{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.3.3 Wie die Verfahrensleitung in der Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 bereits ausgeführt\nhat, ist aufgrund der Reaktion von AA.________ davon auszugehen, dass es sich bei den\nE-Mails vom 7. August 2013 um die erste Mitteilung der X.________Ltd. handelte. Da sich\nAD.________ in seinem Schreiben vom 16. März 2018 über das Datum der Information nicht\nmehr sicher war, ist dies plausibel. Die Beschuldigte bzw. ihre Verteidigung haben denn auch\nnie geltend gemacht, dass die besagten E-Mails nicht dem beantragten Beweis entsprechen\nwürden (OG GD 7/5 Ziff. 4.3.1). Die Verteidigung hat jedoch bereits im vorinstanzlichen\nVerfahren als auch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass es sich bei diesen E-Mails nicht\num die vollständige Korrespondenz in diesem Zusammenhang handle. Denn die\nBeschuldigte habe Kenntnis, dass die X.________Ltd. nach der E-Mail von AA.________\nvom 12. August 2013 der B.a.________AG per E-Mail Beweise für die Zahlungen an\nR.________ in Form von PDF-Kopien von Bankunterlagen zugestellt habe. Diese\nE-Mail sei ihr später von AD.________, General Manager der X.________Ltd., weitergeleitet\nworden. Aus dem von der B.a.________AG eingereichten E-Mail der Beschuldigten an\nAA.________ vom 19. August 2013 (SG GD 6/1/5/1) gehe zudem klar hervor, dass\nAD.________ beabsichtigt habe, in jener Woche ein weiteres Schreiben an AA.________\nSeite 58/123\n\nzuzustellen. Dieses Schreiben oder E-Mail habe die B.a.________AG jedoch nicht\neingereicht (SG GD 9/2/5 Ziff. 207-210; OG GD 2/6 Rz. 3-10). Die Privatklägerin\nB.a.________AG brachte vor, AN.________ habe die Vorwürfe trotz Aufforderung nie belegt\nund auch eine interne Untersuchung habe die Vorwürfe nicht bestätigt (SG GD 9/2/2 Ziff. 18).\nL.________, J.________ und K.________ haben in ihren Einvernahmen durch die\nVorinstanz sodann bestätigt, dass die Vorwürfe gegen R.________, er hätte \"Schmiergeld\"\nangenommen, nie hätten bewiesen werden können, sondern es sich nur um Gerüchte\ngehandelt habe (SG GD 9/1/4 S. 7 f.; SG GD 9/1/2 S. 3-5, 9-10; SG GD 9/1/3 S. 4, 6, 8). Da\nR.________ weiterhin für die B.________-Gruppe arbeitet (D 22/1/23-24 Ziff. 95-96), ist dies\nnachvollziehbar, da bei einem Verstoss gegen die klaren internen Vorschriften (namentlich\ngegen den Ethikkodex [SG GD 9/1/2/3]) das Arbeitsverhältnis mit Bestimmtheit aufgelöst\nworden wäre. Selbst die Beschuldigte erklärte in ihrer E-Mail vom 19. August 2013 an\nAA.________, dass AD.________ vom Verhalten von R.________ enttäuscht sei, sie aber\nnicht nach Details gefragt habe. Gemäss ihrer Erfahrung habe niemand\nBestechlichkeitsvorwürfe gegen R.________ erhoben. Einige hätten jedoch gesagt, dass es\naufgrund kultureller Unterschiede schwierig sei, eine Einigung mit ihm zu finden (SG GD\n6/1/5/1 Beilage 8). Offenbar glaubte die Beschuldigte selbst nicht, dass R.________\nZahlungen verlangt bzw. angenommen hatte. Die Ausführungen der Beschuldigten sind\nsodann mit den Erklärungen der Privatklägerinnen für die Anschuldigung vereinbar, wonach\nAN.________ offensichtlich Mühe mit dem Entscheid der B.a.________AG hatte, grössere\nKunden prioritär zu behandeln, und sich im gleichen Kontext auch über den Umgang mit\nR.________ beklagt hatte (SG GD 9/2/2 Ziff. 18). Schliesslich widersprechen sich die\nAussagen von AN.________ und AD.________ zu (allfälligen) Zahlungen von\nBestechungsgeldern/Kommissionen an R.________. AN.________ schrieb in einer E-Mail\nvom 7. August 2013 (SG GD 6/1/5/1 Beilagen 7 und 8), dass R.________\nBestechungsgelder für die Lieferung von PCI verlangt habe (\"demanded bribe\"). Die\nX.________Ltd. hat jedoch gemäss dieser E-Mail keine \"Bestechungsgelder\" an R.________\nbezahlt, was sich auch daraus ergibt, dass ihre Bestellungsanfragen abgelehnt worden sind\n(\"We were trying to get K10 and PCI offer in Aug and Sep, but all refused by R.________.\").\nInsofern widerspricht dies der Darlegung von AD.________ im Schreiben vom 16. März\n2018, dass \"Kommissionen\" an R.________ bezahlt worden seien. Nach dem Gesagten ist\njedenfalls davon auszugehen, dass selbst wenn AD.________ bzw. die X.________Ltd.\nweitere Schreiben bzw. E-Mails an die B.a.________AG gesandt hätten, diese keine\nBeweise für die Vorwürfe enthielten.\n\nSchliesslich ist anzufügen, dass die Beschuldigte offensichtlich die\nKommissionsvereinbarungen mit den chinesischen Gesellschaften vor ihrer Arbeitgeberin\ngeheim halten wollte. Sie hat ihre Kontaktpersonen offensichtlich angewiesen, betreffend\n\"commissions\" nur über ihre Privatadresse zu kommunizieren, was sich aus der Nachricht\nvon AI.________ vom 27. Januar 2015 ergibt (D 25/2/5/27), und in E-Mails an ihre\nGeschäftsadresse nicht zu erwähnen. Dies wird gestützt durch die Aufforderungen ihrer\nchinesischen Kontaktpersonen, Nachrichten, welche \"commissions\" erwähnen, zu löschen\n(\"Dear D.________, You'd better delete Mr. AE.________'s Chinese letter as her mentioned\ncommission!\" [D 25/2/5/10], \"Dear D.________, pls open ur Company email and delete my\nlast email immediately! I made silly mistake.cuz should send to ur private email. it mentioned\ncommission in last email before 6 hours. topic is: person note: proposed B.________-\nW.________Ltd. Price Mechanism […].\"; \"If any one read it already, pls reply with decline\nSeite 59/123\n\n"}