{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n Der konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich sämtlicher Zahlungen mit\nAusnahme der USD 35'000.00 vom 4. Januar 2012 und der USD 18'335.00 vom 26. August\n2013 zweifelsfrei erstellt (vgl. E. B.III.2.1-2.3). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen des\nRespekts etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten Preise (vgl. E. B.III.3.4). Weiter\nist nicht nachgewiesen und ohnehin nicht im Anklagesachverhalt enthalten, dass die\nV.________Ltd. aufgrund der Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte.\nDie Vorinstanz ging jedoch davon aus, dass das Zustandekommen der konkreten Geschäfte\nvon der Vereinbarung einer \"commission\" abgehangen hat. Die Beschuldigte habe zwar die\nVerträge nicht selber unterzeichnet, aber sie sei als (Senior) Sales Manager für die konkrete\nAusgestaltung sowie die eigentliche Akquisition zuständig gewesen, sodass es auch von\nihrem Entscheid abgehangen habe, ob sie ihren Vorgesetzten die massgeblichen Verkäufe\nüberhaupt präsentiert (OG GD 1 E. C.V.2.4.1). Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen,\ndass die Beschuldigte grundsätzlich entscheiden konnte, welche Verträge sie ihren\nVorgesetzten vorlegt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, dass die Beschuldigte den\nAbschluss von Verträgen mit der V.________Ltd. von der Zahlung von \"commissions\"\nabhängig gemacht hat, wie dies im Fall gegeben war, der BGE 129 IV 124 zugrunde lag. Die\nBeschuldigte hat zwar in ihren Chat-Nachrichten konkret \"commissions\" gefordert, war aber\nauch bereit, diese herabzusetzen, wenn die Vertragspartner diese nicht bezahlen wollten\nbzw. konnten. Sie hat daher nicht darauf bestanden, \"commissions\" in einer bestimmten\nHöhe zu erhalten und den Vertragsschluss davon abhängig gemacht. Hätte sie den\nVertragsschluss tatsächlich von der Zahlung von \"commissions\" abhängig gemacht, wäre\nzudem zu erwarten gewesen, dass sie diese im Voraus verlangt hätte. Die \"commissions\"\nwurden jedoch stets im Nachhinein, nach Vertragsschluss und Lieferung, vergütet. Dieser\nSeite 73/123\n\nSchluss wird auch dadurch gestützt, dass nicht für sämtliche Lieferungen \"commissions\"\nbezahlt und davor wohl auch nicht gefordert wurden. Zudem wurden auch Verträge mit\nAbnehmern geschlossen, die offensichtlich keine Vergütungen bezahlt hatten, da keine\nentsprechenden Vorwürfe erhoben wurden. Ein Einfluss der \"commissions\" auf die\nGeschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem Gesagten zumindest \"in dubio pro reo\"\nnicht gegeben.\n\n2.3.2 Y.________Ltd.\n\nDer konkrete Zusammenhang mit den Lieferungen ist bezüglich aller Zahlungen zweifelsfrei\nerstellt (vgl. E. B.III.2.4-2.5). Die Zahlungen erfolgten als Zeichen der guten\nZusammenarbeit, der Verlässlichkeit, etc. und hatten keinen Einfluss auf die vereinbarten\nPreise (vgl. E. B.III.3.5). Weiter ist nicht nachgewiesen, dass die Y.________Ltd. aufgrund\nder Zahlungen von anderen Vorzugskonditionen profitiert hätte. Die angebliche Lieferung an\ndie Y.________Ltd. trotz Zahlungsschwierigkeiten geht aus dem Anklagesachverhalt nicht\nhervor und ist folglich unbeachtlich. Auch hier ist nicht erstellt, dass die Beschuldigte den\nAbschluss von Verträgen von der Zahlung von \"commissions\" abhängig gemacht hat. Ein\nEinfluss der \"commissions\" auf die Geschäftsführung der Beschuldigten ist nach dem\nGesagten nicht gegeben.\n\n2.3.3 W.________Ltd.\n\nBei den Zahlungen der Z.________Ltd. im Rahmen der Geschäfte zwischen der\nW.________Ltd. und den Privatklägerinnen ist der konkrete Zusammenhang der Zahlungen\nmit den Lieferungen, mit Ausnahme betreffend die Zahlung von USD 19'500.00 am 17.\nFebruar 2015, erstellt (E. B.III.2.6.4). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese keinen\nEinfluss auf die Preise hatten, welche vertraglich vereinbart worden sind (E. B.III.3.4). Diese\nZahlungen haben die Beschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen\ndie Vermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt.\n\n2.3.4 X.________Ltd.\n\nBetreffend die Zahlungen der X.________Ltd. konnte kein Zusammenhang mit den\nLieferungen der Privatklägerin B.a.________AG erstellt werden. Auch wurden die gleichen\nPreise wie von anderen Abnehmern bezahlt (E. B.III.2.7). Diese Zahlungen haben die\nBeschuldigte daher nicht zu einem Verhalten verleitet, das sich gegen die\nVermögensinteressen der Privatklägerinnen richtet und schädigend auswirkt.\n\n2.4 Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung aus BGE 144 IV 294 erfüllt der\nVermögensverwalter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung, wenn er seinen\nKunden nicht über die erhaltenen Retrozessionen informiert, also seine Rechenschaftspflicht\n(Informationspflicht) verletzt, und der Kunde dadurch seinen Herausgabeanspruch nicht\ngeltend machen kann. Die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der\nHerausgabepflicht genügt für die Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung ohne, dass ein (zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die\nVermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw.\nSeite 74/123\n\ndieses Verhalten eben gerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Es ist zu\nprüfen, ob diese Rechtsprechung auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.\n\n"}