{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n1.3.1 Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber über alles, was er bei seiner vertraglichen Tätigkeit\nfür diesen von Dritten erhält, wie namentlich Geldbeträge, Rechenschaft abzulegen und ihm\nalles sofort herauszugeben (Art. 321b Abs. 1 OR). Trinkgelder und Gelegenheitsgeschenke\nfallen nicht unter die Herausgabepflicht, da sie für den Arbeitnehmer und nicht für den\nArbeitgeber bestimmt sind (Urteil des Bundesgerichts 4A_613/2010 vom 25. Januar 2011\nE. 4.2; Portmann/Rudolph, Basler Kommentar, 7. A. 2020, Art. 321b OR N 1; Pietruszak,\nKurzkommentar Obligationenrecht, 2014, Art. 321b OR N 4). Schmiergelder hingegen sind\ntrotz ihrer Bestimmung für den Arbeitnehmer nach den Grundsätzen über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (Portmann/Rudolph, a.a.O., Art. 321b OR N\n1). Auch Zahlungen in einer Höhe, die keinen Trinkgeldcharakter mehr haben, sind dem\nArbeitgeber herauszugeben, auch wenn es sich nicht um eigentliche Schmiergelder handelt\n(Rehbinder/Stöckli, Berner Kommentar, 2010, Art. 321b OR N 3 m.H. auf ArGer ZH JAR\n1988 158 f.; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362\nOR, 7. A. 2012, Art. 321a OR N 4 Ziff. 2). Aufgrund der Treuepflicht hat der Arbeitnehmer\nihm von Dritten angebotene Leistungen, wie namentlich Schmiergelder und ähnliche Vorteile,\nabzulehnen. Als allgemeiner Grundsatz gilt, dass der Arbeitnehmer Leistungen Dritter immer\ndann ablehnen muss, wenn er sich mit deren Entgegennahme in einen Interessenkonflikt\nbegäbe und damit nicht mehr gewährleistet wäre, dass er die Interessen seiner Arbeitgeberin\nvor die Interessen des zahlenden Dritten stellt bzw. die Entgegennahme geeignet ist, die\nTreuepflicht zu beeinflussen. Nimmt er solche Leistungen dennoch an, so hat er sie dem\nArbeitgeber herauszugeben (Pietruszak, a.a.O., Art. 321b OR N 5 m.H.; Geiser/Müller/Pärli,\nArbeitsrecht in der Schweiz, 4. A. 2019, Rz. 355; vgl. auch Rehbinder/Stöckli, Berner\nKommentar, 2010, Art. 321b OR N 3; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 321a OR N 4\nZiff. 2).\n\n1.3.2 Nach Art. 423 Abs. 1 OR ist der Geschäftsherr berechtigt, sich die aus der Führung seiner\nGeschäfte entspringenden Vorteile anzueignen, wenn der Geschäftsführer die\nGeschäftsführung nicht mit Rücksicht auf das Interesse des Geschäftsherrn unternommen\nhat, d.h. eine sog. Geschäftsanmassung vorliegt. Eine Geschäftsanmassung liegt namentlich\nbei einer Entgegennahme von Schmiergeldern oder einer Geschäftsbesorgung unter\nVerletzung der Treuepflicht, z.B. durch Unterschlagung, vor (Oser/Weber, Basler\nKommentar, 7. A. 2020, Art. 423 OR N 3). Objektive Voraussetzungen der\nGeschäftsanmassung sind die Besorgung eines fremden Geschäfts bzw. die Einmischung in\nein fremdes Recht, die Widerrechtlichkeit der Einmischung, die Erzielung eines\nVerletzergewinns und der Kausalzusammenhang zwischen Einmischung und\nGewinnerzielung. Subjektiv ist Bösgläubigkeit des Geschäftsführers erforderlich, d.h. er muss\neigene Interessen verfolgen (Jenny/Maissen/Huguenin, in: Huguenin/Müller-Chen,\nHandkommentar zum Schweizer Privatrecht, Vertragsverhältnisse Teil 2, Arbeitsvertrag,\nWerkvertrag, Auftrag, GoA, Bürgschaft, 3. A. 2016, Art. 423 OR N 4; Oser/Weber, a.a.O., Art.\n423 OR N 5-7). Die Widerrechtlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der Geschäftsführer einen\nRechtfertigungsgrund für seinen Eingriff hat (Jenny/Maissen/ Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR\nN 10). Nebst dem Herausgabeanspruch steht dem Geschäftsherrn gemäss Lehre und\nSeite 65/123\n\nRechtsprechung gegenüber dem Geschäftsführer ein Anspruch auf Auskunft und\nRechnungslegung zu (Jenny/Maissen/Huguenin, a.a.O., Art. 423 OR N 19 m.w.H.).\n\n"}