{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.4.1 Gemäss Bundesgericht stellt die Rechenschaftspflicht des Beauftragten (Art. 400 OR) eine\nerhöhte oder qualifizierte Verpflichtung dar. Die Pflicht zur Rechenschaftsablage des\nBeauftragten gegenüber dem Auftragnehmer muss diesem ermöglichen zu überprüfen, ob\nsein Vertragspartner seinen auftragsrechtlichen Pflichten in guten Treuen nachgekommen\nist. Die Information muss ihn in die Lage versetzen, das zu fordern, was der Beauftragte ihm\nschuldet, sowie, falls nötig, auch von ihm Schadenersatz zu verlangen (BGE 144 IV 294 E.\n3.3).\n\nDer Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung\nRechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde\nzugekommen ist, zu erstatten (Art. 400 Abs. 1 OR). Diese Informationspflicht ist die\nKonsequenz der Wahrung fremder Interessen und fliesst aus der allgemeinen Treue- und\nSorgfaltspflicht\n(Oser/Weber, a.a.O., Art. 400 OR N 2). Die Pflicht zur Ablieferung ist – wie die\nRechenschaftspflicht – ein zentrales Element der Fremdnützigkeit des Auftrags. Die\nHerausgabepflicht lässt sich als Konkretisierung der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR\nverstehen. Sie garantiert die Einhaltung der Treuepflicht und stellt insofern eine präventive\nMassnahme zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers dar, indem sie der Gefahr\nvorbeugt, der Beauftragte könnte sich aufgrund der Zuwendung eines Dritten veranlasst\nsehen, die Interessen des Auftraggebers nicht ausreichend zu berücksichtigen (BGE 138 III\n755 E. 5.3).\n\nDie Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Arbeitnehmers gemäss Art. 321b OR ist\nebenfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Treuepflicht (Rehbinder/Stöckli, Berner\nKommentar, 2010, Art. 321b OR N 1 f.; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020,\nArt. 321b OR N 1). Sowohl der Beauftragte als auch der Arbeitnehmer ist im Interesse eines\nanderen, des Auftraggebers bzw. des Arbeitgebers, tätig. Die Tätigkeit ist in beiden Fällen\nfremdnützig. Der Arbeitnehmer, welcher als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB zu\nqualifizieren ist, verwaltet ebenfalls Vermögen. Einziger Unterschied zwischen dem\nBeauftragten und dem Arbeitnehmer ist, dass Letzterer in der Arbeitsorganisation\neingebunden und gegenüber seinem Arbeitgeber weisungsgebunden ist. Diese Umstände\nhaben jedoch keinen Einfluss auf die vorliegende Frage, weshalb sie unbeachtlich sind. Auch\ndie Rechenschaftspflicht des Arbeitnehmers dient dazu, dem Arbeitgeber zu ermöglichen,\nseine sich daraus ergebenden Rechte geltend zu machen. Schliesslich trifft auch den\nGeschäftsführer bei der Geschäftsanmassung eine Auskunftspflicht (Rechenschaftspflicht).\nAuch da liegt ein fremdes Geschäft vor und die Auskunftspflicht soll dem Geschäftsherrn u.a.\nermöglichen, seinen Herausgabeanspruch geltend zu machen.\n\nDer Fall des Vermögensverwalters, der Retrozessionen nicht offenlegt, und der vorliegende\nFall der Beschuldigten, welche die \"commissions\" nicht offenlegte, sind absolut vergleichbar,\nda die Beschuldigte als Arbeitnehmerin mit Geschäftsführerstellung i.S.v. Art. 158 StGB in\neiner gleichartigen Position war wie der Vermögensverwalter. Zudem hat sie durch die\nUnterschlagung der Gelder, die sie aufgrund der arbeitsvertraglichen Vorschriften,\ninsbesondere gemäss dem Ethikkodex, nicht annehmen durfte, eine Geschäftsanmassung\nSeite 75/123\n\nbegangen. Denn die Zahlungen wurden ihr namentlich für die verlässliche Vertragserfüllung\ngeleistet. Diese Pflicht gegenüber den chinesischen Vertragspartnern traf die\nB.a.________AG bzw. B.b.________Ltd.. Die Beschuldigte hatte als Arbeitnehmerin lediglich\ndie Aufgabe, die Pflicht für diese zu erfüllen, weshalb die Kommissionen den\nPrivatklägerinnen zustanden. Die Position der Geschäftsführerin ohne Auftrag ist mit jener\ndes Vermögensverwalters als Beauftragten ebenfalls absolut vergleichbar. Die\nRechtsprechung aus BGE 144 IV 294 ist deshalb vorliegend anzuwenden. Es ist daher zu\nprüfen, ob eine Informations- und Herausgabepflicht der Beschuldigten bestanden hat.\n\n"}