{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.3.3 Da Art. 158 StGB u.a. die Verletzung einer vertraglich übernommenen\nVermögensfürsorgepflicht ausdrücklich unter Strafe stellt, sofern der Täter als Geschäftsführer\nseine Vertragspflicht missachtet, kommt dieser Straftatbestand auch bei der Verletzung eines\nArbeitsvertrags zur Anwendung. Ob eine solche Pflichtverletzung gegeben ist, hängt vom\nvertraglich umschriebenen Inhalt der Vermögensfürsorgepflicht ab. Ist dem Geschäftsführer\nnach Vertrag nicht nur die Erhaltung des vorhandenen, sondern auch die Mehrung des\nVermögens aufgegeben, was bei der Geschäftsführung eines Handelsgeschäftes oder\nGewerbebetriebes regelmässig zutrifft, liegt auch im Nichtabschluss gewinnbringender\nGeschäfte oder im Abschluss solcher Geschäfte für ein eigenes Konkurrenzunternehmen eine\nnach Art. 158 StGB erhebliche Pflichtverletzung vor (BGE 105 IV 307 E. 3a [zu einem\nMitarbeiter mit der Kompetenz, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu\nführen, Aufträge mit von ihm errechneten Angaben über das Honorar in Form von Offerten zu\nbestätigen und Verträge bzw. Bestätigungen zu unterzeichnen, welcher im Rahmen eines\nVertrages zwischen seiner Arbeitgeberin und einem Dritten ausserhalb der Bürozeit persönlich\ngewisse dieser Arbeiten ausführte und berechnete]). In der Sache gleich verhält es sich, wenn\nder Dritte zwar insgesamt eine äquivalente Gegenleistung erbringt, diese jedoch gemäss\ninterner Abmachung nur zu einem Teil dem Vermögensinhaber und im Übrigen dem\nGeschäftsführer selbst zukommt. Dies gilt bspw. für den Fall, dass der Vermögensverwalter\nmit dem Käufer einen Preis vereinbart, welcher als Aufschlag ein an ihn zu überweisender\nBetrag bzw. eine andere Gegenleistung enthält (Donatsch, Aspekte der ungetreuen\nGeschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, ZStrR 114 S. 200, 213 unter Verweis auf BGE 103\nIV 227 E. 5a/bb und BGE 100 IV 33 E. 3).\n\n1.3.4 Die Entgegennahme von Provisionen oder Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand von\nArt. 158 Ziff. 1 StGB (nur), wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem\nVerhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet\nund daher schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen\nHerausgabepflicht bleibt straflos (BGE 129 IV 124 E 4.1; Urteil des Bundesgerichts\n6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.4.3). In BGE 129 IV 124 hatte das Bundesgericht\nfestgehalten, dass das Empfangen privater Schmier- oder Bestechungsgelder – dazumal –\ngrundsätzlich nicht verboten sei, sofern es nicht unter Art. 4 lit. b UWG falle und in der\nVerletzung der Herausgabepflicht allein noch keine strafwürdige ungetreue Geschäftsführung\nliege. Wie es allerdings auch ausgeführt hat, falle der Tatbestand der ungetreuen\nGeschäftsführung bei Zahlungen an Angestellte im privaten Geschäftsverkehr nur dann\nausser Betracht, wenn sich diese nicht schädigend auf das Vermögen des Geschäftsherrn\nauswirken würden, was etwa dann der Fall sei, wenn die Zahlung als Schenkung erst nach\nGeschäftsabschluss erfolgt sei und auf diesen keinen Einfluss gehabt habe (E. 4.1 unter\nVerweis auf das Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003). In concreto wurde festgehalten,\ndass das Zustandekommen des Geschäfts vom Einverständnis des Zahlungsempfängers mit\nder geforderten Zuwendung abgehangen habe. Damit komme dieser Geldleistung der\nCharakter eines Schmier- oder Bestechungsgeldes zu. Der Zahlungsempfänger wäre nach\nArt. 321b OR verpflichtet gewesen, diese Schwarzzahlung seiner Arbeitgeberin\nherauszugeben, der sie ursprünglich als Gegenleistung für die getätigten Transaktionen\nzugedacht gewesen sei. Indem er den Abschluss des Geschäfts von der Zuwendung an ihn\nSeite 66/123\n\npersönlich abhängig gemacht und die Zahlung nicht abgeliefert, sondern in die eigene\nTasche abgezweigt habe, habe er seine Treuepflicht gegenüber seiner Arbeitgeberin und\nderen Vermögensinteressen verletzt (E. 4.1). Im Urteil 6S.711/2000 vom 8. Januar 2003 (E.\n4.5) hatte das Bundesgericht an einem unveröffentlichten Entscheid festgehalten, wonach die\nVermögensschädigung nur strafbar sei, wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung\neinen Akt der Geschäftsführung darstelle, d.h. der Pflichtige den Schaden durch\nmissbräuchliche Ausübung der ihm über das Vermögen zustehenden rechtlichen oder\ntatsächlichen Verfügungsgewalt herbeiführe. Dies sei bei der nachträglichen Entgegennahme\neiner Schenkung nicht der Fall, soweit sich die Zahlung nicht auf den Gang der\nKaufverhandlungen, namentlich die Bestimmung des Kaufpreises ausgewirkt habe.\n\n"}