{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n (\"up to management approval\"), d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den\nKunden vereinbart und die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet habe sowie das\nEinverständnis ihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim\n\"effektiven Verkauf\") habe einholen müssen (D 22/1/8 ff.). Zwar hätten er und die\nBeschuldigte vor Vertragsverhandlungen jeweils den \"estimated sale price\" (erwarteter\nVerkaufspreis) besprochen (D 22/1/23 Ziff. 89), aber auch daraus ergibt sich keine solch\nenge Absprache. Vielmehr erhielt die Beschuldigte dadurch einen Richtwert, wie dies auch\nbeim Metal Bulletin Iron Ore Index (MBIO) und den konzertinternen Empfehlungen, welche\ndie Verteidigung vorbrachte (OG GD 9/5/4 Ziff. 48 ff.), der Fall war. Diese Richtwerte bzw.\ngenerellen Weisungen sprechen nicht gegen ihre selbständige Stellung und damit gegen die\nQualifikation als Geschäftsführerin. Dass AM.________ der Beschuldigten darüber hinaus\nnoch Vorgaben gemacht hat, geht – entgegen der Ansicht der Verteidigung (OG GD 9/5/4\nZiff. 53) – aus seinen Aussagen (act. 22/1/9 Ziff. 34) nicht hervor. Seine Ausführung bezog\nsich offensichtlich auf die Bandbreite von Minimal- und Maximalpreis. Im Rahmen der\nRichtwerte war die Beschuldigte bei der Preisverhandlung somit frei. Erst am Schluss, nach\nder Vorarbeit (Verhandlung) mit den Kunden, musste sie den ausgehandelten \"Vorschlag\"\nihrem Vorgesetzten unterbreiten, welcher diesen bestätigte oder nicht (D 22/1/13 Ziff. 51). Es\nist lebensfremd anzunehmen, die Beschuldigte habe laufend über alle Details mit ihrem\nVorgesetzten Rücksprache genommen, wie es die Verteidigung vorbringt. Denn als (Senior)\nSales Manager war es gerade ihre (Kern-)Aufgabe, die Verträge auszuhandeln. Weiter wäre\ndie Besprechung des \"estimated sale price\" gar nicht notwendig gewesen, wenn die\nBeschuldigte ohnehin alles wieder mit ihren Vorgesetzten hätte besprechen müssen, und\nschliesslich wäre dies aufgrund der grossen Zahl an Verträgen, gemäss Aussage von\nAM.________ habe er bis zu 80 Verträge pro Tag unterzeichnet (D 22/1/15 Ziff. 58), auch\nschlicht nicht umsetzbar gewesen. Die Involvierung der Vorgesetzten musste sich auf die\nBesprechung des \"estimated sale price\", die Schlusskontrolle beim Genehmigen bzw.\nUnterzeichnen der Verträge und allenfalls auf Zwischenbesprechungen bei\naussergewöhnlichen Fragen beschränken. Die Schlusskontrolle konnte sich sodann\nangesichts der hohen Zahl an Verträgen auch nur auf eine formale Prüfung fokussieren, d.h.\nauf den Abgleich mit den bereits bekanntgegebenen und genehmigten Eckwerten sowie auf\nden Vergleich des fixierten Preises mit dem Marktpreis. Dies deckt sich mit den Aussagen\nvon Q.________ (D 22/2/8 Ziff. 32-33).\n\n2.1.5 Die Verteidigung bestreitet weiter, dass die Beschuldigte betreffend die Menge über eine\nuneingeschränkte Kompetenz verfügt habe, wie es die Vorinstanz angenommen habe. Die\nzum Verkauf stehenden Mengen an Eisenerzkonzentrat sei jeweils vom Büro in Moskau für\njeden Monat vorgegeben worden (OG GD 9/5/4 Ziff. 44-45). Diese Vorgaben sind für die\nFrage der Geschäftsführerstellung irrelevant. Es ist klar, dass die Beschuldigte Vorgaben\nhatte, wie viel Eisenerzkonzentrat überhaupt zur Verfügung steht. Jedoch hatte die\nBeschuldigte die Kompetenz, die zur Verfügung stehende Menge an die Abnehmer\nzuzuteilen. AM.________ sagte ausdrücklich aus, die Beschuldigte habe betreffend\nMengenfixierung volle Kompetenz gehabt (act. 22/1/10 Ziff. 37). Dass auch die\nVerkaufsmengen bei jedem Geschäft vorbesprochen worden sind, wie es die Verteidigung\nvorbringt (OG GD 9/5/4 Ziff. 47), geht aus den Aussagen von AM.________ nicht hervor.\nAngesichts ihrer uneingeschränkten Kompetenz in Bezug auf die konkreten Verkaufsmengen\n(bereits der insoweit unstreitige Anklagevorwurf umfasst ein Verkaufsvolumen von\n2'479'000.00 dmt bzw. eine tatsächliche Liefermenge von 1'868'139.48 dmt\nSeite 70/123\n\nEisenerzkonzentrat zum Preis zwischen USD 52.50 und 140.50/dmt) konnte die Beschuldigte\ndes Weiteren über nicht unerhebliche Vermögenswerte der B.a.________AG entscheiden;\nbei diesem Entscheid war sie nicht weisungsgebunden. Zudem oblagen ihr die Sicherstellung\nund Kontrolle der Vertragsausführung und -erfüllung. Bei diesen Tätigkeiten nach der\neigentlichen Vertragsunterzeichnung war sie selbständig und lediglich zum Bericht\nverpflichtet.\n\n"}