{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n worauf verwiesen werde. Ergänzend sei festzuhalten, dass es neben der geforderten\nWettbewerbsbeeinflussung an der Pflichtwidrigkeit des Handelns fehlen würde, zumal der\nAbschluss der entsprechenden Geschäfte auch im Interesse der B.a.________AG und der\nB.b.________Ltd.. gelegen habe. Weiter sei die dreimonatige Antragsfrist verpasst worden,\nda gemäss dem internen Untersuchungsbericht (der B.________ Group) bereits im Januar\n2015 Verdachtsmomente vorgelegen hätten (SG GD 9/2 S. 7; OG GD 9/5 S. 11). Der\nStrafantrag der B.b.________Ltd.. sei auf jeden Fall verspätet, da sich diese erst mit\nPosteingang vom 3. Juni 2020 als Privatklägerin konstituierte und vorher keine anderweitigen\nErklärungen abgegeben habe (OG GD 9/5 S. 11).\n\n1.2 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin\nvorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Will das Gericht den\nSachverhalt anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es\ndies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344\nStPO). Da zwischen Art. 158 StGB und Art. 4a UWG Realkonkurrenz besteht (Niggli, a.a.O.,\nArt. 158 StGB N 187b), wurden die Parteien anlässlich der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung unter dem Vorbehalt von Art. 9 StPO darauf hingewiesen, dass sich das\nStrafgericht vorbehalte, den entsprechenden Anklagesachverhalt auch unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt einer UWG-Widerhandlung zu prüfen (SG GD 9/2 S. 6). Die Parteien hatten\nsowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren die Gelegenheit, sich\nzur passiven Privatbestechung zu äussern.\n\n1.3 Die Staatsanwaltschaft hat der Privatklägervertretung am 19. Juni 2020 mitgeteilt, dass es\nihrer Auffassung nach an einer Wettbewerbsbeeinflussung fehle und der Vorwurf der\nWiderhandlung gegen das UWG daher einzustellen sei (HD 5/1/93; dazu auch SG GD 9/2/1\nS. 4). Gemäss Aktenlage war eine solche Einstellung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen\nUrteils und ist auch bis dato nicht erfolgt, sodass das in Art. 11 StPO normierte Verbot der\ndoppelten Strafverfolgung nicht weiter zu prüfen ist.\n\n1.4 Am 1. Juli 2016 trat Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in\nKraft, welcher die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23\naUWG abgelöst hat. Es ist daher zu prüfen, welches Recht anwendbar ist. Gemäss Art. 2\nStGB gilt das zum Tatzeitpunkt anwendbare Recht, es sei denn, das neue Recht ist für den\nTäter milder. Das neue Recht ist nicht milder, da es neu ein Offizialdelikt (vorbehältlich des\nleichten Falles, der weiterhin ein Antragsdelikt darstellt) ist und keine Wettbewerbsverzerrung\nmehr voraussetzt (vgl. Andreotti/Sethe, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], UWG Bundesgesetz\ngegen den unlauteren Wettbewerb, Kommentar, 2018, Art. 4a UWG N 37). Daher ist\nvorliegend Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 aUWG anwendbar.\n\n1.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind allfällige strafbaren Widerhandlungen\ngegen das UWG, welche vor dem 1. Januar 2014 begangen worden sind, verjährt. Dies wird\nauch nicht bestritten (vgl. OG GD 9/5/3 Ziff. 42). Es wird deshalb auf die Ausführungen im\nvorinstanzlichen Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.III.4). Demzufolge sind nur noch folgende\nVerträge zu prüfen:\n\n- Rahmenvertrag mit der V.________Ltd. B.a. AG - V. Ltd./2015\n- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2013 (Addendum Nr. 8\nvom 10. Januar 2014)\nSeite 79/123\n\n- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.b. Ltd. - W. Ltd./2014\n- Rahmenvertrag mit der W.________Ltd. B.a. AG - W. Ltd./2015\n\n"}