{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.4\n1.4.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere\ngleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der\nStrafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass\nder angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche\nHöchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49\nAbs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitstrafe sind\nkeine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind\nkumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen,\nwenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen\nwürde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt\ngleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142\nIV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober\n2020 E. 3.2).\n\n1.4.2 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt\nanhand der abstrakten Strafdrohung des Gesetzes der Strafrahmen für die schwerste Straftat\nzu ermitteln. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, ist von\nderjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht\n(Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Die tat- und täterangemessene\nStrafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten)\nanzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller\nRegel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen.\nEntgegen einer auch in der Praxis verbreiteten Auffassung wird der ordentliche Strafrahmen\ndurch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf dann\ninnerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien\nfestzusetzen wäre. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche\nUmstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu\nhart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8).\n\n1.4.3 In einem zweiten Schritt hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb des\nbetreffenden gesetzlichen Strafrahmens nach der objektiven und subjektiven Tatschwere\nbzw. den Tatkomponenten festzusetzen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; 127 IV 101 E. 2b). Dabei\nhat das Gericht eine vorläufige Gesamteinschätzung im Sinne einer hypothetischen\nSeite 87/123\n\nEinsatzstrafe vorzunehmen, wobei das Verschulden – wie bereits erwähnt – im Rahmen\neiner Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad zu bestimmen und in der Begründung\ndes Urteils zu nennen ist (BGE 136 IV 55 E. 5.7).\n\n1.4.4 In einem dritten Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum anhand der Tatschwere bzw. den\nTatkomponenten entsprechend den vorstehenden Ausführungen – zu beurteilen, wobei für\njede zusätzliche Straftat, derentwegen der Beschuldigte verurteilt wird, unter\nBerücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine hypothetische Einzelstrafe zu ermitteln\nist. Mithin sind für jede (zusätzliche) konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die\npassende Strafart zu bestimmen (BGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E 1.1.1 und\nE. 1.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4;\n6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 3.3.2). Anschliessend ist zu prüfen, aus welchen\nder festgelegten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist bzw. Gesamtstrafen zu bilden\nsind. Soweit für mehrere zu beurteilende Straftaten jeweils gleichartige Strafen als\nangemessen erscheinen, ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine\nhypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB;\nBGE 144 IV 217 E. 4.1 und E. 4.3; 144 IV 313 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2020\nvom 30. November 2020 E. 4.4). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die\neinzelnen Straftaten innerhalb des (allenfalls erweiterten) Strafrahmens gesamthaft\ngewürdigt werden. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander,\nihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder\nVerschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen.\nDer Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein,\nwenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE\n144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).\n\n"}