{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.4.2 Die \"commissions\", welche die Beschuldigte erhalten hat, wurden ihr gemäss dem\nBeweisergebnis als Zeichen der guten und langen Zusammenarbeit, Freundschaft,\nVerlässlichkeit und Garantie der Vertragserfüllung vergütet. Aufgrund der Höhe der\nVergütungen handelt es sich klarerweise nicht um Gelegenheitsgeschenke. Die Annahme\ndieser Gelder führte bei der Beschuldigten sodann zu einem Interessenkonflikt. Konkrete\nAuswirkungen dieses Interessenkonfliktes durch Pflichtverletzungen sind zwar nicht\nrechtsgenüglich erstellt, jedoch ist die immanente Gefahr eines Interessenkonfliktes und von\nPflichtverletzungen zweifellos gegeben, wie beispielsweise die Nachrichten der\nBeschuldigten zeigen, in denen sie Rabatte gewährte und im Gegenzug eine höhere\n\"commission\" forderte. Die \"commissions\" waren somit geeignet, die Treuepflicht der\nBeschuldigten zu beeinflussen. Die Annahme solcher Vorteile war gerade deshalb gemäss\ndem internen Ethikkodex der B.________-Gesellschaften ausdrücklich untersagt (D 20/1/71).\nAus diesem Verbot sowie aus dem Verbot einer Nebenbeschäftigung (vgl. Urteil des\nBundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.4) folgt, dass solche Vorteile der\nArbeitgeberin herauszugeben sind, sollten sie dennoch angenommen werden. Da die\nAblehnung der Vergütungen durch die Beschuldigte gemäss ihren Ausführungen von den\nchinesischen Geschäftspartnern als Zeichen der Respektlosigkeit gesehen worden wäre,\nmuss ihr zugestanden werden, dass sie sie nicht ablehnen konnte. Die Beschuldigte hätte\ndiese Zahlungen gegenüber ihrer Arbeitgeberin, der B.a.________AG, aber gemäss Art.\n321b OR sowie der arbeitsvertraglichen Regelung offenlegen – was sie selber einsieht (SG\nGD 9/1/1/1 S. 7) – und ihr auch herausgeben müssen, soweit sie für bzw. im Zusammenhang\nmit Lieferungen der B.a.________AG oder der B.b.________Ltd.. geleistet worden sind. Die\ngleiche Herausgabepflicht ergibt sich auch aus Art. 423 Abs. 1 OR, da – wie oben ausgeführt\n– eine Geschäftsanmassung vorlag.\n\n2.4.3 Zusammengefasst bestand für die im Zusammenhang mit den Lieferungen der\nPrivatklägerinnen gezahlten \"commissions\" für die Beschuldigte eine Rechenschafts- und\nHerausgabepflicht. Diese Pflichten hat sie beide verletzt. Durch die Verletzung der\nRechenschaftspflicht konnte die B.a.________AG bzw. die B.b.________Ltd.. den\nHerausgabeanspruch nicht geltend machen und erlitt dadurch einen Schaden in Form der\nNicht-Vermehrung der Aktiven. Damit ist der objektive Tatbestand betreffend die Zahlungen\nder V.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der\nUSD 18'335.00 vom 26. August 2013), der Y.________Ltd. sowie der W.________Ltd. bzw.\nder Z.________Ltd. (mit Ausnahme der USD 19'500.00 vom 17. Februar 2015) erfüllt. Dieser\nSchluss steht nicht im Widerspruch zu BGE 129 IV 124. Denn in diesem Entscheid lag das\nstrafbare Verhalten in der Verletzung der Herausgabepflicht. Vorliegend geht es hingegen\num die Verletzung der Rechenschaftspflicht, welche gemäss neuster bundesgerichtlicher\nRechtsprechung (BGE 144 IV 294) eine ungetreue Geschäftsbesorgung darstellt. Betreffend\nSeite 76/123\n\ndie Zahlungen der X.________Ltd. und der vorerwähnten einzelnen Zahlungen der\nV.________Ltd. und der W.________Ltd. bzw. der Z.________Ltd. ist der objektive\nTatbestand mangels Zusammenhangs mit den Lieferungen der Privatklägerinnen nicht\ngegeben.\n\n2.5 Subjektiver Tatbestand\n\nDie Beschuldigte kannte aufgrund ihrer täglichen Arbeit ihre Kompetenzen und\nVerantwortlichkeiten. Sämtliche Umstände, welche zu ihrer Qualifikation als\nGeschäftsführerin führten, waren ihr somit bekannt. Der Vorsatz betreffend die\nPflichtwidrigkeit ist sodann klar gegeben. Denn die Beschuldigte kannte ihre Pflichten und\nwusste, dass die Annahme solcher Zahlungen nicht erlaubt war; der Ethikkodex, der dies\nausdrücklich untersagt, war der Beschuldigten bekannt (D 20/1/76). Ihr Wissen um die\nPflichtwidrigkeit zeigt sich schliesslich insbesondere darin, dass sie die chinesischen\nKontaktpersonen ausdrücklich angewiesen hatte, \"commissions\" in Nachrichten an ihre\ngeschäftliche Adresse nicht zu erwähnen. Sie hatte also Vorkehrungen getroffen, damit ihre\nVorgesetzten keine Kenntnis von den \"commissions\" erlangen. Wäre ihr nicht bewusst\ngewesen, dass sie etwas Unerlaubtes macht, wären diese Vorkehrungen nicht notwendig\ngewesen. Ihr Verhalten zeigt damit auch, dass sie gegen ihre Pflichten handeln wollte. Indem\nsie die \"commissions\" privat einkassierte, obwohl ihr das nicht erlaubt war, wusste sie um die\ndaraus folgende Schädigung des Vermögens der Privatklägerinnen und wollte diese auch, da\nsie die Vergütungen für sich verwenden wollte. Dass sie dies auch gemacht hat, zeigt die\nTatsache, dass nicht mehr sämtliche erhaltenen Vergütungen vorhanden sind, sondern\nverbraucht wurden (vgl. E. E). Damit ist auch die Bereicherungsabsicht gegeben. Ihr ging es\neinzig um ihren finanziellen Vorteil. Zusammengefasst hat die Beschuldigte klar vorsätzlich\nund in Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.\n\n"}