{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.6 Für sämtliche Einzeltaten kommt eine Freiheitsstrafe oder Geldstrafe in Frage. Diese\nEinzeltaten stehen in engem sachlichem und situativem Zusammenhang, da sie immer nach\ndem gleichen Muster und – im Rahmen des gleichen Arbeitsverhältnisses – zum Nachteil der\ngleichen zwei Geschädigten abliefen. Die Beschuldigte zeigte über eine lange Zeit, wobei die\nMehrheit der Delikte innert weniger Monate erfolgte, eine erhebliche kriminelle Energie mit\nvielen Einzeltaten und einem Gesamtdeliktsbetrag von USD 918'472.32. Wie bei der\nTatschwere ausgeführt, traf sie konkrete Vorkehrungen, um ihr Verhalten vor ihren\nVorgesetzten zu verheimlichen. Sie hat das ihr von den Vorgesetzten entgegengebrachte\nVertrauen krass missbraucht. Bei den verschiedenen Geschäftspartnern und verschiedenen\nVerträgen hat sie sich immer neu dazu entschieden, Gelder für sich persönlich einzunehmen\nund ihre Arbeitgeberin nicht zu informieren und dadurch zu schädigen. Mit Vehemenz hat sie\nschliesslich die Kommissionen bei den chinesischen Geschäftspartnern eingefordert. Dies\nalles um sich zu bereichern. Von der Tatsache, dass ihr Verhalten namentlich durch den\nEthikkodex ausdrücklich untersagt war, liess sie sich nicht beirren. Auch wenn die\nBeschuldigte mittlerweile im Grundsatz einsieht, dass sie ihre Vorgesetzten über die\nerhaltenen Vergütungen hätte informieren müssen, streitet sie ein eigentliches Fehlverhalten\nweiterhin ab und ist insofern nicht einsichtig. Angesichts dieser wiederholten Delinquenz und\nauch der Tatsache, dass die Beschuldigte weiterhin im Rohstoffhandel tätig ist, und dies als\nHead of Sales in einer hohen Position (SG GD 9/1/5 S. 2; OG GD 9/5 S. 4 Ziff. 5), erscheint\neine Geldstrafe für kein Delikt geeignet, die Beschuldigte von künftiger Delinquenz\nabzuhalten. Vielmehr erscheint aus spezialpräventiver Sicht einzig eine Freiheitsstrafe\nzweckmässig. Somit ergibt sich eine hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe von 27,5 Monaten.\nSeite 94/123\n\n2.7\n2.7.1 Die Staatsanwaltschaft geht sodann von einer zu langen Verfahrensdauer aus und\nberücksichtigt diesen Umstand – einschliesslich der ebenfalls angenommenen besonderen\nStrafempfindlichkeit – in ihrem Antrag mit einer Strafreduktion von 5 % (SG GD 9/2/1 S. 21;\nOG GD 9/5/5 S. 7). Die Vorinstanz reduzierte die Strafe aufgrund der langen\nVerfahrensdauer und der erheblichen Belastung der Beschuldigten um zweieinhalb Monate\nbzw. knapp 10 % (OG GD 1 E. E.II.4.2). Die Verteidigung erachtete diese Strafreduktion als\nnicht angemessen. Die Beschuldigte sei während der Strafuntersuchung erheblichen\nBelastungen ausgesetzt gewesen (Schwangerschaft, Verlust des Kindes,\nSchadenersatzforderungen der Privatklägerinnen in Millionenhöhe). Das Verfahren hätte\ndaher umso eher zügig vorangetrieben werden müssen. Die erhebliche Verletzung des\nBeschleunigungsverbots müsse zu einer deutlich höheren Strafreduktion führen (OG GD\n9/5/4 Ziff. 181).\n\n2.7.2 Das Strafverfahren 2A 2015 109 beruht auf der Strafanzeige der B.a.________AG vom\n19. Juni 2015. In der Folge wurde diese Anzeige zwischen dem 13. Juli 2015 und tt.mm.\n2016 mehrfach ergänzt und erweitert. Zudem wurden am 9. April und 24. Mai 2018\npolizeiliche Aufforderungen zur Stellungnahme beantwortet. Am 13. und 26. August 2015 hat\ndie Staatsanwaltschaft die von der Beschuldigten genutzten Büroräumlichkeiten und deren\nWohnung durchsucht, diverse, auf ihren Namen und in einem Fall zusätzlich auf G.________\nlautende Konten gesperrt, Bankunterlagen ediert und über die im Eigentum des Ehepaars\nD.________ und G.________ stehende Wohnung in der Gemeinde S.________ eine\nGrundbuchsperre angemerkt. Zudem wurden zwischen dem 26. April 2017 und 18. Januar\n2018 (wiederholt) internationale Rechtshilfeersuchen an das Home Office, London und das\nDepartment of Justice, Hong Kong, gestellt. Die polizeilichen Einvernahmen der\nBeschuldigten fanden zwischen dem 13. August 2015 und 17. Juni 2016 statt und diejenigen\nvon AM.________ und Q.________ am 26. Oktober und 13. November 2018. Die am 15. Juli\n2015, 28. Januar 2016 und 2. Mai 2017 in Auftrag gegebenen polizeilichen Berichte datieren\nvom 27. August 2015, 14. Juli 2016, 22. Januar 2019 und 13. Februar 2020.\n\nDas Verfahren 2A 2016 75-76 wurde aufgrund der \"Ergänzung II zum Strafantrag vom\n19. Juni 2015\" vom 4. März 2016 eröffnet. In der Folge wurde auch diese Anzeige bis zum\n10. August 2018 mehrfach ergänzt und erweitert. Die Einvernahmen der Beschuldigten und\nvon I.________ fanden am 26. Oktober 2017 und 4. Dezember 2018 statt und diejenige von\nAQ.________ am 14. Februar 2019. Am 28. August und 5. Oktober 2017 edierten die\nStrafverfolgungsbehörden bei der H.________ AG diverse Unterlagen, welche am 18.\nSeptember und 11. Oktober 2017 eingingen. Die am 1. Juni 2017 und 27. März 2018 in\nAuftrag gegebenen polizeilichen Aufstellungen und Rapporte datieren aus der Zeit zwischen\ndem 5. Juli 2017 und 16. März 2019.\n\nDie Parteimitteilung i.S.v. Art. 318 StPO erfolgte am 22. April 2020 und die Anklageerhebung\nam 30. Juni 2020.\n\nIm erstinstanzlichen Verfahren ergingen am 11. September 2020 und am 4. Januar 2021\nverfahrensleitendende Verfügungen. Am 13. April 2021 erfolgte ein Beschluss über die\nPrivatklägerstellung der B.a.________AG und der B.b.________Ltd.. im Verfahren 2A 2016\nSeite 95/123\n\n"}