{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.7.6 Das Äquivalenzverhältnis beschreibt das Verhältnis zwischen Vorteilszuwendung und\npflichtwidriger oder im Ermessen stehender Handlung oder Unterlassung des Bestochenen.\nDie Handlung oder Unterlassung muss mit anderen Worten gerade darum vorgenommen\nwerden, weil im Gegenzug ein Vorteil gewährt wird. Sie stellen synallagmatisch Leistung und\nGegenleistung dar (Andreotti/Sethe, a.a.O., Art. 4a UWG N 176). Bei der pflichtwidrigen oder\nim Ermessen stehenden Handlung oder Unterlassung stehen Entscheide bezüglich\nVertragsabschlüsse mit der Gewährung einer Vorzugsbehandlung (z.B. schnellere\nAuslieferung) oder die Diskriminierung von Dritten (Nichtberücksichtigung, Verzögerung bei\nder Auslieferung, Lieferung schlechter Qualität, etc.) im Vordergrund (Spitz, in: Jung/Spitz\n[Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. A. 2016, Art. 4a UWG N 69).\n\n1.7.7 Die Anklageschrift führt klar aus, dass sich die Beschuldigte habe Kommissionen zusichern\nlassen und dann erhalten habe. Sie beschreibt weiter, für die Vorgesetzten sei nicht\nfeststellbar gewesen, ob bzw. wann und in welchem Umfang die Beschuldigte die Kaufpreise\num separate Kommissionen gekürzt gehabt habe. Schliesslich hätten sich die Vorgesetzten\nim Irrtum darüber befunden, dass das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den von\nder Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös würde verkaufen\nkönnen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschuldigte den chinesischen\nSeite 84/123\n\nVertragspartnern in den schriftlichen Verträgen tiefere Preise geboten haben soll. Dies soll\nsie aufgrund der zugesicherten Kommissionen getan haben, da sie die Preise um diese\nKommissionen gekürzt haben soll. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz und der\nVerteidigung ist somit das Äquivalenzverhältnis in der Anklageschrift umschrieben.\n\n2. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\nFür die allgemeinen Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird auf das vorinstanzliche\nUrteil verwiesen (OG GD 1 E. C.III.5).\n\n3. Rechtliche Würdigung\n\n3.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt hat (OG GD 1 E. C.III.5), genügte gemäss\ndem anwendbaren, alten Recht die reine Nichtherausgabe von Bestechungsgeldern nicht zur\nErfüllung des Tatbestands der passiven Privatbestechung. Nebst der Nichtherausgabe der\nBestechungsgelder musste daher regelmässig eine weitere Pflichtverletzung hinzukommen,\nansonsten fehlte es am erforderlichen Äquivalenzverhältnis. Die Handlung oder Unterlassung\nmussten mit anderen Worten gerade darum vorgenommen werden, weil im Gegenzug ein\nVorteil gewährt wurde.\n\n3.2 Die Zahlungen erfolgten – wie bereits gerichtlich festgestellt – als Zeichen der guten\nZusammenarbeit und als Dank für die Verlässlichkeit. In E. VI.2.3 wurde weiter aufgezeigt,\ndass das Verhalten der Beschuldigten bzw. deren Geschäftsführung durch die Vergütungen\nnicht beeinflusst wurde bzw. eine Beeinflussung nicht nachweisbar ist. Entsprechend gilt dies\nauch hier. Die chinesischen Gesellschaften haben als Folge der Zahlungen keinen Vorteil\nerhalten, womit es am Äquivalenzverhältnis fehlt. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllte\nsomit den Tatbestand der passiven Privatbestechung nicht. Da die Staatsanwaltschaft keinen\nSchuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf\nes diesbezüglich auch keines formellen (Teil-)Freispruchs.\n\nVII. Zusammenfassung der Schuld- und Freisprüche\n\nDie Beschuldigte ist in Zusammenhang mit den Zahlungen der V.________Ltd. (mit\nAusnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August\n2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit\nAusnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen\nGeschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zum Nachteil der\nB.a.________AG und der B.b.________Ltd. schuldig zu sprechen. Hinsichtlich der Zahlung\nder V.________Ltd. vom 4. Januar 2012 und vom 26. August 2013 und der Zahlung der\nW.________Ltd. bzw. Z.________Ltd. vom 17. Februar 2015 sowie sämtlichen Zahlungen\nder X.________Ltd. hat hingegen ein Freispruch von Hauptvorwurf des gewerbsmässigen\nBetruges gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB sowie vom Eventualvorwurf der\nmehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB zu\nerfolgen. Da die Staatsanwaltschaft keinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m.\nArt. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat, bedarf es diesbezüglich auch keines formellen (Teil-\n)Freispruchs bzw. keiner formellen Einstellung.\nSeite 85/123\n\nC. Sanktion\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n"}