{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Inhaltlich erfordert der Strafantrag zunächst eine Erklärung des Willens des Verletzten, dass\ndie Strafverfolgung stattfinden soll. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Strafantragsstellung\ndie Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere\nErklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 47 ff.\nm.w.H.). Ein Strafantrag gegen unbekannt ist gültig und muss auch nicht in einen\nnamentlichen Antrag umgewandelt werden, wenn der Täter bekannt wird. Ist dem Verletzten\njedoch die Identität des Täters bekannt, ist diese anzugeben, ansonsten kein gültiger Antrag\nvorliegt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 52). Der Strafantrag bedarf einer Umschreibung des\nSachverhalts, für welchen die Strafverfolgung verlangt wird, nicht aber dessen rechtliche\nWürdigung. Selbst eine falsche oder unvollständige rechtliche Qualifikation macht den Antrag\nnicht ungültig. Es ist zulässig, den Strafantrag sachlich zu beschränken: Der Verletzte darf\ndie Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für\neinzelne Antragsdelikte verlangt (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 54 ff. m.w.H.). Ein\nrechtsgültiger Strafantrag erfasst das ganze Tatgeschehen. Es muss nicht erneut Strafantrag\ngestellt werden, wenn sich im Verlaufe des Verfahrens erweist, dass das fragliche Verhalten\nandere\noder weitere Straftatbestände erfüllt, was jedoch nicht gilt, wenn der Antrag in sachlicher\nHinsicht begrenzt wurde (Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 98). Die allgemeinen Grundsätze für\ndie Auslegung rechtserheblicher Erklärungen gelten auch für die Ermittlung des Inhalts des\nStrafantrags (Riedo, a.a.O. Art. 30 StGB N 93).\n\n1.6.2 Die B.a.________AG hat den Strafantrag mit Eingabe vom 19. Juni 2015 gestellt\n(D 20/0/1 ff.) und am 15. Januar 2016 (D 20/0/21 ff.) sowie am 9. Juni 2016 (D 20/0/76 ff.)\nergänzt. Die Verteidigung machte geltend, der Strafantrag sei verspätet, denn gemäss dem\ninternen Untersuchungsbericht hätten bereits im Januar 2015 Verdachtsmomente vorgelegen\n(SG GD 9/2 S. 7 Ziff. 11; OG GD 9/5 S. 11). Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen\nbestreitet, dass der Strafantrag verspätet erfolgte. Es sei gegen die Beschuldigte umgehend\nAnzeige erstattet worden, als sich die Vorwürfe aufgrund der internen Ermittlungen bestätigt\nhätten. Für die Prüfung, ob die Antragsfrist eingehalten worden sei, sei daher nicht das\nDatum der Einleitung der internen Untersuchung ausschlaggebend. Den Privatklägerinnen\nmüsse zugestanden werden, dass die Ermittlungen eine gewisse Zeit in Anspruch\ngenommen hätten, insbesondere da die Beschuldigte Vorkehrungen (z.B. privat E-Mails,\nSkype-Chat, etc.) getroffen habe, damit ihr Tun nicht entdeckt werde. Zu den\nAnzeigeergänzungen führte er aus, bei der Anzeige im Juni 2015 hätten zwar schon konkrete\nHinweise auf unrechtmässige Handlungen der Beschuldigten vorgelegen, jedoch hätten die\nPrivatklägerinnen erst nach Einleitung des Strafverfahrens und nach Einsicht in die\nBankunterlagen der Beschuldigten vollständige Kenntnis der Sachverhalte erlangt und darum\nauch die Nachträge zur Strafanzeige eingereicht (OG GD 9/5/3 Ziff. 39-41).\nSeite 81/123\n\nDie Zahlungen im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag B.a. AG - V. Ltd./2015 brachte\ndie B.a.________AG in der Eingabe vom 19. Juni 2015 zur Anzeige. Allerdings hatte die\nB.a.________AG den angezeigten Sachverhalt aufgrund unverwertbarer Beweise erfahren.\nDie Staatsanwaltschaft hatte daher diesen Teil der Eingabe sowie die dazu gehörenden\nBeilagen ausgesondert, was sie dem damaligen Rechtsvertreter der B.a.________AG am\n7. Juli 2015 mitgeteilt hatte (HD 2/1/23). Es fragt sich deshalb, ob dieser Strafantrag daher\ngültig gestellt wurde. Weiter ist auch umstritten, ob die Antragsfrist gewahrt wurde. Der\ninterne Untersuchungsbericht datiert vom 20. Mai 2015 (D 20/1/13). Die internen\nErmittlungen liefen gemäss diesem Bericht vom 22. Januar 2015 bis 18. Mai 2015. Wann\ngenau die B.a.________AG vom Sachverhalt betreffend den Rahmenvertrag B.a. AG - V.\nLtd./2015 Kenntnis erlangt hat, geht aus dem Bericht nicht hervor. Ob der Strafantrag\nrechtzeitig erfolgte und gültig ist, kann jedoch offenbleiben, wie noch zu zeigen sein wird.\n\n"}