{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.3.4 Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei es jedoch irrelevant, ob die chinesischen\nVertragspartner höhere Preise schriftlich vereinbart und bezahlt hätten, da die\n\"Kommissionen\" einen Preisbestandteil und damit einen zusätzlichen Erlös darstellten (der\nPrivatklägervertreter führte ebenfalls Entsprechendes aus [OG GD 9/5/3 Ziff. 20]). Die\n\"Kommissionen\", welche an die Beschuldigte flossen, stellten – entgegen der Ansicht von\nStaatsanwaltschaft und Privatklägervertreter – keinen Bestandteil des Preises dar. Aufgrund\ndes Beweisergebnisses handelte es sich vielmehr um separate Zahlungen, die zwar mit den\nLieferungen zusammenhingen, aber gerade nicht für die Ware geleistet wurden, sondern im\nRahmen von Guanxi als Dank für die Verlässlichkeit und gute Zusammenarbeit erfolgten. Die\nVorgesetzten befanden sich damit nicht im Irrtum darüber, dass für das Eisenerzkonzentrat\nkein höherer Preis erzielt werden kann. Entsprechend führte die Lieferung des\nSeite 62/123\n\nEisenerzkonzentrates zu den vertraglich vereinbarten Preisen nicht zum angeklagten\nVermögensschaden.\n\n2.3.5 Es trifft zwar zu, dass diese \"Kommissionen\" den Umsatz bzw. den Erlös der\nPrivatklägerinnen erhöht hätten, wenn sie an diese geflossen wären; sie hätten in der\nBuchhaltung als Ertrag verbucht werden müssen. Der eigentliche Irrtum lag darin, dass die\nVorgesetzten keine Kenntnisse von den \"Kommissionen\" als Zeichen von \"Guanxi\" hatten;\ndie Vermögensdisposition lag in der Nichtgeltendmachung des Herausgabeanspruchs\ngegenüber der Beschuldigten, was – wirtschaftlich betrachtet – zu einem Schaden aufgrund\nNichtvermehrung der Aktiven führte. Davon ging im Ergebnis auch die Vorinstanz aus. Da\ndies mit Bezug auf den Betrugsvorwurf jedoch nicht Bestandteil der Anklage ist, muss nicht\nweiter darauf eingegangen werden.\n\n2.3.6 Der Privatklägervertreter führte aus, die Beschuldigte habe das Vertrauen, welches sie bei\nihren Vorgesetzten aufgrund ihrer Stellung als erfahrene und weitgehend selbständig\nagierende Rohstoffhändlerin genoss, krass missbraucht (OG GD 9/5/3 Ziff. 23). Insofern\nerkannte er, dass es sich vorliegend primär um einen Vertrauensmissbrauch handelt, der\nvom Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) erfasst wird, und nicht\num eine arglistige Täuschung.\n\n2.4 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen hat die Beschuldigte den Tatbestand des\n(gewerbsmässigen) Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 (i.V.m. Abs. 2) StGB nicht erfüllt.\nSoweit sie hinsichtlich der entsprechenden Sachverhalte der qualifizierten ungetreuen\nGeschäftsbesorgung schuldig gesprochen wird, hat angesichts der lediglich anderslautenden\nrechtlichen Würdigung kein Freispruch zu erfolgen. Anderes gilt hingegen, soweit sie von\neinzelnen oder allen Tatvorwürfen vollumfänglich freigesprochen wird.\n\nV. (Eventual)Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n1.1 Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nGeldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines\nRechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche\nVermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt\noder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (sog. Treuebruchtatbestand).\nHandelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, kann\nauf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3\nStGB).\n\n1.2 Nach der Rechtsprechung stellt nicht jede Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen\neine besondere Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchtatbestandes dar. Die\nVermögensverwaltung muss vielmehr als typischer und wesentlicher Inhalt des\nmassgeblichen Rechtsverhältnisses erscheinen, damit der Betroffene als Garant hinsichtlich\ndes Drittvermögens gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E.\n4.2). Erfasst werden nur Pflichten, die alle wesentlichen Merkmale einer Garantenpflicht\nSeite 63/123\n\n"}