{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.8 Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen\nBeförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt\nwurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt\nsein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob\nsich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller\nkonkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1). Soweit das Verfahren aus\nGründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu\nunumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden,\nsolange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur\nverletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt.\nDafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte\nvorgenommen werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2019 vom 2. Oktober 2020\nE. 1.2.1). Eine krasse Zeitlücke wird von der Rechtsprechung für das\nUntersuchungsverfahren bei einer Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten bejaht (BGE 124 I\n139 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Bei der\nFrage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu\nberücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung\ngetroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe\nSeite 89/123\n\nausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre.\nRechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des\nFalls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat\n(BGE 143 IV 373 E. 1.4.1).\n\n1.9 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von\nmindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine\nunbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer\nVerbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz\noder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art.\n44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann nach aArt. 42 Abs. 4 StGB mit einer Geldstrafe\noder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Eine Verbindungsstrafe kommt\ninsbesondere in Betracht, wenn das Gericht dem Täter den bedingten Vollzug gewähren, ihm\naber dennoch mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen\nspürbaren Denkzettel verabreichen möchte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1042/2008 vom\n30. April 2009 E. 2.1).\n\n2. Strafzumessung\n\n2.1 Die Beschuldigte ist bezüglich folgender Zahlungen der qualifizierten ungetreuen\nGeschäftsbesorgung schuldig zu sprechen:\n\nRahmenvertrag Zahlungsdatum Kommission total (USD)\n\nB.a. AG - V. Ltd./2011 /\nB.a. AG - V. Ltd./2012\n15.03.2012 20'000.00\n27.04.2012 15'000.00\n11.05.2012 15'000.00\n08.06.2012 8'586.00\n11.06.2012 8'586.00\n22.06.2012 16'987.00\n20.07.2012 9'027.00\n03.10.2012 20'750.37\n11.10.2012 25'501.42\n24.10.2012 30'617.07\n\nB.b. Ltd. - V. Ltd./2012\n21.11.2012 58'660.54\n18.01.2013 9'828.53\n06.05.2013 10'100.00\n31.07.2013 44'707.00\n\nB.a. AG - V. Ltd./2015\n09.04.2015 40'050.00\n\nB.a. AG - Y. Ltd./2011\nSeite 90/123\n\n29.03.2012 28'659.94\n27.04.2012 44'751.94\n08.06.2012 34'851.09\n09.07.2012 43'788.40\n17.10.2012 100'000.00\n\nB.b. Ltd. - Y. Ltd./2012\n31.12.2012 100'000.00\n\nB.b. Ltd. - W. Ltd./2013\n12.11.2013 64'753.52\n\n"}