{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.6\n1.6.1 Wie ausgeführt, ist umstritten, ob die Strafantragsfrist gewahrt wurde. Gemäss Art. 31 StGB\nerlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten und beginnt die Frist mit dem Tag,\nan welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, wobei der Tag der\nKenntnisnahme gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO nicht mitzuzählen ist und die Dreimonatsfrist\nlaut Art. 110 Abs. 6 StGB nach dem Kalender berechnet wird. In BGE 144 IV 161 E. 2 hält\ndas Bundesgericht fest, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB mit\nKenntnis der Person des Täters ausgelöst werde (Fristauslösung am Tag der\nKenntnisnahme), am darauf folgenden Tag um 00:00 Uhr beginne (Fristbeginn an dem der\nFristauslösung darauffolgenden Tag) und um 24:00 Uhr an jenem Tag des dritten Monats,\nder durch seine Zahl dem Tag entspreche, an dem die Frist ausgelöst worden sei, ende (die\nMonatszahl des Tags des Fristablaufs entspricht der Monatszahl des Tags der\nFristauslösung). Da die Kenntnis des Täters die Kenntnis der Tat voraussetzt, ist zur\nFristauslösung die Kenntnis der Tat und die Kenntnis des Täters erforderlich (Riedo, Basler\nKommentar, 4. A. 2019, Art. 31 StGB N 6 m.w. H.). Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung beginnt die Frist nicht zu laufen, solange aufgrund der Sachlage unklar ist,\nob überhaupt ein Delikt begangen wurde, und setzt das Erfordernis der Kenntnis der Tat\nmithin die Kenntnisse deren objektiven und subjektiven Tatbestandselemente voraus (statt\nvieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November 2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O.,\nArt. 31 StGB N 17 f. m.w.H.). Bekannt im Sinne von Art. 31 StGB ist der Täter nicht schon,\nwenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Vielmehr verlangt\ndas Erfordernis der Kenntnis des Täters eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein\nVorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt, und den Antragsberechtigten\ngleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu\nwerden, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Verletzte den Täter namentlich kennt. Es\ngenügt, den Täter zweifelsfrei individualisieren zu können; die berechtigte Person ist nicht\nverpflichtet, nach dem Täter zu forschen, und blosses Kennenmüssen des Täters löst die\nAntragsfrist nicht aus (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_559/2009 vom 3. November\n2009 E. 3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 26 ff.). Juristische Personen des Privatrechts wie\nauch des öffentlichen Rechts können naturgemäss nicht selbst, sondern nur durch natürliche\nPersonen handeln, und nur solche für die juristische Person handelnde natürliche Personen\nkönnen Kenntnis von Tat und Täter nehmen. Entscheidend ist, wann ein effektiv mit solchen\nAngelegenheiten betrautes und folglich zum Strafantrag befugtes Organ die vorausgesetzte\nKenntnis erlangt. Eine Anrechnung des Wissens anderer Organe bezüglich Art. 31 StGB ist\ndann statthaft, wenn es die relevanten Organe schuldhaft unterlassen, sich intern die nötige\nKenntnis zu verschaffen (Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 10 f.).\n\nNach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder\nder Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.\nZum Strafantrag berechtigt ist, wer durch die Tat verletzt worden ist (Art. 30 Abs. 1 StGB).\nAls verletzt i. S. der genannten Norm gilt nicht jeder, dessen Interessen irgendwie\nbeeinträchtigt werden, sondern nur der Träger des unmittelbar angegriffenen Rechtsgutes\n(BGE 128 IV 81 E. 3a; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. A. 2021, Art. 30 StGB N 1 m.w.H.; Riedo, Basler\nKommentar, 4. A. 2019, Art. 30 StGB N 8 ff.). Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist\nSeite 80/123\n\nneben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in\ndessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für\ndie Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2; Trechsel/Geth, a.a.O., Art.\n30 StGB N 1; Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 11). Die Aktionäre einer durch unlauteren\nWettbewerb geschädigten Aktiengesellschaft sind persönlich nicht unmittelbar geschädigt\noder gefährdet und daher nicht berechtigt, im eigenen Namen Strafantrag zu stellen (BGE 90\nIV 39; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 5.1).\n\n"}