n\n2.8.2 Wie die Verteidigung zu Recht geltend machte, sind bei den meisten Zahlungen die zwei\nDrittel der Verjährungsfrist bereits abgelaufen. Betreffend die Zahlung vom 9. April 2015 sind\ndie zwei Drittel noch knapp nicht erreicht. Mit der Vorinstanz ist daher die Strafe um einen\nweiteren Monat zu reduzieren.\n\n2.9\n2.9.1 Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nehmen eine besondere Strafempfindlichkeit\nder Beschuldigten an, da sie Mutter eines fünfjährigen Kindes ist (OG GD 9/5 S. 18; OG GD\n9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz prüfte die Frage der besonderen Strafempfindlichkeit angesichts\ndes bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe nicht weiter. Sie hielt aber fest, dass gemäss der\nbundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum ein Strafmilderungsgrund zum Tragen käme\n(OG GD 1 E. E.II.5).\n\n"}