{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n B.b. Ltd. - W. Ltd./2014\n21.03.2014 49'955.22\n23.09.2014 78'875.41\n08.12.2014 39'435.87\n\nTotal 918'472.32\n\n2.2\n2.2.1 Die schwerste Straftat stellt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Verhalten der\nBeschuldigten im Zusammenhang mit der Zahlung von USD 100'000.00 am 17. Oktober\n2012 durch die Y.________Ltd. dar. Es handelt sich dabei um die erste deliktische Handlung\nder Beschuldigten in dieser Grössenordnung. Dafür ist die Einsatzstrafe festzulegen. Der\nStrafrahmen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung beträgt Freiheitsstrafe bis\nfünf Jahre oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze bzw. nach altem Recht bis 360 Tagessätze.\n\n2.2.2 Bei der objektiven Tatschwere ist als wichtiges Kriterium der Deliktsbetrag von\nUSD 100'000.00 zu berücksichtigen, was das Verschulden nicht mehr leicht erscheinen lässt.\nWeiter wirkt sich auf die objektive Tatschwere – wie es bereits die Vorinstanz zutreffend\nerwogen hat – leicht erhöhend aus, dass die Beschuldigte nicht nur ihre Pflichten verletzte,\nsondern auch das ihr entgegengebrachte Vertrauen krass missbrauchte. Ein allenfalls\nunzureichendes Kontroll- bzw. Compliance-System kann der Beschuldigten mit der\nVorinstanz nur marginal zugutekommen, hat sie doch explizite Vorkehrungen\n(Kommunikation über private E-Mail-Adressen, etc.) getroffen, um interne Kontrollen zu\numgehen. Erhöhend kommt hinzu, dass davor bereits mehrere deliktische Zahlungen\nerfolgten. Die Tatsache, dass die erhaltenen Kommissionen jeweils weniger als 1% des\nvereinbarten Kaufpreises ausgemacht hat, vermindert das Verschulden entgegen der Ansicht\nder Verteidigung (OG GD 9/5/4 Ziff. 177) nicht, denn auf das Verhältnis kommt es nicht an,\nsondern auf die Deliktssumme. Auch dass die Privatklägerinnen marktkonforme und für sie\ngar sehr vorteilhafte Vertragskonditionen hätten vereinbaren können, so die Verteidigung\n(OG GD 9/5/4 Ziff. 177), lässt die Tatschwere nicht in anderem Licht erscheinen. Jedoch ist\nleicht mindernd zu berücksichtigen, dass die Tatfolgen, auch wenn der Deliktsbetrag\nbeträchtlich war, für die Privatklägerin nicht derart gravierend waren, dass diese namentlich\nin finanzielle Schwierigkeiten geraten wäre. Bei einer Gesamtbetrachtung der erwähnten\nTatkomponenten erweist sich die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht.\nSeite 91/123\n\n2.2.3 In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den\nTag gelegt, was sich in der Tatausführung und namentlich in der hartnäckigen Einforderung\nder Kommissionen zeigt. Allerdings ist mit der Vorinstanz in gewissem Mass auch zu\nberücksichtigen, dass ihr (deliktisches) Handeln dazumal im Rohstoffhandel wohl nicht\naussergewöhnlich war (vgl. dazu die entsprechende Aussage von AM.________, wonach er\nwisse, dass in China Korruption weit verbreitet sei [D 22/1/ Ziff. 93] und gemäss\nBeweisergebnis davon auszugehen ist, dass solche Zahlungen in der chinesischen\nGeschäftswelt durchaus üblich sind bzw. waren). Die Tatschwere wird dadurch leicht\ngemindert. In Einklang mit der Staatsanwaltschaft (SG GD 9/2/1 S. 21) und der Vorinstanz ist\nsodann festzuhalten, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz sowie aus rein\neigennützigen Beweggründen ohne jeglichen finanziellen Engpass gehandelt hat, was sich\nleicht verschuldenserhöhend auswirkt. Da sie bei der B.a.________AG ab Januar 2011\nCHF 108'000.00 und ab Januar 2012 CHF 121'740.00 zzgl. einer performanceabhängigen\nProvision von CHF 4'565.00 pro Quartal und ab Januar 2014 ohne Bonus monatlich\nCHF 9'092.65 verdiente (D 20/1/91 f. und 114; 23/1/2/95 ff.), wäre es ihr ein Leichtes\ngewesen, sich an die Rechtsordnung zu halten. Die Tatschwere ist folglich auch unter\nBerücksichtigung der subjektiven Elemente bei nicht mehr leicht zu belassen.\n\n2.2.4 Aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens ist die verschuldensangemessene\nStrafe im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. Schuld- und tatangemessen\nerscheint eine Strafe von 240 Strafeinheiten.\n\n2.3 Da sich die Täterkomponenten betreffend die einzelnen Delikte nicht unterscheiden,\nrechtfertigt es sich, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu\nwürdigen, weshalb an dieser Stelle entsprechende Ausführungen unterbleiben können.\n\n2.4 Die Einsatzstrafe von 240 Einheiten ist für die weiteren Taten alsdann jeweils angemessen\nzu erhöhen. Das strafbare Verhalten der Beschuldigten lief immer nach dem gleichen Muster\nab. Die objektive Tatschwere unterscheidet sich einzig bezüglich der Höhe des\nDeliktsbetrages und der Anzahl davor bereits erfolgten Zahlungen, d.h. der begangenen\nDelikte. Bei der subjektiven Tatschwere ergeben sich keine Unterschiede. Es kann deshalb\nauf die obenstehenden Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden. In Beachtung der\nbereits erwähnten Strafzumessungskriterien und der jeweiligen Deliktsbeträge und bereits\nerfolgten Delikten wäre bei isolierter Betrachtung die Tatschwere wie folgt zu beurteilen und\ndie folgenden Strafhöhen auszusprechen:\n\nRahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission Tatschwere Strafeinheiten\ntotal (USD)\n\n"}