{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Die Kommissionen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - W. Ltd./2015\nwaren in der Ergänzung vom 15. Januar 2016 enthalten (D 20/0/34-35). Die Privatklägerin\nB.a.________AG liess in dieser Eingabe ausführen, anlässlich der polizeilichen Einvernahme\nder Beschuldigten seien sechs Gutschriften und eine Belastung der Z.________Ltd. auf dem\nM.________-Bankkonto der Beschuldigten entdeckt worden. Interne Abklärungen hätten\ndaraufhin ergeben, dass es bei der Z.________Ltd. um die Agentin der W.________Ltd.\nhandle (D 20/0/34). Die fragliche Einvernahme fand am 23. Oktober 2015 statt (D 21/1/4-17),\nanlässlich welcher der Beschuldigten zahlreiche Gutschriften vorgehalten wurden (D 21/1/14\nZiff. 31). Der interne Untersuchungsbericht des Corporate Security Departements vom\n20. Mai 2015 enthielt nichts zur Z.________Ltd. bzw. W.________Ltd. (D 20/1/13-20). Die\nRechtsvertreter der B.a.________AG haben am 22. Dezember 2015 erstmals Akteneinsicht\ngenommen, nachdem das Akteneinsichtsgesuch mit Verfügung vom 27. November 2015\ngutgeheissen worden war (D 4/1/27-38). Somit hat die B.a.________AG an der Einvernahme\nvom 23. Oktober 2015 erstmals von den Zahlungen der Z.________Ltd. erfahren, weshalb\nder Strafantrag vom 15. Januar 2016 fristgerecht erfolgt ist.\n\n1.6.3 Die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 sowie die\nentsprechenden Lieferverträge (Addenden) wurden zwischen der B.b.________Ltd.. und der\nW.________Ltd. geschlossen. Die B.b.________Ltd.. hat sich erstmals mit Eingabe vom\n2. Juni 2020 (Posteingang bei der Staatsanwaltschaft: 3. Juni 2020) im Verfahren geäussert\nund sich als Privatklägerin im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (HD 5/1/77-87; D 4/1/119-120)\nund damit einen Strafantrag gestellt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 50 m.w.H.). Die\nmutmasslichen Taten der Beschuldigten im Zusammenhang mit diesen Verträgen wurden bei\nder Staatsanwaltschaft durch die Rechtsvertreter der B.a.________AG in der Eingabe von\n15. Januar 2016 angezeigt (D 20/0/35-39). Die Tat und die Täterin waren innerhalb des\nB.________-Konzerns somit spätestens ab diesem Zeitpunkt bekannt. Die B.b.________Ltd..\nist eine 100%ige Tochtergesellschaft der B.a.________AG und wird von der Schweiz aus\nverwaltet (OG GD 9/5/3 Ziff. 59). AM.________ war sowohl Mitglied des Verwaltungsrates\nder B.a.________AG (D 20/1/3-4) als auch Direktor der B.b.________Ltd.. (D 20/1/119-123).\nDie Leiterin des Rechtsdienstes, L.________, welche auf Seiten der Privatklägerschaft aktiv\nim Strafverfahren involviert war (vgl. D 4/1/7-11), war ebenfalls sowohl für die\nB.a.________AG als auch die B.b.________Ltd.. zuständig (SG GD 9/1/4 S. 1). Die gleichen\nPersonen waren somit für beide Gesellschaften tätig. Die B.b.________Ltd.. hat zudem keine\nProzessentschädigung geltend gemacht, da die entsprechenden Kosten vollumfänglich von\nSeite 82/123\n\nder B.a.________AG getragen würden (OG GD 9/5/3 Ziff. 79), was zeigt, dass von Beginn\nan eine enge Zusammenarbeit zwischen den beiden Gesellschaften bestand. Nach dem\nGesagten waren der B.b.________Ltd.. die mutmasslichen Taten der Beschuldigten daher\nbereits viel früher, spätestens im Januar 2016, bekannt, weshalb der Strafantrag durch die\nKonstituierung als Privatklägerin am 2. Juni 2020 klar verspätet erfolgte. Frühere\nErklärungen der B.b.________Ltd.. bzw. eines Bevollmächtigten finden sich nicht in den\nAkten. Die B.a.________AG als Aktionärin der B.b.________Ltd.. war ihrerseits – wie oben\nausgeführt – nicht berechtigt, selber Strafantrag wegen Taten zum Nachteil ihrer\nTochtergesellschaft zu stellen. Somit fehlt es betreffend die Rahmenverträge B.b. Ltd. - W.\nLtd./2013 und B.b. Ltd. - W. Ltd./2014 an einem rechtzeitigen Strafantrag und damit an einer\nProzessvoraussetzung, weshalb kein Schuldspruch erfolgen kann. Da die Staatsanwaltschaft\nkeinen Schuldspruch gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG beantragt hat,\nbedarf es diesbezüglich auch keiner formellen Einstellung.\n\n"}