{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.2.1 Die Beschuldigte hatte gemäss Ziff. 4 des – dem Schweizerischen Recht unterliegenden\n(Ziff. 33) – Employment Agreements vom 1. September 2010 als Arbeitnehmerin alle\nPflichten, welche die Position des Sales Managers üblicherweise mit sich bringen und zwar\nin Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags, den Statuten der B.________\nGroup, dem anwendbaren Recht und den Anweisungen und Richtlinien (wie bspw. dem\nOrganisationsreglement und den Richtlinien des Arbeitgebers). Nach Ziff. 6 hatte sie nach\nbesten Kräften die Interessen des Arbeitgebers zu fördern und nicht wissentlich und\nwillentlich zu erlauben, dass diesem oder einem mit dem B.________-Konzern verbundenen\nUnternehmen Schaden oder Verlust zugeführt wird. Eine andere oder zusätzliche\nBeschäftigung, Berufstätigkeit oder Beratungstätigkeit durfte sie gemäss Ziff. 7 nur nach\nvorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Arbeitgeber ausüben (D 20/1/5-10). Weiter\nhatte die Beschuldigte gemäss dem Ethikkodex private Interessen aktiv zu vermeiden, wenn\ndiese ihre Fähigkeit zum Handeln im Sinne des Unternehmens beeinträchtigen bzw. eine\nobjektive und effektive Aufgabenerfüllung erschweren könnten. Ein solcher Interessenkonflikt\nsollte bestehen, wenn die Privatinteressen des Arbeitnehmers in irgendeiner Weise mit den\nInteressen des Unternehmens kollidieren würden bzw. den Anschein hätten, damit zu\nkollidieren. Beispielhaft aufgezählt wurden u.a. unangemessene persönliche Vorteile oder\nVergünstigungen, welche der Arbeitnehmer aufgrund seiner Position im Unternehmen nicht\nempfangen solle. Jegliche Interessenkonflikte waren offenzulegen. Wie es überdies hiess,\nsei der Arbeitnehmer zur Förderung der Interessen des Unternehmens verpflichtet und dürfe\nSeite 72/123\n\nUnternehmenseigentum und -informationen oder seine Position im Unternehmen nicht zur\nErlangung eines persönlichen Vorteils nutzen (D 20/1/70-75).\n\n2.2.2 Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (OG GD 1 E. C.V.2.1), wurde weder von der\nBeschuldigten selbst noch ihrer Verteidigung vorgebracht, es hätte eine mündliche oder\nschriftliche Vereinbarung bestanden, wonach die Beschuldigte bei Verkaufsgeschäften,\nwelche sie als Arbeitnehmerin tätigen würde, zusätzliche private \"Kommissionen\"\nvereinbaren oder vereinnahmen durfte. Zudem wurde auch nicht dargetan, dass die\nVerantwortlichen der B.a.________AG und/oder der B.b.________Ltd.. jemals über – aus\nwelchem Grund auch immer erfolgte – Zahlungen der chinesischen Geschäftspartner an die\nBeschuldigte informiert worden wären. Auch war keine Kenntnis des Managements von\nZahlungen chinesischer Gesellschaften an ihre Mitarbeiter gegeben, woraus sich allenfalls\neine stillschweigende Zustimmung ergeben könnte.\n\n2.3 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung ist – nach der von der Vorinstanz zitierten\nälteren Rechtsprechung (OG GD 1 E. B.I.2.2.2) – nur erfüllt, wenn der Empfänger durch die\nZahlung von Provisionen oder Schmiergeldern zu einem Verhalten verleitet wird, das sich\ngegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich somit schädigend\nauswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos\n(BGE 129 IV 124 E. 4.1). Aufgrund des Beweisergebnisses ist nicht zweifelsfrei nachweisbar,\ndass die Zahlungen der chinesischen Gesellschaften die Beschuldigte zu einem Verhalten\nverleitet haben, das sich für die Privatklägerinnen schädigend auswirkt.\n\n2.3.1 V.________Ltd.\n\n"}