{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-39_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_39_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa6195f00a03460c5e35580d76f597c3b500c297782f896214fc74b2be20e62772398fc4c52604657e44fdbf2c5a7f4708&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_39", "Checksum": "1ed198f00ee43444dae63ee4d2a992d7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:11", "Checksum": "3c17e10d884cde891537a88cd29d46ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 39\nRegeste:\nmehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung | Berufung Privatkläger/in oder Dritte/r von SG Kollegial\n\n4.3\n4.3.1 Das (angebliche) Wissen des Managements um die Vergütungen chinesischer\nGesellschaften begründen die Verteidigung und die Beschuldigte mit dem Fall \"R.________\".\nGemäss ihren Ausführungen hätten im Unternehmen viele Gerüchte kursiert, wonach\nR.________ Zahlungen von chinesischen Gesellschaften erhalten würde (SG GD 9/2/5 Ziff.\n197; 9/1/1/1 S. 6), was durch die Zeugen J.________, K.________ (ehemaliger Direktor für\nTransport der B.a.________AG) und L.________ (Leiterin des Rechtsdienstes der Schweizer\nGesellschaften der B.________-Gruppe) insofern bestätigt wurde (SG GD 9/1/2 S. 4; 9/1/3 S.\n4; 9/1/4 S. 7). Die Verteidigung erklärte, die Gerüchte seien selbstverständlich auch dem\nManagement der B.a.________AG bekannt gewesen. Die Beschuldigte habe ihren\ndamaligen Vorgesetzen AM.________ bei einem gemeinsamen Mittagessen auf diese\nGerüchte angesprochen, worauf dieser erklärt habe, dass ihn dies nicht kümmern würde,\nsolange die Kohlegeschäfte durchgeführt und zu einem vernünftigen Preis abgeschlossen\nwerden könnten (SG GD 9/2/5 Ziff. 199; vgl. SG GD 9/1/1/1 S. 6). Das Management sei\nsomit bereit gewesen, solche Vergütungen zu tolerieren, solange die Geschäfte im\nwirtschaftlichen Interesse der B.________ gelegen hätten. Dies habe auch aus\nwirtschaftlicher Sicht durchaus Sinn gemacht. Denn das Unterbinden solcher Zahlungen\nhätte die Beziehungen der B.a.________AG zu den chinesischen Kunden gefährdet, was\nman um jeden Preis habe verhindern wollen, da der chinesische Markt sehr attraktiv\ngewesen sei. Die Verteidigung verwies dazu auf die Aussagen von Q.________ (SG GD\n9/2/5 Ziff. 200-201). Dieser sagte im Zusammenhang mit der Frage nach der Zufriedenheit\ndes Managements mit der Arbeit von R.________ aus, dass der chinesische Markt immer als\nMarkt angeschaut worden sei, wo B.________ am meisten Kohle habe verkaufen können.\nAuch sei der Markt attraktiv gewesen, was die Liefermengen angehe. Er könne sagen, dass\ndas Management nicht immer mit den Preisen auf dem China-Markt zufrieden gewesen sei.\nDie Preise hätten sich rasch ändern können (D 22/2/17-18 Ziff. 82).\n\nAM.________ sagte in seiner Einvernahme als Auskunftsperson klar aus, es sei nicht\ntoleriert worden, von Kunden private Kommissionen zu verlangen und zu erhalten (D 22/1/5-\n6 Ziff. 16). Die Aussagen von AM.________ sind glaubhaft und wurden auch nicht in Frage\ngestellt (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz, OG GD 1 E. B.V.1.2). Die Darlegung der\nVerteidigung bzw. der Beschuldigten widerspricht somit der Aussage von AM.________.\nAuch aus der E-Mail von AA.________ an AN.________ vom 12. August 2013 geht hervor,\ndass das Management Verletzungen des Code of Business Conduct and Ethics of\nB.c.________AG, B.a.________AG und B.d..________AG vom 1. Januar 2009\n(nachfolgend: Ethikkodex), worunter auch private Vergütungen fallen (vgl. SG GD 9/1/2/3 S.\n2), nicht tolerierte (SG GD 6/1/5/1 Beilage 8). Gemäss Verteidigung zeige sich das Tolerieren\naber auch darin, dass gemäss der Aussage von J.________ \"Moskau\" mit dem Verhalten\nvon R.________ nicht immer zufrieden gewesen sei, sie aber nicht viel hätten machen\nkönnen, da der chinesische Markt einfach zu wichtig gewesen sei (SG GD 9/2/5 Ziff. 202).\nSeite 56/123\n\nJ.________ sagte aus, dass R.________ nach ihrem Gefühl einen starken Einfluss auf dem\nchinesischen Markt gehabt und dort viel Respekt genossen habe. Die Leitung in Moskau sei\nmit ihm nicht immer zufrieden gewesen, aber sie hätten natürlich nichts machen können, da\ner für den chinesischen Markt zu gewichtig gewesen sei (SG GD 9/1/2 S. 4). Diese erwähnte\nmangelnde Zufriedenheit \"Moskaus\" hat sich auf das Verhalten von R.________ gegenüber\nseinen Vorgesetzten bezogen. Denn die Zeugin J.________ führte aus, R.________ sei zu\nselbstbewusst gewesen und habe gegenüber den Leuten aus Moskau wenig Respekt\ngezeigt, was man gerade in Bezug auf die russische Mentalität dem Vorgesetzten gegenüber\nnicht so machen sollte (SG GD 9/1/2 S. 4). Die Unzufriedenheit dürfte weiter auch durch die\nPreise auf dem China-Markt begründet gewesen, da sich diese rasch hätten ändern können,\nwie den Aussagen von Q.________ zu entnehmen ist (D 22/2/17-18 Ziff. 82). Einen Hinweis\nauf das Tolerieren von irgendwelchen Zahlungen ergibt sich daraus nicht. Zudem ist nicht\nersichtlich und auch die Verteidigung führt keine Gründe an, weshalb die Privatklägerinnen\nim vorliegenden Verfahren die Beschuldigte plötzlich beschuldigen und von ihr die\nKommissionen herausverlangen sollten, wenn sie dies zuvor über Jahre toleriert hätten.\n\n"}