{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n aufweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1).\nGeschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell\nselbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht\nunerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Die Stellung als Geschäftsführer fordert\nein hinreichendes Mass an Selbständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen\noder wesentliche Bestandteile desselben, Betriebsmittel oder das Personal eines\nUnternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbständige\nGeschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw.\nKapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt\nund nicht formell eingeräumt wurde (BGE 142 IV 346 E.3.2). Als Geschäftsführer gilt nicht\nnur, wer Rechtsgeschäfte nach aussen abzuschliessen hat, sondern auch wer bloss\ntatsächlich oder im Innenverhältnis fremde Vermögensinteressen wahren soll. Zudem wird\nnicht verlangt, dass die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen dem Geschäftsführer\nallein zustehe. Allerdings muss er mit hinreichender Selbständigkeit über das fremde\nVermögen oder Teile eines solchen, über Betriebsmittel oder das Personal eines\nUnternehmens verfügen können. Wer der ständigen Kontrolle eines Vorgesetzten unterliegt,\nist in der Regel nicht Geschäftsführer. Auch genügen untergeordnete Verrichtungen den\nAnforderungen einer Geschäftsführung im Sinne des Gesetzes nicht. Wer als Arbeitnehmer\nbefugt ist, Aufträge entgegenzunehmen, Honorarverhandlungen zu führen, Aufträge mit von\nihm errechneten Angaben über das Honorar in Form einer Offerte zu bestätigen und Verträge\nbzw. Bestätigungen derselben zu unterzeichnen, ist Geschäftsführer i.S.v. Art.158 StGB. Dies\ngilt auch, wenn er die Aufträge vorgängig oder nachträglich mit seinem Vorgesetzten bespricht,\nsofern ihm dieser insbesondere bei der Festlegung des Honorars und in den Verhandlungen\nmit den Kunden freie Hand lässt und die Honorare nur stichprobenweise überprüft (BGE 105 IV\n307 E. 2). Nicht selbständig im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung\nhandelt, wer der ständigen Kontrolle und Überwachung eines Vorgesetzten unterliegt. Die\nPflicht zur Beachtung genereller Weisungen hierarchisch übergeordneter Stellen ändert\njedoch nichts an der Selbständigkeit des Geschäftsführers. Erst wenn der Betreffende bei\nseinen Entscheiden durch Weisungen derart eingeschränkt ist, dass ihm ein nur sehr\nbegrenzter Handlungsspielraum bei der Verwaltung verbleibt, ist die für die\nGeschäftsführereigenschaft erforderliche Selbständigkeit zu verneinen. Ebenfalls nicht\nGeschäftsführer ist, wer lediglich als Berater bei der Vorbereitung von Entscheiden über die\nVermögensverwaltung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine hinreichende Selbständigkeit ergeben\nsich aus der Unterschriftenberechtigung mit Bezug auf das zu verwaltende Vermögen, der\nVerfügungsberechtigung über Guthaben, der Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher\nWeise über Personal und Sachmittel oder dem Ausmass an Freiheit bei der Organisation der\neigenen Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 7.1.1).\nDas Obergericht Thurgau hat einen Angestellten, der Verhandlungen geführt und Offerten\neingeholt und geprüft hat, ohne selbst abschlussberechtigt gewesen zu sein, offensichtlich im\nJahr 1988 als Geschäftsführer qualifiziert (Niggli, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 158\nStGB N 38 unter Verweis auf OGer TG, 26.1.1988, RB-TG 1988, Nr. 37).\n\n1.3 Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung\nbesteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als\nGeschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des\nAuftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Der Inhalt der\nTreuepflicht des Geschäftsbesorgers ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und ist\nSeite 64/123\n\nim Einzelfall näher zu konkretisieren. Massgebliche Basis sind gesetzliche und vertragliche\nBestimmungen, Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der\nGesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts\n6B_223/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.3.2).\n\n"}