{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.4.5 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe(n) für sämtliche Delikte sind\nschliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Bei der Bestimmung der\nTäterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für\nsämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder\nvergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom\n25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2). Zu berücksichtigen ist\nnamentlich das Verhalten nach der Tat; Reue, innere Umkehr und die Übernahme der\nVerantwortung für die Tat entlasten den Täter, während sich insbesondere ein Delinquieren\nwährend laufender Untersuchung oder in einer Probezeit straferhöhend auswirken\n(Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 84 ff.;\nTrechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 47 StGB\nN 17 ff.). Das Fehlen von Vorstrafen, Straffreiheit während des hängigen Verfahrens sowie\nein Wohlverhalten seit der Tat stellen i.d.R. keine besondere Leistung dar und sind\ngrundsätzlich neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017\nE. 1.6), während Vorstrafen, die im Strafregisterauszug erscheinen, straferhöhend\nberücksichtigt werden (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).\n\n1.5 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer\nbestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre\npräventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.\nApril 2018 E. 3.5.1 und E. 4; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3; 6B_1246/2015 vom\nSeite 88/123\n\n9. März 2016 E. 1.2.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur\nVerfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in\ndie persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Die\nGeldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt\nsomit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; 144 IV 313 E. 1.1.1).\n\n1.6 Die frühere bundesgerichtliche Rechtsprechung liess Ausnahmen von der konkreten\nMethode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften\nStraftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen. Solche\nAusnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV\n217 E. 2.4 und E. 3.5.4; vgl. auch Urteile 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4;\n6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes\neine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie\nsachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem\nengen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf\nden Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2\nm.w.H).\n\n1.7 Gemäss Art. 48 lit. e StGB ist die Strafe zu mildern, wenn das Strafbedürfnis angesichts der\nseit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und sich der Täter in dieser Zeit wohl\nverhalten hat. Eine verhältnismässig lange Zeit im Sinne dieser Bestimmung ist nach Ablauf\nvon zwei Dritteln der Verjährungsfrist verstrichen. Diese Zeitspanne kann unterschritten\nwerden, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145 E. 3.1 m.w.H.).\nAuch wenn die Voraussetzungen von Art. 48 lit. e StGB nicht (vollständig) erfüllt sind, aber\ndie Straftat dennoch weit zurückliegt, kann die Strafe gemildert werden (Mathys, a.a.O., N\n343). Mildert das Gericht die Strafe, ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.\nZudem kann es auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das\ngesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a Abs. 1 StGB).\n\n"}