{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.1.1 Die Beschuldigte war ab dem 1. September 2010 mit einem Gehalt von CHF 108'000.00\n(zumindest ab Januar 2011 [D 20/1/91]) bzw. CHF 121'740.00 zzgl. einem\nperformanceabhängigen Provisionsanspruch von CHF 4'565.00 pro Quartal (ab Januar 2012\n[D 20/1/92]) als Sales Manager bei der B.a.________AG angestellt und in dieser Funktion\ndem CEO unterstellt (D 20/1/5-10, 20/1/85-90). Davor war die Beschuldigte ab dem 1.\nNovember 2008 in gleicher Funktion bei der Schwestergesellschaft B.c.________AG tätig.\nZu ihren Hauptaufgaben zählte u.a. die Sicherstellung der Vertragserfüllung und zu ihren\nZuständigkeiten u.a. die Kontrolle und Überwachung der Vertragsausführung, die Planung\nder Kohle- und Eisenerzkäufe, das Management des Logistikteams sowie die\nEntwicklungsmärkte, Sicherstellung einer Erzielung des besten finanziellen Ergebnisses. Ihr\nwaren drei Mitarbeiter untergeordnet (SG GD 6/1/5/1 Beilage 1; D 20/1/100). Ab dem 1.\nJanuar 2014 war ihre Funktion bei ansonsten gleichbleibendem Vertrag Senior Sales\nManager (D 20/1/93). Ihre Hauptaufgaben und Verantwortlichkeiten blieben im Grundsatz\ngleich (SG GD 6/1/5/1 Beilage 2) und ihre Kompetenzen änderten sich nicht (D 22/1/9 Ziff.\n31).\n\n2.1.2 Die Verteidigung macht geltend, dass sich aus dem Arbeitsvertrag und der Job Description\nkeine weitreichenden Kompetenzen ergeben würden (OG GD 9/5/4 Ziff. 38-39). Dieser\nEinwand geht fehl. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hatte die Beschuldigte\nsowohl Führungsfunktionen als auch Planungsaufgaben wahrgenommen. Es handelt sich\ndabei in keiner Weise um untergeordnete Aufgaben. Dies spricht klar für erhebliche\nSeite 68/123\n\nKompetenzen. Die Beschuldigte war direkt dem CEO bzw. AM.________ betreffend den\nVerkauf von Eisenerz, AA.________ für den Verkauf von Kohle und AO.________ unterstellt\n(D 20/1/5-10, 20/1/85-90, 22/1/7 Ziff. 24, SG GD 6/1/5/1 Beilage 1 und 2). Die direkte\nUnterstellung unter den CEO bzw. Mitglieder des Verwaltungsrates (vgl. D 20/1/3-4) spricht\nfür eine hohe Position der Beschuldigten im Unternehmen. Dies ergibt sich auch aus den\neigenen Darlegungen der Beschuldigten sowie jenen der Verteidigung, wonach sie in den\nJahren 2010 bis 2015 die einzige Traderin für den chinesischen Eisenerz-Markt gewesen sei\n(SG GD 9/1/1/1 S. 6; SG GD 9/2/5 Ziff. 196), womit ihr für ihren Tätigkeitsbereich bereits per\nse eine hohe Verantwortung oblag.\n\n2.1.3 Nach den Angaben von AM.________, dem damaligen CEO der B.a.________AG, sei die\nBeschuldigte (u.a.) für den Verkauf von Eisenerz im Nordosten Chinas zuständig gewesen.\nSie habe in diesem Zusammenhang alle Vertragsverhandlungen und auch sämtliche\nPreisfixierungen gemacht, d.h. die Preise, die Menge und die Qualität der Ware mit den\nKunden vereinbart, die Verträge weitgehend selbständig vorbereitet und das Einverständnis\nihrer Vorgesetzten erst am Ende für die Unterzeichnung der Verträge (beim \"effektiven\nVerkauf\") einholen müssen (\"up to management approval\"). Ihre Kompetenz in Bezug auf\nden konkreten Spielraum bei der Preisfixierung habe vom Monat und der Situation\nabgehangen; am Ende habe sie immer sein Einverständnis einholen müssen, aber alle\nVerhandlungen über die Preisfixierung selbst geführt. Es hätte auch sein können, dass er\ndem Verhandlungsergebnis der Beschuldigten nicht zugestimmt habe; das sei ein\nArbeitsprozess. Bei der Mengen- und Lieferzeitfixierung habe sie die volle Kompetenz\ngehabt, nicht aber bei der Kreditierung. Er habe die Vertragsentwürfe – bei welchen die\nBeschuldigte die Eckwerte habe einfügen müssen – mit den seinerseits gemäss den\nAngaben der Beschuldigten genehmigten wesentlichen Eckwerten (Kundenname, Menge,\nPreis, Qualität, Verlade- und Entladehäfen) abgeglichen und den von der Beschuldigten\nfixierten Verkaufspreis auf Abweichungen hin überprüft. Die Unterschrift des Sales Manager\nsei sehr wichtig gewesen. Wenn dieser nicht da gewesen sei, habe man dies zuvor\ntelefonisch mit dem Sales Manager abgesprochen. Die Beschuldigte habe die Verträge\nminimal vorab visiert. Er selber habe täglich bis zu 80 Verträge unterzeichnet. Sie [die\nBeschuldigte] hätte visieren müssen, bevor sie die Verträge zu ihm gebracht habe. Seine\nUnterschrift sei zuletzt gewesen (D 22/1/8 ff.).\n\n2.1.4 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Aussage von AM.________ – entgegen\nden Darlegungen der Verteidigung (SG GD 9/2/5 Ziff. 224; OG GD 9/5/4 Ziff. 59-60) – nicht\nzu entnehmen, dass die Aushandlung der Preise und der Lieferkonditionen mit den\npotentiellen Käufern jeweils in enger Absprache mit einem der Vorgesetzten der\nBeschuldigten erfolgte, welche laufend über die Zwischenergebnisse der\nVertragsverhandlungen orientiert worden seien. AM.________ hat lediglich bekundet, dass\ner entsprechend der Regelung in Ziff. 3 des Arbeitsvertrags (wonach die Beschuldigte den\nCEO jederzeit umfassend über ihre Erledigung von Geschäften zu unterrichten hatte)\nmündlich, schriftlich und per E-Mail unterrichtet worden sei, sie Arbeitskontakt gehabt hätten,\nwenn es dies gebraucht habe, und er telefonisch oder per Mail über die Zwischenergebnisse\nder Vertragsverhandlungen orientiert worden sei (D 22/1/11 Ziff. 41, 90). Eine derart enge\nAbsprache zwischen der Beschuldigten und ihren Vorgesetzten, wie es die Verteidigung\ndarstellen will, kann nicht stattgefunden haben. AM.________ hat ausdrücklich ausgesagt,\ndass die Beschuldigte alle Vertragsverhandlungen und alle Preisfixierungen gemacht habe\nSeite 69/123\n\n"}