{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.6 Damit ist die Beschuldigte betreffend die Zahlungen der V.________Ltd. (mit Ausnahme der\nUSD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August 2013), der\nY.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. (mit Ausnahme der\nUSD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung\nschuldig zu sprechen. Sofern sie hinsichtlich der Zahlungen der X.________Ltd. und der\nvorerwähnten einzelnen Zahlungen der V.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der\nZ.________Ltd. der passiven Privatbestechung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der\nlediglich anderslautenden rechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gälte\nhingegen, sofern sie von einzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen\nwürde.\n\n2.7\n2.7.1 Abschliessend ist zu prüfen, ob diese Zahlungen je eine Einzelhandlung darstellen, wie es\ndie Vorinstanz angenommen hat (OG GD 1 E. E.II.2), oder ob eine oder mehrere\nHandlungseinheiten vorliegen. Bei \"mehreren Handlungen\", die denselben Tatbestand\nerfüllen, kann eine tatbestandliche oder eine natürliche Handlungseinheit bestehen. Eine\ntatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon\nbegrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE\n131 IV 83 E. 2.4.5; Wohlers, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A. 2020, Vor Art. 49 StGB N 11). Mehrere\nEinzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, wenn sie auf einem\nSeite 77/123\n\neinheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen\nZusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes\nGeschehen erscheint (natürliche Handlungseinheit; BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des\nBundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5 m.H; Wohlers, a.a.O., Vor Art. 49\nStGB N 12). Dazu zählen namentlich Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung (z.B.\neine \"Tracht Prügel\") oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit\nGraffiti in mehreren aufeinanderfolgenden Nächten). Die natürliche Handlungseinheit kann\nnur mit Zurückhaltung angenommen werden. Sie fällt ausser Betracht, wenn zwischen den\neinzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer\nZeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6.\nMärz 2019 E. 1.5 m.H.).\n\n2.7.2 Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt nicht vor. Die ungetreue Geschäftsbesorgung\nsetzt nicht mehrere Einzelhandlungen voraus, sondern eine Einzelhandlung genügt. Eine\nnatürliche Handlungseinheit ist ebenfalls zu verneinen. Die Zahlungen betrafen mehrere\nRahmenverträge sowie dazugehörende Addenden, die zwischen unterschiedlichen Parteien\nan verschiedenen Daten geschlossen wurden. Die einzelnen \"commissions\" wurden jeweils\npro Lieferung (neu) ausgehandelt. Es kann daher kein einheitlicher Willensakt angenommen\nwerden, sondern die Beschuldigte musste sich immer wieder neu dazu entschliessen. Auch\nwenn ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht (i.d.R. wurde monatlich ein\nLiefervertrag geschlossen und dabei die \"commission\" ausgehandelt und auch grundsätzlich\nmonatlich erhielt die Beschuldigte eine Zahlung), erscheint dieser nicht derart eng, dass eine\nnatürliche Handlungseinheit angenommen werden könnte, zumal dabei Zurückhaltung zu\nüben ist. Daher handelt es sich um 25 Einzelhandlungen. Folglich ist die Beschuldigte der\nmehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3\nStGB schuldig zu sprechen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf USD 918'472.32.\n\nVI. Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb\n\n1. Vorbemerkungen\n\n1.1 Die B.a.________AG hat am 19. Juni 2015 Strafanzeige wegen mehrfacher passiver\nPrivatbestechung gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG erstattet (HD 2/2/1\nff.). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 30. Juni 2020 keine Verurteilung\nwegen dieses Tatbestands beantragt. In ihrem Parteivortrag an der vorinstanzlichen\nHauptverhandlung führte die Staatsanwaltschaft aus, dass der Nachweis eines\nwettbewerbsverzerrenden Verhaltens als nicht erbringbar erachtet worden sei. Eine formelle\nEinstellung habe jedoch noch nicht stattgefunden (SG GD 9/2/1 S. 4). Sowohl im\nvorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren beantragten die beiden\nPrivatklägerinnen B.a.________AG und B.b.________Ltd.. bezogen auf die Sachverhalte ab\ndem 1. Januar 2014 eine entsprechende Verurteilung (SG GD 9/2/2 S. 1, 8-12; OG GD 9/5/3\nZiff. 29-42). Die Verteidigung hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung darauf\nhingewiesen, dass keine passive Privatbestechung angeklagt sei; die erforderliche\nSachverhaltsumschreibung würde in der Anklageschrift fehlen, weshalb eine Bestrafung\nausser Betracht falle. Zudem habe die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 19.\nJuni 2012 dargelegt, dass es ganz offensichtlich an den Tatbestandsvoraussetzungen fehle,\nSeite 78/123\n\n"}