{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.1.6 Die Beschuldigte hatte unbestrittenermassen keine Unterschriftsberechtigung und ihr oblag\ndemzufolge im Aussenverhältnis nicht die endgültige Verfügungsbefugnis. Eine\nUnterschriftsberechtigung ist – wie die Verteidigung korrekt erwähnt hat (SG GD 9/2/5 Ziff.\n223; vgl. OG GD 9/5/4 Ziff. 33, 40) – zwar ein Indiz für die Geschäftsführerstellung, aber\neben nur das. Sie ist für eine Geschäftsführerstellung jedoch nicht erforderlich. Mit der\nVorinstanz ist festzuhalten, dass es offensichtlich der Geschäftspolitik der B.a.________AG\nbzw. des B.________-Konzerns entsprochen hatte, die Zeichnungsberechtigung auf wenige\nPersonen zu beschränken (vgl. D 20/1/3-4). Gemäss den Aussagen von AM.________ habe\ndie Beschuldigte die Verträge visieren bzw. unterschreiben müssen, bevor sie sie ihm zur\nUnterschrift habe vorlegen können (D 22/1/15 Ziff. 57-59). Dies wurde sowohl von der Zeugin\nL.________ (SG GD 9/1/4 S. 11) wie auch von der Beschuldigten selbst (SG GD 9/1/5 S. 5)\nanlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung insofern bestätigt als, dass die Sales\nManager die Verträge (möglicherweise) zum Teil visiert hätten und dies ab einem nicht mehr\nbestimmbaren Zeitpunkt einer internen Vorgabe entsprochen habe (vgl. dazu auch die von\nder Beschuldigten visierte Zusatzvereinbarung vom 4. März 2015 zum Rahmenvertrag \"B.a.\nAG - W. Ltd./2015\" [D 20/1/212-214]). Die Beschuldigte hatte somit intern eine\n\"Unterschriftsberechtigung\".\n\n2.1.7 Dass die Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. März 2018 und in\nder Einstellungsverfügung vom 17. Dezember 2020 die Geschäftsführerstellung der\nBeschuldigten verneint hat, ist nicht relevant. In der Nichtanhandnahmeverfügung äussert\nsich die Staatsanwaltschaft nicht abschliessend, ob die fehlende Unterschriftsberechtigung\nzur Verneinung der Geschäftsführerstellung führt. Weiter unterscheidet sich der Sachverhalt,\nwelcher der Nichtanhandnahmeverfügung zugrunde lag, wesentlich vom vorliegenden. Es\nhandelte sich erstens um verschiedene Gesellschaften und zweites bereitete die\nBeschuldigte gemäss dem damals beurteilten Sachverhalt keine Verträge für die\nB.c.________AG vor (SG GD 9/1/1/8 E. 2.2). Die Geschäftsführerstellung ist zudem relativ,\nd.h. sie kann in einer Konstellation gegeben sein, in einer anderen hingegen nicht, wie die\nStaatsanwaltschaft zutreffend vorbrachte (OG GD 9/5 S. 13).\n\n2.1.8 Zusammenfassend war die Beschuldigte in der Aushandlung der Verträge mit den Kunden,\nihrer Hauptaufgabe, weitgehend frei (abgesehen vom Richtwert für den Preis und die\nGenehmigung am Schluss) und somit selbständig und in verantwortlicher Stellung tätig. Da\nsie namentlich betreffend die Menge über volle Kompetenz verfügte und auch bezüglich des\nPreises faktisch immer einen Spielraum hatte, konnte sie über nicht unerhebliche\nVermögenswerte verfügen. Damit ist die Beschuldigte – in Übereinstimmung mit der\nVorinstanz – für den vorliegend relevanten Kompetenzbereich \"Verkauf von\nEisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas\" als Geschäftsführerin i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB\nzu qualifizieren.\nSeite 71/123\n\n2.1.9 Gleiches gilt für die Verträge, welche die B.b.________Ltd.. aufgrund des Services\nAgreements vom 1. September 2012 mit den vorliegend relevanten chinesischen\nGeschäftspartnern abgeschlossen hat. Die Beschuldigte war gemäss Art. 319 Abs. 1 OR zur\nLeistung von Arbeit im Dienst der B.a.________AG verpflichtet. Mit Stellenantritt, d. h. durch\ndie Eingliederung in deren Arbeitsorganisation, war ein für das Arbeitsverhältnis typisches\nAbhängigkeitsverhältnis entstanden, welches sie im Arbeitsvollzug persönlich,\norganisatorisch, zeitlich und wirtschaftlich der Weisungsgewalt ihres Arbeitgebers (Art. 321d\nOR) unterstellt hat (Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 319 OR N 14).\nDie B.a.________AG konnte die Beschuldigte somit für jegliche Tätigkeit gemäss der\nAufgabenbeschreibung in ihrem Arbeitsvertrag und der diesbezüglichen gesonderten Job\nDescription einsetzen. Im Services Agreement hatte sich die B.a.________AG verpflichtet,\ndie B.b.________Ltd.. bei Verkaufsverhandlungen mit potentiellen Kunden zu unterstützen;\nentsprechende Unterstützungsleistungen gegenüber anderen Gesellschaften der\nB.________ Gruppe waren arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen, sodass sie auch von der\nBeschuldigten zu erbringen waren, sofern es um ihren Aufgabenbereich \"Verkauf von\nEisenerzkonzentrat im Nordosten Chinas\" ging (zumal AM.________ als CEO der\nB.a.________AG gemäss deren unbestrittenen Darlegungen [HD 2/2/9 Rz. 15 f.]\noffensichtlich auch in diese Geschäfte involviert war). Da die Beschuldigte bei dieser\nUnterstützung dieselben Kompetenzen hatte, wie bei den entsprechenden Geschäften der\nB.a.________AG (anderes wurde weder von ihr selbst, noch verteidigerseits geltend\ngemacht und ist angesichts des in der Anklage dargelegten Ablaufs der entsprechenden\nVertragsabwicklungen auch nicht ersichtlich), ist sie für ihren Tätigkeitsbereich auch als\nGeschäftsführerin der B.b.________Ltd.. zu qualifizieren.\n\n2.2 Allgemeines zu Pflichtenstellung und Pflichtverletzungen\n\n"}