{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.1 Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des StGB in Kraft getreten. Das alte\nRecht bleibt anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2\nStGB). Die Geldstrafe wurde auf eine Anzahl von höchstens 180 Tagessätzen beschränkt\n(Art. 34 StGB), die kurze bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten eingeführt (Art. 40\nAbs. 1 StGB), das Verhältnis von Geld- und Freiheitsstrafe geregelt (Art. 41 StGB) und die\nunbedingte Geldstrafe als Verbindungsstrafe abgeschafft (Art. 42 Abs. 4 StGB). Ob das neue\nim Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten\nBetrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Der Richter hat die Tat sowohl\nnach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der\nErgebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt\n(BGE 134 IV 82 E. 6.2.1, 6.2.3, 7.1, 7.4).\n\n1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens\nnach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen\nVerhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das\nVerschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen\nRechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des\nTäters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren\nUmständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).\nDas Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist\nzunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden\nist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und\nWeise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der\ndurch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des\nTatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (Wiprächtiger/Keller, Basler\nKommentar, 4. A. 2019, Art. 47 StGB N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven\nTatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat\naufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende\nStrafzumessungskriterien (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 115 ff.). Das Gericht\nhat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob\ndiese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht\nwerden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die\nStrafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das\nGericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche\nverschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer\nGesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55\nE. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen\nStrafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich\neingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als\nnicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (Urteil des Bundesgerichts\n6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder\nProzenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE\n144 IV 313 E. 1.2; BGE 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das\nSeite 86/123\n\nGesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil\nausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad\nauszugehen ist. Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die\nFormulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im\nEinklang stehen müssen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1;\n6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).\n\n1.3 In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht,\ninnerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe\nkann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten,\nd.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV\n55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).\n\n"}