{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.7\n1.7.1 Weiter wird von der Verteidigung bestritten, dass in der Anklageschrift die für eine allfällige\nVerurteilung wegen passiver Privatbestechung notwendige Sachverhaltsumschreibung\nenthalten sei (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Nach Art. 9 StPO kann eine Straftat nur\ngerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person\nwegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben\nhat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des\nGerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art.\n32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der\nbeschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu\numschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert\nsind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der\nbeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion).\nDie beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der\nAnklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende\nUmschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher\nkonkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit\ner sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der\nGerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E.\n2.2.5 m.H.).\n\n1.7.2 Den Tatbestand der privaten Bestechung nach Art. 4a Abs. 1 lit. b (i.V.m. Art. 23 Abs. 1)\naUWG erfüllt, wer als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere\nHilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder\ngeschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung\noder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich\nversprechen lässt oder annimmt.\n\n1.7.3 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das erforderliche Äquivalenzverhältnis zwischen der\nVorteilsgewährung und der im Ermessen stehenden Handlung des Bestochenen, d.h. der\nVersuch der chinesischen Abnehmer, die Beschuldigte mittels Kommissionszahlungen zu\neiner Verletzung ihrer, gegenüber der B.a.________AG und der B.b.________Ltd..\nbestehenden Treuepflicht zu verleiten und dadurch die geschäftsrelevante Situation\nSeite 83/123\n\nzwischen den Vertragspartnern zu beeinflussen bzw. die Gewährung eben dieses Vorteils für\nden erfolgreichen Kaufvertragsabschluss, in der Anklageschrift nicht umschrieben sei. Sie\nführte weiter aus, dass die Zahlungen erfolgt seien, um – mit den Worten der\nPrivatklägerschaft – den Zuschlag für den knappen Rohstoff Eisenerzkonzentrat zu erhalten\n(HD 2/2/26) bzw. eine Gegenleistung zu erlangen, die anderen Marktteilnehmern nicht zuteil\nwird oder für die dem Wettbewerbsteilnehmer ein noch höherer Preis hätte gezahlt werden\nmüssen, als dem bestechlichen Angestellten (SG GD 9/2/2 Ziff. 40), sei nicht Gegenstand\nder Anklage; vielmehr werde ausgeführt, dass die Beschuldigte die verlangten\nKommissionen je nach Verhandlungsspielraum so angepasst habe, dass die Abnehmer die\nGeschäfte hätten abschliessen wollen. Gleiches gelte für die seitens der Privatklägerschaft\nüberdies angeführte Begünstigung der sich in Zahlungsschwierigkeiten befindlichen\nY.________Ltd. (SG GD 9/2/2 Ziff. 43 f.), welche in der Anklage ebenfalls nicht erwähnt\nwerde (OG GD 1 E. C.III.5.1).\n\n1.7.4 Die Verteidigung verwies in ihrem Parteivortrag im Berufungsverfahren auf die nach ihrer\nAnsicht zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter\nder Privatklägerinnen führte hingegen aus, die Vorinstanz habe mit diesen Erwägungen\n(einmal mehr) nicht den Anklagesachverhalt geprüft, sondern einen Sachverhalt, der gerade\nnicht Gegenstand der Anklage gewesen sei. In der Anklageschrift werde konkret ausgeführt,\ndie Beschuldigte habe in ihrer Eigenschaft als angestellte Rohstoffhändlerin für die Lieferung\nvon Eisenerzkonzentrat der Privatklägerinnen an deren Kunden von diesen die Bezahlungen\nvon Kommissionen an und für sich selbst gefordert und auch erhalten. Damit würden die\nTatbestandselemente umschrieben (OG GD 9/5/3 Ziff. 33-38).\n\n1.7.5 Nach dem Gesagten ist umstritten, ob in der Anklageschrift das Äquivalenzverhältnis\n(genügend) umschrieben ist. Dass die weiteren Tatbestandselemente in der Anklageschrift\nnicht genügend ausgeführt würden, wird nicht geltend gemacht. Aus Sicht des Gerichts sind\ndiese in Übereinstimmung mit der Vorinstanz in der Anklage denn auch entsprechend\nbeschrieben.\n\n"}