{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.3.5 Nach einer Auffassung in der Lehre soll die bundesgerichtliche Formulierung zur\nHerausgabepflicht vor dem Hintergrund von Art. 322octies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016;\nehemals Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG) und Art. 322novies StGB (in Kraft seit 1. Juli 2016; ehemals\nArt. 4a Abs. 1 lit. b UWG]) nicht mehr haltbar sein, was das Bundesgericht mit Hinweis auf\naArt. 4 lit. b UWG explizit festgehalten habe (BGE 129 IV 124). Art. 322octies StGB definiere\nnicht nur die Gewährung eines nicht gebührenden Vorteils für eine pflichtwidrige oder für\neine im Ermessen des Empfängers stehende Handlung als strafbar, sondern bereits das\nAnbieten oder Versprechen, ebenso in Art. 322novies StGB das Fordern, Versprechen lassen\noder Annehmen solcher Vorteile. Entsprechend müsse spätestens seit Inkrafttreten dieser\nBestimmungen die Entgegennahme entsprechender Zahlungen ohne Kenntnis/Zustimmung\ndes Treugebers als ungetreue Geschäftsbesorgung erscheinen. Wenn die Annahme solcher\nVorteile nicht nur zivilrechtlich nicht zulässig, sondern strafrechtlich verboten sei, könne das\nentsprechende Handeln auch nicht pflichtgemäss i. S. v. Art. 158 StGB sein (Niggli, a.a.O.,\nArt. 158 StGB N 120; vgl. auch Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. A.\n2018, S. 324).\n\n1.3.6 Betreffend einen externen Vermögensverwalter, welcher Retrozessionen erhalten hatte,\nurteilte das Bundesgericht, dass sich dieser der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar\nmacht, wenn er seine Kunden nicht über Vergütungen oder Retrozessionen informiert, die er\nvon der Depotbank erhält. Das Bundesgericht griff in diesem Entscheid seine – erwähnte –\nRechtsprechung aus BGE 129 IV 124 auf. Ein Einfluss der Retrozessionen auf das Verhalten\ndes Vermögensverwalters war in casu nicht gegeben. Das Bundesgericht erwog, die\nRechenschaftspflicht des Beauftragten gemäss Art. 400 OR sei eine qualifizierte\nHandlungspflicht, welche eine Garantenpflicht begründe und deren Verletzung eine\nungetreue Geschäftsbesorgung darstellen könne. Die Herausgabepflicht sei von der\nkorrekten Erfüllung der Rechenschaftspflicht abhängig. Indem der Vermögensverwalter in\nVerletzung seiner Rechenschaftspflicht seinen Kunden nicht über die erhaltenen\nRetrozessionen informiere, sei der Kunde mangels Information nicht in der Lage, seinen\nHerausgabeanspruch geltend zu machen, weshalb er einen Schaden durch Nicht-\nVermehrung der Aktiven erleide (BGE 144 IV 294 E. 3 m.w.H.). Gemäss diesem Entscheid\ngenügt somit die Verletzung der Rechenschafts- und in der Folge der Herausgabepflicht für\ndie Erfüllung des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung, ohne dass ein\n(zusätzliches) Verhalten vorliegt, das sich gegen die Vermögensinteressen des\nGeschäftsherrn richtet und sich somit schädigend auswirkt bzw. dieses Verhalten eben\ngerade in der Verletzung der Rechenschaftspflicht liegt. Gleich hat sich das Bundesgericht im\nErgebnis bereits in einem früheren, nicht amtlich publizierten Entscheid zu\nSeite 67/123\n\nBestandespflegekommissionen geäussert. Der interne Vermögensverwalter einer Bank,\nwelcher ihm entrichtete Vertriebsentschädigungen nicht seiner Arbeitgeberin zukommen\nliess, sondern sich selbst zuführte, verstiess damit gegen seine arbeitsrechtliche Treuepflicht\nund richtete sich damit gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn (seiner\nArbeitgeberin), welche dadurch durch Nicht-Vermehrung der Aktiven geschädigt wurde\n(Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.6).\n\n1.4 Art. 158 StGB setzt überdies einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer\ntatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-\nVerminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt\nbereits vor, wenn das Vermögen in einem Mass gefährdet wird, dass es in seinem\nwirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer\nsorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen\nwerden muss. Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss\nein Kausalzusammenhang bestehen (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127-130).\n\n1.5 Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns\noder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen\ndem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt. Der\nqualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt überdies die\nAbsicht unrechtmässiger Bereicherung voraus, wobei Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV\n346 E. 3.2).\n\n2. Rechtliche Würdigung\n\n2.1 Geschäftsführerstellung\n\n"}