{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n commission suggestions and refused. Avoid make you Company misunderstand I won't make\nsuch silly in next time. And my apologize again.\" [D 25/2/5/15-16]). Wenn dem Management\nbekannt gewesen wäre, dass Zahlungen an ihre Mitarbeiter geleistet werden, und das\ntoleriert worden wäre, wäre dieses \"Versteckspiel\" nicht notwendig gewesen. Ebenfalls\nwären die Gerüchte um R.________ wohl nicht im ganzen Unternehmen besprochen\nworden, wie es die Beschuldigte erklärt hat (SG GD 9/1/1/1 S. 6), wenn es üblich gewesen\nwäre, Zahlungen zu erhalten und diese toleriert worden wären. Entsprechend steht nach dem\nGesagten fest, dass das Management der Privatklägerinnen von Zahlungen an ihre\nMitarbeiter keine Kenntnis gehabt und/oder solche toleriert hatte.\n\nIV. (Haupt-)Vorwurf des Betruges\n\n1. Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\nFür die Ausführungen zu den Rechtsgrundlagen wird unter Vorbehalt der nachstehenden\nErgänzung zur Arglist auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (OG GD 1 E. B.I.1).\n\nDas Erfordernis der Arglist ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder\nsich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Einfache falsche Angaben gelten als\narglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht\nzumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er\nnach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines\nbesonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Mit dem Tatbestandsmerkmal der\nArglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche\nBedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an\nAufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die\nSchutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem\nGesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes\nnicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle\nerdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten\nVorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht\nbei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das\nbetrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153\nE. 2.2.2). Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende\nOpfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen\nAuslegung des Betrugstatbestands würde die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit\nder Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches\nMass an Naivität des Geschädigten schliesst Arglist nicht aus. Anwendungsfälle nicht\narglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken\nund sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer.\nBejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen\nGewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_497/2014 vom 6. März\n2015 E. 3.4.2 m.H.).\nSeite 60/123\n\n2. Rechtliche Würdigung\n\n2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, ihre Vorgesetzten getäuscht zu haben,\nindem sie ihnen die vorbereiteten Vereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften\nvorgelegt habe, welche den Verkaufspreis ohne die ihr zugesicherten Kommissionen\nenthielten. Sie habe die Kommissionen verschwiegen, obwohl sie aufgrund ihres\nArbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen (SG GD 1 Ziff. 1.2.1.1.1,\n1.2.1.2.1, etc.). Die Verteidigung bestreitet, dass das Tatbestandsmerkmal der Täuschung\nerfüllt sei. Denn die Staatsanwaltschaft werfe der Beschuldigten eine Täuschung durch\nUnterlassen vor, welche eine Garantenpflicht erfordere, die vorliegend nicht gegeben sei (SG\nGD 9/2/5 Ziff. 251-256). Verschweigen ist i.d.R. Vorspiegelung, d.h. Täuschen durch\n(konkludentes) Tun, wenn nur ein Teil bekannt gegeben wird (OG GD 1 E. B.I.1.1 m.H.),\nwomit eine Garantenpflicht nicht erforderlich wäre. Ein ausschliesslich durch Schweigen\nbegangener Betrug setzt voraus, dass der Täter den Irrtum beim potenziellen Opfer nicht\ndurch sein eigenes aktives Verhalten bewirkt, mithin keine Erklärung abgegeben hat, mit\nwelcher ein unzutreffender Sachverhalt vorgespiegelt worden ist (Donatsch, Strafrecht III,\nDelikte gegen den Einzelnen, 11. A. 2018, S. 236). In casu hat die Beschuldigte nicht\nausschliesslich geschwiegen, sondern durch die Vorlage der Verträge aktiv gehandelt. Die\nFrage nach der Garantenpflicht erübrigt sich damit. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die\nBeschuldigte durch die Vorlage der Verträge mit den verhandelten Preisen (ohne\nKommissionen) konkludent erklärt hat, keine Kommissionen zu erhalten bzw. die\nVertragspartner würden keine weiteren Zahlungen leisten, d.h. im Sinne einer Teilwahrheit\nerklärte, bei den in den Verträgen festgehaltenen Preisen handle es sich um die ganze\nWahrheit. Auch die Vorinstanz ging von einer möglichen konkludenten Täuschung aus (OG\nGD 1 E. B.IV.2). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, wie nachfolgend zu\nzeigen sein wird.\n\n"}