{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n2.2 Die Arglist sieht die Staatsanwaltschaft darin begründet, dass die Vorgesetzten der\nBeschuldigten nicht hätten feststellen können, ob bzw. wann und in welchem Umfang die\nBeschuldigte die Kaufpreise um separate Kommissionen gekürzt gehabt und in der Folge\nprivat einkassiert habe. Die Beschuldigte habe sich die Kommissionen separat zusichern\nlassen und ihre eigenen Bankkonten angegeben. Sie habe sich zunutze gemacht, dass für\nEisenerzkonzentrat kein einheitlicher Marktpreis existiert habe, sondern dieser starken\nSchwankungen unterworfen gewesen sei. Mit dem Wissen über die aktuellen Marktpreise\nhabe sie ihren Verhandlungsspielraum gekannt und die Kommissionen so angesetzt, dass\neinerseits ihren Vorgesetzten nichts aufgefallen sei und andererseits die chinesischen\nGesellschaften die Geschäfte hätten abschliessen wollen. Da sie nach der Einschätzung von\nAM.________ gut gearbeitet habe, hätten die Vorgesetzten keinen Anlass gehabt, an ihrer\nKorrektheit zu zweifeln (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.2, 1.2.1.2.2, usw.). Die Verteidigung verneint\nauch die Arglist, da erstens das Management Kenntnis von Zahlungen chinesischer\nGesellschaften an ihre Mitarbeiter gehabt habe und zweitens die angeklagten\nTäuschungshandlungen ohne weiteres hätten überprüft werden können, da gemäss der IT-\nRichtlinie umfassende Prüfungen der Arbeitscomputer durch das für die Kontrolle der\nEinhaltung der Compliance-Richtlinien zuständige Corporate Security Departement möglich\ngewesen wären (SG GD 9/2/5 Ziff. 264-279). Wie oben ausgeführt, ist die Kenntnis des\nManagements von Zahlungen an ihre Mitarbeiter und/oder das Tolerieren solcher Zahlungen\nnicht erstellt (E. B.III.4). Der Verteidigung ist hingegen insoweit zuzustimmen, als es möglich\ngewesen wäre, durch die Prüfung des Arbeitscomputers der Beschuldigten die angeklagten\nSeite 61/123\n\nTäuschungen zu erkennen, hat doch eine solche Überprüfung zur Strafanzeige geführt.\nFraglich ist jedoch, ob dies auch zumutbar war. Dies kann jedoch ebenfalls offenbleiben.\n\n2.3\n2.3.1 Gemäss Anklage seien die Vorgesetzten der Beschuldigten aufgrund der arglistigen\nTäuschung dem Irrtum unterlegen, das Eisenerzkonzentrat für keinen höheren als für den\nvon der Beschuldigten ausgehandelten und schriftlich fixierten Preis bzw. Erlös verkaufen zu\nkönnen. Die Vorgesetzten hätten nicht gewusst, dass die Beschuldigte für die Ware\ninsgesamt einen höheren Erlös erzielte. In diesem Irrtum hätten sie die Lieferungen gemäss\nden schriftlichen Vereinbarungen ausgelöst, welche dann auch bezahlt worden seien. Die\nvon der Beschuldigten heimlich und unerlaubterweise einkassierten Kommissionen hätten\neinen zusätzlichen Verkaufserlös dargestellt, welcher den Privatklägerinnen zugestanden\nhabe. Im Umfang, in welchem der Erlös aus den Verkäufen den Privatklägerinnen\nvorenthalten worden sei, hätten diese einen Vermögensschaden erlitten (SG GD 1 Ziff.\n1.2.1.1.3 ff, 1.2.1.2.3 ff., usw.).\n\n2.3.2 Die Verteidigung bestreitet nebst der Täuschungshandlung und der Arglist auch die Erfüllung\nder weiteren Tatbestandselemente. Erstens handle es sich beim umschriebenen Irrtum nicht\num das Spiegelbild der Täuschung, wie es erforderlich sei. Die Täuschungshandlung werde\nals Verschweigen der erhaltenen Kommissionen, der Irrtum hingegen damit umschrieben,\ndass kein höherer als der ausgehandelte Preis bzw. Erlös möglich gewesen sei. Zweitens\nhätten die Vertragspartner keine höheren Preise bezahlt, weshalb es ebenfalls am Irrtum\nfehle. Drittens bestehe zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition kein\nMotivationszusammenhang und die Disposition habe auch keine unmittelbare\nvermögensmindernde Wirkung gehabt. Schliesslich fehle auch der umschriebene\nVermögensschaden (SG GD 9/2/5 Ziff. 281-283).\n\n2.3.3 Betreffend die Zahlungen der X.________Ltd. ist kein Zusammenhang mit den Lieferungen\nder Privatklägerin B.a.________AG erstellt (E. B.III.2.7). Folglich ist diesbezüglich der\nTatbestand des Betruges nicht erfüllt. Bei den Zahlungen der Y.________Ltd. handelt es sich\num Vergütungen, die früher an ihren Agenten AK.________ bezahlt worden sind, weshalb\ndie Y.________Ltd. keine höheren Kaufpreise bezahlt hätte (E. B.III.3.3). Bei den Zahlungen\nder Z.________Ltd. für die Lieferungen an die W.________Ltd. handelt es sich um einen\nAnteil ihrer eigenen Kommission, weshalb die W.________Ltd. ebenfalls keine höheren\nPreise bezahlt hätte (E. B.III.3.4). Auch bezüglich der V.________Ltd. ist nicht erstellt, dass\nsie höhere Preise bezahlt hätte (E. B.III.3.2).\n\n"}