{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.3.2 Als Beleg für die Kenntnis des Managements reichte die Verteidigung im Vorverfahren ein\nSchreiben vom 16. März 2018 ein, in welchem \"I, Mr. AD.________\", General Manager der\nX.________Ltd. \"to whom it may concern\" bestätigt, dass [die] X.________Ltd. und andere\nGesellschaften ca. im Frühjahr oder Sommer 2012 Kommissionen an R.________ gezahlt\nhätten, während dieser für die \"B.________ Company\" gearbeitet habe und das B.________\nManagement in dieser Zeit darüber informiert worden sei. Da dies bereits lange Zeit\nzurückliege, erinnere er sich nicht mehr genau an das Datum (HD 5/1/69). Die\nPrivatklägerinnen bestreiten bzw. bezweifeln, dass das Schreiben tatsächlich von\nAD.________ stammt (SG GD 9/2/2 Ziff. 22; OG GD 9/5/3 Ziff. 7). Die Vorinstanz hat auf\nAntrag der Verteidigung (SG GD 4/7) bei der B.a.________AG die entsprechende E-Mail der\nX.________Ltd. vom Frühling/Sommer 2012 ediert (SG GD 2/6). Gemäss deren\nAusführungen vom 20. Januar 2021 (SG GD 6/1/12) handle es sich hierbei um die bereits am\n5. Oktober 2020 zu den Akten gereichten (verwertbaren) E-Mails vom 7. August 2013.\nHieraus ergibt sich Folgendes (SG GD 6/1/5/1 Beilage 7 [Übersetzung durch die\nVorinstanz]):\n\n- AN.________ \"from X.________Ltd.\" teilt AM.________ mit, dass sie eine Anfrage für\n\"PCI Coal\" gestellt hätten und es sehr schwierig sei, ein Angebot von R.________ zu\nerhalten. R.________ hätte ihnen mitgeteilt, dass die meiste \"PCI Coal\" direkt zu\nMühlen (\"mills\") geliefert werde; in Wahrheit würden die Vorräte jedoch an drei andere\n(namentlich genannte) Handelsgesellschaften geliefert. Sogar alarmierender sei, dass\nR.________ von den genannten Gesellschaften oder denjenigen Firmen, welche ein\ndirektes Angebot von ihm erhalten wollten, Bestechung (\"bribe\") für PCI-Lieferungen\nverlangen würde. Viele Marktteilnehmer seien mit seinem Verhalten nicht zufrieden; das\nKohlegeschäft von B.________ auf dem chinesischen Markt würde durch R.________s\nprivate Interessen eine illegale Bedeutung erhalten. Er würde den bestechungswilligen\nKunden Vorzug geben, wenn der Markt gut sei und ihre eigenen Anfragen nur\nberücksichtigen, wenn der Markt sehr schwach sei und die sonstigen Gesellschaften\nnicht alle Ladungen abnehmen könnten. Sie hätten versucht, im August und September\nein Angebot über K10 PCI zu erhalten, seien von R.________ aber zurückgewiesen\nworden. Er hoffe, dass der Ruf von B.________ auf den chinesischen Markt nicht\nruiniert sei und ihre Zusammenarbeit im Kohlegeschäft zur Normalität zurückkehre.\nSeite 57/123\n\n- AM.________ leitet das vorgenannte Schreiben an AA.________ weiter, der es mit\n\"what a bullshit\" kommentiert. Dies sei \"business life\".\n- R.________ teilt AM.________ und AA.________ mit, dass X.________Ltd. gestern für\nK10 coking coal nachgefragt, aber AA.________ ihn gebeten habe, keine neuen\nTonnagen zu verkaufen. Dies hätte er X.________Ltd. mitgeteilt und sie hätten gesagt,\nsie würden mit AM.________ sprechen. Er habe einen persönlichen Anwalt in China und\nwürde nach einem Gespräch mit diesem gegen X.________Ltd. vorgehen.\n\nDes Weiteren hatte die Privatklägervertretung am 5. Oktober 2020 folgende (verwertbare)\nKorrespondenz eingereicht (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8 [Übersetzung durch die Vorinstanz]):\n\n07.08.2013: E-Mail von AN.________ an AA.________ mit dem wortwörtlich gleichen\nInhalt wie im Schreiben an AM.________.\n12.08.2013: E-Mail von AA.________ an AN.________, in welcher er diesen über die\nExportstrategie der B.________ auf dem chinesischen Markt und deren\nteilweise eingeschränkte Lieferkapazitäten informiert. Dies hätte nichts mit\nder Entscheidung von R.________ zu tun, deren Anfrage abzulehnen. Dies\nsei seine Entscheidung gewesen. Zudem wurden die erhobenen\nAnschuldigungen zurückgewiesen.\n13.08.2013: E-Mail von AA.________ an die Beschuldigte, mit welcher er ihr seine\nAntwort an X.________Ltd. zur Kenntnis bringt und mitteilt, dass\nAD.________ seiner Meinung nach verärgert sei, seine günstige Position bei\nB.________ verloren zu haben und sie bittet, ihn über das, was\nAD.________ ihr sage, zu informieren.\n19.08.2013: E-Mail der Beschuldigten an AA.________, in welchem sie ihm mitteilt, dass\nsie heute mit AD.________ gesprochen habe und dieser vom Verhalten von\nR.________ enttäuscht sei. Sie hätte nicht nach Einzelheiten gefragt.\nAD.________ würde ihm einen Brief mit seinen Kommentaren schicken.\nBasierend auf ihren eigenen Erfahrungen hätte niemand R.________ in\nHinblick auf Bestechungspraktiken beschuldigt.\n\n"}